(1) Kommen im Laufe des Verfahrens Umstände hervor, die eine dem Gesetz entsprechende Zusammenlegung unmöglich machen, hat die Agrarbehörde nach Anhören der im § 3 Abs. 3 angeführten Stellen das Verfahren mit Verordnung einzustellen.
(2) In diesem Falle hat die Agrarbehörde vorher mit Bescheid einen zweckentsprechenden Abschluß der bereits begonnenen Maßnahmen zu verfügen und die Kosten (§ 114) auf die Parteien umzulegen.
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