(1) Nach Durchführung der Verhandlung über die Abfindungswünsche der Parteien (§ 102) ist über die Ergebnisse der Bewertung ein Bescheid zu erlassen (Bewertungsplan).
(2) Der Bewertungsplan besteht aus:
a) | einer planlichen Darstellung (Bewertungsmappe); | |||||||||
b) | einer Zusammenstellung der Bewertungsgrundlagen gemäß § 16 Abs. 4 lit. a; | |||||||||
c) | einer nach Eigentümern geordneten Zusammenstellung der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke oder Grundstückskomplexe unter Anführung der Katastralgemeinden, der Zahlen der Grundbuchseinlagen, der Grundstücksnummern, ihrer Ausmaße sowie der Flächen der einzelnen Bonitätsklassen und der Gesamtvergleichswerte jedes Grundstückes bzw. Grundstückskomplexes. Bei den Grundstückskomplexen kann die Anführung der Katastralgemeinden, der Zahlen der Grundbuchseinlagen und der Grundstücksnummern unterbleiben, wenn dem Bewertungsplan der Besitzstandsausweis als Behelf angeschlossen wird. |
(3) Treten Wertvermehrungen oder Wertverminderungen durch Elementarereignisse nach der Bewertung, jedoch vor der Übernahme der Abfindung ein, so sind im Sinne des § 16 Abs. 3 von Amts wegen die betroffenen Grundstücke neu zu bewerten. Anträge der Parteien auf Neubewertung infolge von Elementarereignissen können noch binnen zwei Monaten nach Übernahme der Grundabfindung gestellt werden. Das Ergebnis der Neubewertung ist in einem den Bewertungsplan abändernden Bescheid zusammenzufassen (Neubewertungsplan). Hiefür gelten die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.
(4) Gegen den Bewertungsplan steht den Parteien sowohl hinsichtlich eigener als auch hinsichtlich fremder Grundstücke die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen.
(5) Der Bewertungsplan leidet bis zur Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51), wenn die Bewertung eines Grundstückes oder Grundstücksteiles gesetzwidrig erfolgte.
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