§ 25 K-FLG Abfindungsanspruch, Gesetzmäßigkeit der Abfindung

K-FLG - Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, hat Anspruch, unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß § 20 Abs. 2 entsprechend dem Wert ihrer der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümer steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.

(2) Die Grundabfindungen haben aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Die Abfindungsgrundstücke dürfen - verglichen mit den eingebrachten Grundstücken - nicht ein unzumutbar größeres Ausmaß an entwässerten Flächen, an Flächen mit stärkerer Hangneigung, an Flächen mit erheblich anderen Bodenverhältnissen oder an stärker katastrophengefährdeten Flächen enthalten. Bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung muß ohne erhebliche Änderung der Art und der Einrichtung des Betriebes ein größerer oder zumindest gleicher Betriebserfolg wie auf den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken erzielbar sein. Grundabfindungen, die eine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge hätten, dürfen der Partei nur mit ihrer Zustimmung zugeteilt werden.

(3) Mit Zustimmung der Partei kann der Abfindungsanspruch ganz oder hinsichtlich bestimmter Grundstücke durch eine Geldabfindung abgegolten werden, wenn die Personen, denen an den Grundstücken, für die eine Geldabfindung gewährt werden soll, Rechte aus persönlichen Dienstbarkeiten, Ausgedings-, verbücherte Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechte zustehen, gleichfalls damit einverstanden sind.

(4) Der gemäß Abs. 3 anfallende Grund ist, soweit erforderlich, für gemeinsame Anlagen oder Maßnahmen im öffentlichen Interesse zu verwenden. Im übrigen ist er für Grundzuteilungen gegen Geldleistungen heranzuziehen, wenn dadurch eine Verbesserung der Agrarstruktur eintritt und die beteiligten Personen zustimmen.

(5) Die Zustimmungserklärungen nach den Absätzen 3 und 4 müssen sich auf die Höhe der Geldabfindungen und Geldleistungen beziehen und sind in einer Niederschrift festzuhalten.

(6) Der Abfindungsanspruch von Miteigentümern ist im Verhältnis der Eigentumsanteile ganz oder teilweise aufzuteilen, wenn es dem Zweck des Verfahrens dient und von mindestens einem Miteigentümer beantragt wird. Die Abfindungsansprüche mehrerer Parteien sind ganz oder teilweise zu einem gemeinsamen Abfindungsanspruch zu vereinigen, wenn es dem Zweck des Verfahrens dient und von allen betroffenen Parteien begehrt wird. An den Grundabfindungen ist im Verhältnis der vereinigten Abfindungsansprüche Miteigentum zu begründen. Materiell geteiltes Eigentum an Gebäuden ist aufzulösen, wenn es mit den Zielen der Zusammenlegung vereinbar ist und von allen betroffenen Parteien begehrt wird. Die Vorschriften, wonach die Gültigkeit von Verträgen und Rechtshandlungen durch die Aufnahme eines Notariatsaktes bedingt ist, bleiben unberührt.

(7) Für die Bemessung der Grundabfindung und Ermittlung der Geldausgleiche (Abs. 8) ist der Abfindungsanspruch (Abs. 1),

a)

um die nach den Abs. 3 bis 6 festgelegten Werte zu vergrößern oder zu verkleinern;

b)

um den Wert des nach § 20 Abs. 2 aufzubringenden Grundanteiles zu verringern, falls jener nicht durch einen Mehrwertzuschlag zum Wert der Abfindung in Rechnung gestellt wird und

c)

um den Wert der sich aus einer allfälligen Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke ergebenden Abfindung zu vergrößern.

(8) Der Unterschied zwischen dem nach Abs. 7 errechneten Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 v. H. des Wertes des nach Abs. 7 ermittelten Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich können Wertänderungen nach § 19 Abs. 3 in Geld ausgeglichen werden.

(9) Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung für gemeinsame Anlagen hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 20 v. H. dieses Verhältnisses zulässig.

In Kraft seit 08.08.1979 bis 31.12.9999
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