(1) Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der in § 480 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr 946/1811, genannten Titel gründen, erlöschen mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung. Sie sind jedoch von der Agrarbehörde ausdrücklich aufrechtzuerhalten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.
(2) Andere Belastungen und Eigentumsbeschränkungen bleiben aufrecht.
(3) Baurechte und die aufrecht bleibenden, lagegebundenen Belastungen und Eigentumsbeschränkungen gehen auf jene Abfindungsgrundstücke über, innerhalb welcher jene Teile der alten Grundstücke liegen, an die sie gebunden sind.
(4) Die Mitgliedschaft an einer Realgemeinschaft (Wassergenossenschaft, Bringungsgemeinschaft und dergleichen) geht auf die Eigentümer jener Abfindungsgrundstücke über, innerhalb welche jene Flächen der Altgrundstücke liegen, an die die Mitgliedschaft gebunden ist.
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