§ 29 K-FLG Zusammenlegungsplan

K-FLG - Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur ist über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid zu erlassen (Zusammenlegungsplan).

(2) Der Zusammenlegungsplan hat zu enthalten:

a)

eine planliche Darstellung der neuen Flureinteilung (Lageplan);

b)

eine nach Eigentümern geordnete Zusammenstellung der neuen Grundstücke, der Geldabfindungen (§ 25 Abs. 3), der Geldleistungen (§ 25 Abs. 4), der Geldentschädigungen (§ 2 Abs. 4), der Geldausgleiche (§ 25 Abs. 8, § 28) und der Geldausgleichungen (§ 27 Abs. 1) unter Anführung der Abfindungsansprüche sowie der Nummern der neuen Grundstücke, ihrer Ausmaße, Vergleichswerte und Flächen der einzelnen Bonitätsklassen (Abfindungsausweis);

c)

eine Zusammenstellung der Teilabfindungen gemäß § 33 Abs. 3 und § 34, soweit sie nicht bereits im Abfindungsausweis enthalten sind (Teilabfindungsausweis);

d)

die Regelung der Eigentumsverhältnisse an den gemeinsamen Anlagen (§ 21 Absatz 3);

e)

die Festlegung des Beitragsschlüssels für die gemeinsamen Anlagen (§ 20 Abs. 2) und der Werte der von den einzelnen Parteien hiefür aufzubringenden Grundanteile (Anteilsberechnung);

f)

die Festlegung der sonstigen rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen, zur Neuordnung gehörenden Verhältnisse, die Verfügungen in den Angelegenheiten, die nach § 24 Abs. 2 lit. b in das Verfahren einbezogen wurden, sowie eine Darstellung des Verfahrensganges (Haupturkunde).

(3) Der rechtskräftige Besitzstandsausweis (§ 14), Bewertungsplan (§ 19) und Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 21) sind dem Zusammenlegungsplan als Behelfe anzuschließen.

In Kraft seit 08.08.1979 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 29 K-FLG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29 K-FLG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 29 K-FLG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 29 K-FLG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 29 K-FLG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 28a K-FLG
§ 30 K-FLG