§ 11 K-FLG Vorstand

K-FLG - Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Eigentümern der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke aus ihrer Mitte in geheimer Wahl bestellt. Für die Wahl ist die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Grundeigentümer erforderlich. Ein gewähltes Mitglied scheidet aus, wenn es nicht oder nicht mehr Eigentümer eines der Zusammenlegung unterzogenen Grundstückes ist; an seine Stellte tritt der als nächster gewählte Ersatzmann. Die Gültigkeit von Beschlüssen, an denen das ausgeschiedene Mitglied mitgewirkt hat, bleibt hievon unberührt.

(2) Die Vorstandsmitglieder sind nach folgenden Grundsätzen zu wählen:

a)

Die Wahl ist mit der Verordnung über die Begründung der Zusammenlegungsgemeinschaft (§ 9 Abs. 1) auszuschreiben. In der Ausschreibung ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder und deren Ersatzmänner durch die Agrarbehörde festzusetzen; hiebei sind die Zahl der Parteien sowie die soziale und wirtschaftliche Struktur des Zusammenlegungsgebietes zu berücksichtigen. In der Verordnung ist die Bildung von Wahlkörpern vorzusehen, wenn es die Verteilung der Parteien auf verschiedene Betriebsgrößen und Ortslagen zweckmäßig erscheinen läßt; in diesem Fall ist für jeden Wahlkörper die Anzahl der Vorstandsmitglieder festzulegen.

b)

Die Wahl ist von einem Organ der Agrarbehörde zu leiten.

c)

Jedem Mitglied der Zusammenlegungsgemeinschaft steht eine Stimme zu; Miteigentümern steht gemeinsam jedoch nur eine Stimme zu. Wenn Wahlkörper vorgesehen sind, kann die Stimme nur in einem Wahlkörper abgegeben werden.

d)

Als gewählt gelten jene Mitglieder, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit sind Stichwahlen durchzuführen; ergeben auch diese keine Mehrheit, so entscheidet das Los.

e)

Die Agrarbehörde hat mit Verordnung eine Neuwahl des Vorstandes auszuschreiben, wenn dieser funktionsunfähig wird oder zurücktritt. Bei wesentlichen Änderungen des Zusammenlegungsgebietes ist eine Ergänzungswahl oder eine Neuwahl auszuschreiben.

(3) Dem Vorstand obliegen folgende Aufgaben:

a)

die Besorgung der in diesem Gesetz der Zusammenlegungsgemeinschaft zugewiesenen Aufgaben, soweit sie nicht ausdrücklich dem Obmann (§ 12) vorbehalten sind;

b)

die Bestellung der zur Besorgung der Aufgaben der Zusammenlegungsgemeinschaft allenfalls erforderlichen Hilfskräfte (zB Kassier, Schriftführer).

(4) Der Vorstand beschließt bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes. Der Obmann hat der Agrarbehörde die Beschlüsse unverzüglich mitzuteilen; sie bedürfen, soweit sie nicht in Ausübung der Parteienrechte der Zusammenlegungsgemeinschaft ergehen, zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen einem Monat nach der Mitteilung versagt wird. Sie ist zu versagen, wenn der gefaßte Beschluß

a)

gesetzwidrig ist,

b)

die Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens erschweren oder

c)

die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Zusammenlegungsgemeinschaft übersteigen würde.

In Kraft seit 08.08.1979 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 K-FLG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 K-FLG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 K-FLG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 K-FLG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 K-FLG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 10 K-FLG
§ 12 K-FLG