Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft sind der Vorstand (§ 11) und der Obmann (§ 12). Die Vorstandsmitglieder und der Obmann üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
In Kraft seit 08.08.1979 bis 31.12.9999
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