(1) Auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen können durch die Agrarbehörde folgende vorläufige Regelungen erfolgen:
a) | Bei Agrargemeinschaften, für die ein Teilungs- oder Regelungsverfahren noch nicht eingeleitet ist, kann ohne Einleitung eines solchen Verfahrens die Verwaltung der Gemeinschaft und die Ausübung der Nutzungsrechte zum Zwecke der Sicherung einer entsprechenden Nutzung und geordneten Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke, der Erreichung einer pfleglichen Behandlung und der Wahrung einer nachhaltigen Ertragsfähigkeit dieser Grundstücke vorläufig geregelt und in diesem Zusammenhang erforderlichenfalls der Berzug einer oder mehrerer Nutzungen verhältnismäßig gekürzt werden. Durch den Bescheid können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 93 Abs. 1 auch vorläufige Verwaltungssatzungen aufgestellt oder dem § 93 Absatz 3 entsprechende Anordnungen getroffen werden. | |||||||||
b) | Bei Agrargemeinschaften, für die ein Teilungs- oder Regelungsverfahren schon eingeleitet wurde, kann bis zur Übergabe der Teilflächen (Abfindungsgrundstücke) oder bis zur Rechtskraft des Regelungsplanes die Ausübung der Nutzungsrechte bei Vorliegen der unter lit. a angegebenen Voraussetzungen vorläufig geregelt und können im Regelungsverfahren auch vorläufige Verwaltungssatzungen aufgestellt werden. |
(2) Die bezüglichen Bescheide dürfen eine Entscheidung über den Bestand oder das Ausmaß von Anteilsrechten nicht enthalten und können von der Agrarbehörde jederzeit abgeändert werden.
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