§ 67 K-FLG Einleitung der Einzelteilung

K-FLG - Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Liegen die wirtschaftlichen oder rechtlichen Voraussetzungen für eine Einzelteilung nicht vor, so hat die Agrarbehörde den Antrag mit Bescheid abzuweisen. Erfolgte die Abweisung nur aus dem Grund, weil sich nicht mindestens die nach § 66 erforderliche Anzahl der Parteien für den Antrag erklärt hat, so kann der Antrag wieder gestellt werden, wenn diese Anzahl erreicht ist.

(2) Liegen die wirtschaftlichen und rechtlichen Voraussetzungen vor, so hat die Einleitung des Verfahrens durch Bescheid der Agrarbehörde zu erfolgen. In der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens ist das Teilungsgebiet eindeutig zu bezeichnen und mit einem entsprechenden Namen zu versehen, der auf allen bezüglichen Ausfertigungen (wie Akten, Plänen, Mappen) zu verwenden ist.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 67 K-FLG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 67 K-FLG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 67 K-FLG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 67 K-FLG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 67 K-FLG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 66 K-FLG
§ 68 K-FLG