(1) Ist die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Grundabfindung oder von Teilen derselben noch nicht oder zunächst nur erheblich erschwert möglich, dann hat die Zusammenlegungsgemeinschaft dem Übernehmer der Grundabfindung auf Antrag die Nachteile auszugleichen, die er dadurch erleidet.
(2) Wird die von einer Partei übernommene Grundabfindung nachträglich zur Gänze oder zum Teil einer anderen Partei zugewiesen (§ 31 Abs. 2), so hat die Zusammenlegungsgemeinschaft auf Antrag dem früheren Übernehmer die Aufwendungen zu ersetzen, die dieser für die die Grundabfindung gemacht hat, soweit diese Aufwendungen unter Bedachtnahme auf den Betrieb des früheren Unternehmers und in Erwartung der Beibehaltung der zugewiesenen Grundabfindung betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprochen haben und soweit ihr Erfolg nur durch die Änderung der Zuweisung vereitelt wurde. Eine durch diese Aufwendungen eingetretene Werterhöhung des Grundes, die dem neuen Übernehmer zugute kommt, hat dieser der Zusammenlegungsgemeinschaft zu vergüten.
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