Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Zusammenlegungen, Flurbereinigungen und die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse agrargemeinschaftlicher Grundstücke können ausschließlich von der Agrarbehörde, und zwar nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Agrarverfahrensgesetzes, durchgeführt werden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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