(1) Die Grundstücke sind nach den §§ 16 und 17 zu bewerten. Der Besitzstand und die Bewertung sind in sinngemäßer Anwendung der § 14 und 19 in einem Besitzstandsausweis und in einem Bewertungsplan festzulegen. Von den im § 17 Abs. 1 erwähnten Verhältnissen und Gegenständen haben die unter lit. a angeführten außer Anschlag zu bleiben und sind auch nicht in Geld auszugleichen. Die einer besonderen Nutzung gewidmeten Pflanzungen (§ 17 Abs. 1 lit. b) und die zur Holzgewinnung bestimmten Bestände sind gesondert einzuschätzen und zu bewerten. Die Ausgleichung der genannten Pflanzungen und jener Holzbestände, die nicht auf forstwirtschaftlichen Grundstücken stehen, hat in Geld zu geschehen. Wenn nicht anderes vereinbart wird, hat die Ausgleichung der Holzbestände auf forstwirtschaftlichen Grundstücken in der im Abs. 2 bezeichneten Weise zu erfolgen.
(2 Jener Partei, die aus dem ihr zugewiesenen Teil weniger Holz beziehen kann, als ihr gemäß ihrem Anspruch auf Holznutzung zusteht, ist die fehlende Holzmenge aus dem Überschuss der anderen Parteien zuzuweisen, und zwar nach dem Ermessen der Agrarbehörde durch Überweisung bestimmter Holzmengen oder durch zeitweise Überlassung bestimmter zu nutzender Grundstücke. Die Zuweisung oder Überlassung endet in jenem Zeitpunkt, in dem der gebührende Holzertrag nach dem Ermessen der Agrarbehörde bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung und Nutzung aus dem zugewiesenen Teil voll erreicht werden kann. Sollte sich diese Art der Ausgleichung als unzweckmäßig erweisen, so sind die Bestandeswertunterschiede in Geld auszugleichen. Wenn einer Partei eine Teilfläche zugewiesen wird, die sie früher schon genutzt und für die sie Aufwendungen gemacht hat, so sind diese Nutzungen und Aufwendungen bei der Abschätzung, Bewertung und Ausgleichung nicht in Betracht zu ziehen.
(3) Ziffernmäßig bestimmter Forderungen, die auf einem der Teilung unterzogenen Grundstück bücherlich versichert sind, bleiben, wenn ein Teil dieses Grundstückes bei der Teilung der Ortsgemeinde oder agrarischen Gemeinschaft zugewiesen wird, ausschließlich auf diesem Teile versichert, wenn derlei Forderungen innerhalb der ersten zwei Drittel des Ertragswertes dieses Teiles ihre vollständige Bedeckung finden. Ist dies nicht der Fall, so muss der unbedeckte Rest einer solchen Forderung von allen Parteien nach dem Verhältnis ihrer der Teilung zugrunde gelegten Anteilsrechte dem Gläubiger binnen einer angemessenen, von der der Agrarbehörde bestimmten Frist zurückgezahlt werden. Der Gläubiger kann die Annahme der Zahlung nicht verweigern. Wurde aber kein Teil des der Teilung unterzogenen Grundstückes der Ortsgemeinde oder agrarischen Gemeinschaft zugewiesen, so muß die ganze Forderung in gleicher Weise zurückgezahlt werden.
(4) Lautet eine auf dem der Teilung unterzogenen Grundstück bücherlich versicherte Forderung auf keinen ziffernmäßig bestimmten Betrag, so hat die Agrarbehörde zur ziffernmäßigen Feststellung dieses Betrages ein Übereinkommen zu versuchen und, je nachdem ob ein solches zustande kommt oder nicht, entweder nach den vorstehenden Bestimmungen vorzugehen oder die Forderung ungeteilt auf alle aus dem geteilten Grundstück zugewiesenen Abfindungen zu verweisen.
(5) Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die infolge der Hauptteilung entbehrlich werden, sind ohne Anspruch auf Entschädigung aufzuheben. Grunddienstbarkeiten und Reallasten sind neu nur dann aufzuerlegen, wenn sie aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.
(6) Die Verpflichtung zu Gegenleistungen für die Nutzung der einer Hauptteilung unterzogenen Grundstücke ist nach dem Verhältnis der auf Grund der Anteilsrechte ermittelten Abfindungsansprüche auf die Parteien aufzuteilen. Personen, denen solche Gegenleistungen gebühren, können jedoch die Ablösung ihrer gemäß § 75 zu bewertenden Forderungsrechte begehren.
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