(1) Eine Neuvermessung der Altgrundstücke ist insoweit durchzuführen, als es für Erhebungen nach § 14 Abs. 1 und für Entscheidungen nach § 14 Abs. 3 erforderlich ist.
(2) Eine Neuvermessung der Umfangsgrenzen des Operationsgebietes, der innerhalb des Gebietes liegenden, voraussichtlich unverändert bleibenden Linien und des neuen Wege- und Grabennetzes als Grundlage für die neue Flureinteilung (Gerippe-Neuvermessung) ist durchzuführen, wenn die vorhandenen Katastermappen nicht auf Grund eines numerischen Aufnahmeverfahrens erstellt wurden und ihre Neuanlegung wirtschaftlicher ist als ihre Richtigstellung.
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