§ 17 K-FLG Nicht zu berücksichtigende Verhältnisse und Gegenstände

K-FLG - Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Bei der Bewertung nach § 16 sind folgende Verhältnisse und Gegenstände nicht zu berücksichtigen:

a)

vorübergehende Mehr- oder Minderwerte der Grundstücke, insbesondere ein ungewöhnlich hoher oder durch Vernachlässigung gesunkener Kulturzustand, und sonstige vorübergehende Nachteile, die eine Partei im Vergleich zu den übrigen wesentlich schwerer treffen;

b)

Obstbäume, Beerensträucher, Uferbestockungen, Grenzbäume, Grenzgebüsche u. dgl.;

c)

durch die Zusammenlegung nicht entbehrlich werdende, örtlich gebundene Belastungen (zB Wege- oder Leitungsrechte, Arbeits- oder Geldleistungen) sowie Einschränkungen durch Vorschriften des Natur- oder Denkmalschutzes und durch gesetzliche Anbaubeschränkungen;

d)

andere Bestandteile von Grundstücken, insbesondere landwirtschaftliche Vorrichtungen, wie Heustadel, Zäune u. dgl., die sich ohne wesentliche Wertminderung vom Grundstück nicht trennen lassen;

e)

fest mit dem Boden verbundene, nicht der landwirtschaftlichen Nutzung dienende Vorrichtungen (zB Rohrleitungen, Masten, Antennenanlagen) sowie Wirtschaftserschwernisse infolge von Leitungsüberspannungen oder Nutzungsbeschränkungen.

(2) Sofern zwischen den Parteien nicht anderes vereinbart wird, sind die im Abs. 1 genannten Verhältnisse und Gegenstände auf Antrag gesondert festzustellen, zu bewerten und in Geld zu entschädigen.

Hiebei ist zu beachten:

a)

Der Eigentümer der im Abs. 1 lit. b und d genannten Gegenstände hat Anspruch auf Entschädigung im Ausmaß des festgestellten Wertes. Wird kein Antrag auf Entschädigung gestellt, gehen diese Gegenstände entschädigungslos auf den neuen Eigentümer über.

b)

Der neue Eigentümer hat die im Abs. 1 lit. b genannten Gegenstände und die in lit. c und e angeführten Belastungen zu übernehmen.

(3) Für noch versetzbare, unveredelte, unfruchtbare oder überalterte Obstbäume, für verpflanzbare Beerensträucher u. dgl. ist keine Entschädigung zu leisten.

(4) Für die Entschädigung nach Abs. 2 hat die Zusammenlegungsgemeinschaft aufzukommen. Parteien, denen dadurch Vorteile erwachsen, sind nach Maßgabe dieser Vorteile zum Ersatz der ausgelegten Beträge verpflichtet. Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat im Rahmen der gemeinsamen Maßnahmen auch für die Beseitigung der Gegenstände im Sinne des Abs. 1 lit. d zu sorgen, welche der alte Eigentümer nicht entfernt hat und der neue Eigentümer nicht übernehmen will.

(5) Die Anträge nach Abs. 2 sind binnen zwei Monaten nach dem angeordneten Zeitpunkt der Übernahme der Grundabfindungen bei der Agrarbehörde zu stellen. Die Agrarbehörde hat die Parteien auf diese Antragsrechte bei der vorläufigen Übernahme der Grundstücke (§ 31) aufmerksam zu machen.

In Kraft seit 08.08.1979 bis 31.12.9999
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