(1) Zur Ermöglichung des Grundverkehrs mit Abfindungsgrundstücken vor der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches hat die Agrarbehörde der Partei auf Antrag bekanntzugeben, welche ihrer dem Verfahren unterzogenen Altgrundstücke den Abfindungsgrundstücken entsprechen, die Gegenstand des beabsichtigten Rechtsgeschäftes sind (Gegenüberstellung).
(2) Gegenüberstellungen, die im Zeitraum zwischen einer vorläufigen Übernahme und der Rechtskraft des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Teilungsplanes ausgefertigt werden, sind mit dem Vermerk zu versehen, daß Änderungen der Abfindungen bis zur Rechtskraft des Planes vorbehalten bleiben.
(3) In den über solche Abfindungsgrundstücke errichteten rechtsgeschäftlichen Urkunden sind auf Grund der Gegenüberstellung - bei sonstiger Unvereinbarkeit mit dem Verfahren (§ 108 Abs. 2) - sowohl die betreffenden Abfindungsgrundstücke als auch die diesen entsprechenden Altgrundstücke anzuführen.
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