(1) Die Bewertung der Waldgrundstücke besteht in der Ermittlung des Waldwertes (Summe des Boden- und des Bestandswertes). Die Agrarbehörde hat die Grundstücke nach den Grundsätzen der Waldwertrechnung und der forstlichen Schätzungslehre unter Mitwirkung des Ausschusses der Parteien (§ 8) zu bewerten.
(2) Alle übrigen Grundstücke sind nach den Bestimmungen der §§ 16 und 17 zu bewerten.
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