(1) Werden in einem Zusammenlegungsverfahren Maßnahmen im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 2 lit. b) durchgeführt, so haben Gebietskörperschaften und Unternehmungen, denen zu diesem Zweck ein Antragsrecht auf Enteignung zusteht, Grundflächen im erforderlichen Ausmaß in das Zusammenlegungsverfahren einzubringen. Sollten diese Flächen nach ihrer Beschaffenheit oder Lage nicht dazu bestimmt sein, unmittelbar für die öffentlichen Maßnahmen verwendet zu werden, müssen sie jedenfalls als Grundabfindungen geeignet sein. Grundflächen, die außerhalb des Zusammenlegungsgebietes liegen, können für diese Zwecke nur eingebracht werden, wenn die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung (§§ 1 und 4) vorliegen.
(2) Befindet sich im Zusammenlegungsgebiet kein oder zu wenig Grund im Eigentum dieser Gebietskörperschaften und Unternehmen, und können sie den Grund auch nicht erwerben, so können auf ihr Begehren diese Grundflächen zur Gänze oder zum Teil im Verfahren aufgebracht werden. Diesem Begehren darf nur entsprochen werden, wenn hiedurch die Gesetzmäßigkeit der Abfindungen nicht beeinträchtigt wird. Die Gebietskörperschaften und Unternehmen haben der Zusammenlegungsgemeinschaft für den bereitgestellten Grund den Betrag zu bezahlen, den sie mit ihr vereinbart haben oder den sie im Falle der Enteignung als Entschädigung zu zahlen verpflichtet wären.
(3) Die genannten Gebietskörperschaften und Unternehmen haben jene Kosten des Zusammenlegungsverfahrens zu tragen, die notwendig sind, um die durch die Maßnahmen drohenden oder verursachten Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben.
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