(1) Vom Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens bis zur Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches darf in den Grundbuchseinlagen über die das Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsgebiet bildenden Grundbuchskörper keine Eintragung vorgenommen werden, die mit dem Verfahren unvereinbar ist.
(2) Das Grundbuchsgericht hat alle während dieses Zeitraumes einlangenden sowie die schon vorher eingelangten, aber noch nicht erledigten Grundbuchsgesuche samt allen Beilagen mit dem Entwurf des zu erlassenden Grundbuchsbescheides der Agrarbehörde zu übermitteln.
(3) Ausgenommen hiervon sind Grundbuchsstücke, die vom Grundbuchsgericht aus einem privatrechtlichen Grund abweislich erledigt werden.
(4) Alle Entscheidungen des Grundbuchsgerichtes, mit Ausnahme der Rangordnungsbeschlüsse, sind der Agrarbehörde zuzustellen.
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