§ 7 K-FLG Parteien

K-FLG - Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Parteien im Zusammenlegungsverfahren sind:

a)

die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden;

b)

die Zusammenlegungsgemeinschaft;

c)

andere Personen, soweit ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind;

d)

Gebietskörperschaften und Unternehmen, denen ein Antragsrecht auf Enteignung für Maßnahmen im öffentlichen Interesse im Zusammenlegungsgebiet zusteht;

e)

die Gemeinden, auf deren Gebiet sich die Zusammenlegung erstreckt.

(2) Das Anhörungsrecht nach § 3 Abs. 3 begründet keine Parteistellung.

In Kraft seit 08.08.1979 bis 31.12.9999
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