(1) Vor Rechtskraft des Hauptteilungsplanes kann eine vorläufige Übernahme der Abfindungsgrundstücke in sinngemäßer Anwendung des § 31 erfolgen. Falls eine solche Übernahme nicht stattgefunden hat, ist nach Rechtskraft des Hauptteilungsplanes die endgültige Übernahme und Vermarkung der Abfindungsgrundstücke zu verfügen und die Richtigstellung des Grundbuches und des Grundkatasters gemäß § 110 zu veranlassen. Der Abschluss des Verfahrens ist nach Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches mit Bescheid der Agrarbehörde bzw. Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes auszusprechen.
(2) Bezüglich der nachträglichen Wertverminderung sowie der Nichterfüllung der von der Agrarbehörde zur Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Gestaltung getroffenen Verfügungen sind die Bestimmungen des § 19 Abs. 3 und des § 36 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
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