Die Haupturkunde hat insbesondere zu enthalten:
a) | eine kurze Beschreibung des Regelungsgebietes bezüglich der zum Regelungsgebiet gehörigen Grundstücke nach Grundbuchseinlage, Grundstücksnummer, Ried, Größe und Kulturgattung; | |||||||||
b) | die Liste der Parteien; | |||||||||
c) | die Bestimmung der Anteile der einzelnen Parteien; | |||||||||
d) | die Anführung der bestehenden und der neu zu errichtenden oder umzugestaltenden gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen; | |||||||||
e) | die Bestimmungen über die Regelung der die Forderungsrechte für die Nutzung der gemeinschaftlichen Grundstücke betreffenden Verhältnisse; | |||||||||
f) | die Bestimmungen über die allfällige Ausscheidung von Unternehmungen nach § 87 lit. g; | |||||||||
g) | die Bestimmungen über allfällige Übereinkommen nach § 87 lit. h und die Anführung der Forderungen, die auf den agrargemeinschaftlichen Grundstücken sichergestellt bleiben. |
0 Kommentare zu § 89 K-FLG