(1) Die aus § 114 dieses Gesetzes und aus § 8 des Agrarverfahrensgesetzes sich ergebenden Verpflichtungen belasten bei Zusammenlegungen die Zusammenlegungsgemeinschaft, bei Flurbereinigungen die Flurbereinigungsgemeinschaft, bei Hauptteilungen, Einzelteilungen und Regulierungen die Agrargemeinschaften, bei Sonderteilungen die ausscheidenden Mitglieder.
(2) Die Kosten sind, wenn nicht anderes vereinbart worden ist, von den Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- und Agrargemeinschaften auf die Parteien nach dem Verhältnis der Werte ihrer Grundabfindungen umzulegen. Solange diese Werte nicht feststehen, sind erforderlichenfalls Vorschüsse nach einem vorläufigen Beitragsschlüssel einzuheben.
(3) Soweit es zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten erforderlich ist, hat die Agrarbehörde einzelne Parteien ganz oder teilweise von der Kostentragung zu befreien.
(4) Bei Zusammenlegungen und Flurbereinigungen haftet die Beitrags- und Vorschußpflicht als Grundlast auf den die Beitragspflicht bedingenden Grundstücken.
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