(1) Nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur ist über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid zu erlassen (Zusammenlegungsplan).
(2) Der Zusammenlegungsplan hat zu enthalten:
a) | eine planliche Darstellung der neuen Flureinteilung (Lageplan); | |||||||||
b) | eine nach Eigentümern geordnete Zusammenstellung der neuen Grundstücke, der Geldabfindungen (§ 25 Abs. 3), der Geldleistungen (§ 25 Abs. 4), der Geldentschädigungen (§ 2 Abs. 4), der Geldausgleiche (§ 25 Abs. 8, § 28) und der Geldausgleichungen (§ 27 Abs. 1) unter Anführung der Abfindungsansprüche sowie der Nummern der neuen Grundstücke, ihrer Ausmaße, Vergleichswerte und Flächen der einzelnen Bonitätsklassen (Abfindungsausweis); | |||||||||
c) | eine Zusammenstellung der Teilabfindungen gemäß § 33 Abs. 3 und § 34, soweit sie nicht bereits im Abfindungsausweis enthalten sind (Teilabfindungsausweis); | |||||||||
d) | die Regelung der Eigentumsverhältnisse an den gemeinsamen Anlagen (§ 21 Absatz 3); | |||||||||
e) | die Festlegung des Beitragsschlüssels für die gemeinsamen Anlagen (§ 20 Abs. 2) und der Werte der von den einzelnen Parteien hiefür aufzubringenden Grundanteile (Anteilsberechnung); | |||||||||
f) | die Festlegung der sonstigen rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen, zur Neuordnung gehörenden Verhältnisse, die Verfügungen in den Angelegenheiten, die nach § 24 Abs. 2 lit. b in das Verfahren einbezogen wurden, sowie eine Darstellung des Verfahrensganges (Haupturkunde). |
(3) Der rechtskräftige Besitzstandsausweis (§ 14), Bewertungsplan (§ 19) und Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 21) sind dem Zusammenlegungsplan als Behelfe anzuschließen.
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