§ 8 K-FLG Ausschuß der Parteien

K-FLG - Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Die Agrarbehörde wird in wirtschaftlichen Fragen von einem Ausschuß der Parteien beraten.

(2) Der Ausschuß setzt sich zusammen aus:

a)

den Bürgermeistern der Gemeinden, die Parteistellung haben, und

b)

den Mitgliedern des Vorstandes der Zusammenlegungsgemeinschaft (§ 11).

(3) Die Agrarbehörde hat den Ausschuß der Parteien, insbesondere bei der Bewertung (§ 16), Neubewertung (§ 19 Abs. 3) und Nachbewertung (§ 27) der einbezogenen Grundstücke, bei der Anpassung des Geldausgleiches (§ 28) sowie bei der Ausarbeitung der Grundzüge der neuen Flureinteilung und des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zur Beratung heranzuziehen.

(4) Die Agrarbehörde ist an die Beschlüsse des Ausschusses nicht gebunden.

In Kraft seit 08.08.1979 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 K-FLG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 K-FLG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 K-FLG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 K-FLG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 K-FLG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 7 K-FLG
§ 9 K-FLG