(1) Bezüglich der Übernahme der Abfindungsgrundstücke, des Abschlusses des Verfahrens und gegebenenfalls der nachträglichen Wertausgleichungen ist § 63 sinngemäß anzuwenden.
(2) Wenn sich im Laufe eines Einzelteilungsverfahrens ergibt, dass einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Durchführung dieser Teilung unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen (Undurchführbarkeit) oder die Teilung wegen Nichtvorliegens oder des Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 unzulässig ist, ist das Einzelteilungsverfahren von der Agrarbehörde einzustellen. Nötigenfalls ist – auf Antrag oder von Amts wegen – ein neuerliches Regelungsverfahren einzuleiten und durchzuführen. Die Einstellung eines Einzelteilungsverfahrens ist in der in § 112 vorgeschriebenen Art kundzumachen und mitzuteilen.
(3) Unbeschadet des Abs. 2 ist ein von Amts wegen eingeleitetes Einzelteilungsverfahren auch bei Nichtvorliegen der wirtschaftlichen oder rechtlichen Voraussetzungen von der Agrarbehörde mit Bescheid einzustellen und nötigenfalls (über Parteiantrag oder von Amts wegen) das Regelungsverfahren einzuleiten und durchzuführen. Der letzte Satz des Abs. 2 gilt sinngemäß.
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