(1) Bei der Hauptteilung hat jede Partei nach dem festgestellten Wert ihres Anteiles an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken oder sonstigen in die Teilung einbezogenen Liegenschaften oder Vermögenschaften Anspruch auf vollen Gegenwert tunlichst in Grundstücken. Für die Ermittlung der Anteilsrechte gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 73. Erfolgt die Auseinandersetzung zwischen einer Ortsgemeinde einerseits und einer oder mehreren Agrargemeinschaften andererseits, so hat die Ortsgemeinde Anspruch auf eine der tatsächlichen durchschnittlichen Nutzung entsprechende Abfindung, mindestens jedoch auf eine Abfindung, die dem Fünftel des Wertes der dieser Hauptteilung unterzogenen Liegenschaft entspricht. Dieser Abfindungsanspruch steht der Ortsgemeinde jedoch nur dann zu, wenn sie in den öffentlichen Büchern als Eigentümerin der Liegenschaft eingetragen ist oder die Steuern für diese aus eigenen Mitteln trägt und wenn sie weiters über eine ihr etwa als Eigentümerin einer Stammsitzliegenschaft oder als Inhaberin eines walzenden Anteiles zustehende Berechtigung hinaus an der Nutzung teilgenommen hat. Die letzterwähnte Berechtigung ist bei der Hauptteilung nicht zu berücksichtigen. Ein allfälliger größerer Anspruch der Ortsgemeinde, der auf einem besonderen Rechtstitel beruht, wird durch die vorangehenden Bestimmungen nicht berührt.
(2) Unerhebliche Verschiedenheiten zwischen dem Anspruch einer Partei und dem Werte des ihr zugewiesenen Teiles können in Geld ausgeglichen werden. Hiefür gilt § 25 Abs. 8.
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