(1) Die Agrarbehörde wird in wirtschaftlichen Fragen von einem Ausschuß der Parteien beraten.
(2) Der Ausschuß setzt sich zusammen aus:
a) | den Bürgermeistern der Gemeinden, die Parteistellung haben, und | |||||||||
b) | den Mitgliedern des Vorstandes der Zusammenlegungsgemeinschaft (§ 11). |
(3) Die Agrarbehörde hat den Ausschuß der Parteien, insbesondere bei der Bewertung (§ 16), Neubewertung (§ 19 Abs. 3) und Nachbewertung (§ 27) der einbezogenen Grundstücke, bei der Anpassung des Geldausgleiches (§ 28) sowie bei der Ausarbeitung der Grundzüge der neuen Flureinteilung und des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zur Beratung heranzuziehen.
(4) Die Agrarbehörde ist an die Beschlüsse des Ausschusses nicht gebunden.
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