(1) Dem Flurbereinigungsverfahren sind Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschossen werden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteiübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde bescheidmäßig feststellt, dass sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem solchen Falle kann von der Erlassung der im Flurbereinigungsverfahren sonst vorgesehenen Bescheide Abstand genommen werden.
(2) Rechtskräftige Entscheidungen nach Abs. 1 sind dem für die Erhebung der Grunderwerbssteuer zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
(3) Die Agrarbehörde hat von Amts wegen die Durchführung der Flurbereinigungsübereinkommen im Grundbuch zu veranlassen, wenn die Eigentümer die Einwilligung der bücherlich Berechtigten in die lastenfreie Abschreibung der Grundstücke nachweisen. Bei Tauschverträgen hat die Agrarbehörde die fehlende Einwilligung durch Bescheid zu ersetzen, wenn sich aus der beabsichtigten Übertragung kein erheblicher nachteil für die bücherlich Berechtigten ergibt.
(4) Die Flurbereinigungsübereinkommen bedürfen keiner auf anderen Landesgesetzen beruhenden Genehmigung.
(5) Bescheide nach Abs. 1, die den Bestimmungen des § 1 widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51).
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