Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Für Zusammenlegungsgebiete, die überwiegend aus Waldgrundstücken bestehen, gelten die Bestimmungen des 1. Abschnittes nur insoweit, als in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist.
In Kraft seit 08.08.1979 bis 31.12.9999
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