Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Nach Klarstellung der Verhältnisse ist der Regelungsplan zu verfassen. Dieser besteht aus der Haupturkunde, dem Wirtschaftsplan (der Wirtschaftseinteilung), einer planlichen Darstellung des Gebietes und gegebenenfalls den Verwaltungssatzungen.
In Kraft seit 08.08.1979 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 88 K-FLG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 88 K-FLG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 88 K-FLG