§ 52 K-FLG Allgemeines

K-FLG - Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken kann entweder durch deren Teilung oder durch Regelung (Regulierung) der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte erfolgen. In die Teilung oder Regelung sind auch die übrigen Vermögenschaften der Agrargemeinschaft einzubeziehen.

(2) Die Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke, bei der Teilflächen den Parteien ins Eigentum übergeben werden, kann eine Hauptteilung (Generalteilung) oder eine Einzelteilung (Spezialteilung) sein.

(3) Eine Teilung ist, sofern Abs. 3a nicht anderes bestimmt, nur zulässig, wenn

a)

die gänzliche oder teilweise Aufhebung der Gemeinschaft der Verbesserung der Agrarstruktur dient und nicht sonstigen Interessen der Landeskultur widerspricht und

b)

die Teilung für die Stammsitzliegenschaften dauerhaft vorteilhafter ist als die Aufrechterhaltung der Gemeinschaft und

c)

die pflegliche Behandlung und die zweckmäßige Bewirtschaftung der zu bildenden Teilflächen gewährleistet sind.

(3a) Eine Teilung im Einvernehmen ist zulässig, wenn ein Übereinkommen zwischen den Mitgliedern der Agrargemeinschaft zustande kommt und dieses Übereinkommen nicht allgemeinen volkswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen der Landeskultur widerspricht.

(3b) Die Interessen der Landeskultur im Sinne des Abs. 3 und Abs. 3a umfassen alle Maßnahmen, die der Verbesserung der land- und forstwirtschaftlichen Produktionsmöglichkeiten, der Bewirtschaftung und Verbesserung des Bodens, der Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen sowie der Flurverbesserung oder der Erhaltung der Kulturlandschaft dienen.

(4) Die Hauptteilung ist die Auseinandersetzung zwischen bestandenen Obrigkeiten einerseits und Ortsgemeinden (Ortschaften) oder den Rechtsnachfolgern ehemaliger Untertanen andererseits oder

zwischen Ortsgemeinden (Ortschaften) oder Gemeindeabteilungen oder

zwischen der Ortsgemeinde (Ortschaft) oder Gemeindeabteilung und einer agrarischen Gemeinschaft oder zwischen mehreren agrarischen Gemeinschaften.

(5) Die Einzelteilung ist die Auflösung der Agrargemeinschaft durch Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum (Einzelteilung im engeren Sinne) oder die Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern (Sonderteilung). Eine Einzelteilung kann im Anschluß an eine Hauptteilung oder unabhängig von einer solchen erfolgen.

(6) Bei der Teilung treten die Abfindungsgrundstücke und Geldausgleichungen bezüglich aller rechtlichen Beziehungen zu dritten Personen an die Stelle der früheren Anteilsrechte, soweit nicht anderes vereinbart oder gesetzlich bestimmt ist.

(7) Die Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte erfolgt durch Feststellung des nachhaltigen Ertrages der gemeinschaftlichen Grundstücke, durch Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Berechtigten sowie durch Aufstellung oder Genehmigung des Wirtschaftsplanes und der Verwaltungssatzungen.

In Kraft seit 01.09.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 52 K-FLG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 52 K-FLG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 52 K-FLG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 52 K-FLG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 52 K-FLG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 51 K-FLG
§ 53 K-FLG