§ 12 K-FLG Obmann

K-FLG - Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Die Vorstandsmitglieder haben aus ihrer Mitte den Obmann und seinen Stellvertreter in geheimer Wahl zu bestellen. Eine Neuwahl dieser Funktionäre ist durchzuführen, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder dies verlangt.

(2) Die erste Sitzung des Vorstandes, in welcher der Obmann und sein Stellvertreter gewählt werden sollen, ist von der Agrarbehörde unter Angabe der Tagesordnung anzuberaumen. Die weiteren Sitzungen werden vom Obmann mittels schriftlicher Ladung einberufen. Der Vorstand ist insbesondere einzuberufen, wenn es die Agrarbehörde oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt. Die Ladung hat rechtzeitig zu erfolgen und die Tagesordnung zu enthalten. Der Agrarbehörde ist eine Ausfertigung der Ladung zu übermitteln. Der Agrarbehörde steht es frei, einen Vertreter zu entsenden. Kommt der Obmann dem Verlangen der Agrarbehörde nach Einberufung des Vorstandes nicht nach, dann kann die Agrarbehörde nach Ablauf einer von ihr festgesetzten, angemessenen Frist den Vorstand selber einberufen.

(3) Der Obmann führt bei den Vorstandssitzungen den Vorsitz. Er vollzieht die Beschlüsse und vertritt die Zusammenlegungsgemeinschaft nach außen. Zu Vertretungshandlungen, durch die der Zusammenlegungsgemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegt oder Rechte eingeräumt werden, ist der Obmann nur gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied befugt.

In Kraft seit 08.08.1979 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 K-FLG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 K-FLG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 K-FLG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 K-FLG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 K-FLG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 11 K-FLG
§ 13 K-FLG