Wenn im Zuge des Einzelteilungsverfahrens Parteien verlangen, daß
a) | an allen oder an einzelnen Abfindungsgrundstücken noch bestimmte gemeinschaftliche Nutzungsrechte fortdauern sollen oder | |||||||||
b) | einzelne Mitglieder einer Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern Abfindungen erhalten sollen (Sonderteilung) oder | |||||||||
c) | die Gemeinschaft überhaupt zum Teil aufrechterhalten werden soll, | |||||||||
so hat im Falle der wirtschaftlichen Zulässigkeit dieser Maßnahme die Agrarbehörde diesem Verlangen stattzugeben und entweder über Parteienantrag oder, wenn ein solcher, dem § 85 Abs. 3 entsprechender Antrag nicht vorliegt, von Amts wegen das Regelungsverfahren bezüglich der fortdauernden gemeinschaftlichen Nutzungsrechte oder bezüglich des weiter aufrechterhaltenden Teiles der Gemeinschaft einzuleiten. |
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