(1) Nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes hat die Agrarbehörde, wenn dies gemäß § 31 noch nicht geschehen ist, die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen und die Errichtung der gemeinsamen Anlagen, die Übernahme der Grundabfindungen, sowie die Durchführung der Geldabfindungen und der Geldausgleichungen nach Maßgabe des § 28 anzuordnen, alle Arbeiten einschließlich der Vermarkung der Grundabfindungen zu vollenden und die Richtigstellung des Grundbuches sowie des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.
(2) Durch Überleitungsbestimmungen, zu denen der Ausschuß der Parteien (§ 8) zu hören ist, hat die Agrarbehörde zwecks Erzielung einer angemessenen Überleitung in die neue Flureinteilung insbesondere den Zeitpunkt der Übernahme der Grundabfindungen in die Nutzung der Übernehmer zu regeln.
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