(1) Die Anteils- und Forderungsrechte der Parteien sind mit ihrer allfälligen Bewertung in einem Verzeichnis der Anteilsrechte festzulegen.
(2) Besteht bezüglich der richtigen und vollständigen Ermittlung der Anteilsrechte ein Zweifel, so ist das Verzeichnis der Anteilsrechte als Bescheid zu erlassen.
(3) Entfällt der Bescheid nach Abs. 2, ist das Verzeichnis der Anteilsrechte erst als Planbestandteil aufzulegen.
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