Gesetzesaktualisierungen

348 Gesetze aktualisiert am 26.09.2017

Gesetze 221-230 von 348

21 Paragrafen zu Salzburger Landwirtschaftsförderungsgesetz (Sbg. LWFG) aktualisiert


§ 20 Sbg. LWFG

§ 20  § 14 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft. mehr lesen...


§ 19 Sbg. LWFG

Wirksamkeitsbeginn § 19 (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1975 in Kraft.(2) Der erste Bericht gemäß § 17 ist über das Jahr 1974 zu erstatten. mehr lesen...


§ 18 Sbg. LWFG

V. Abschnitt Durchführung und Schlußbestimmungen Durchführung § 18 (1) Die Landesregierung wird ermächtigt,a)Verordnungen und Richtlinien zur Durchführung der Förderungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes zu erlassen;b)die Wahrnehmung bestimmter Förderungsaufgaben und sonstiger Aufgaben nach dies... mehr lesen...


§ 17 Sbg. LWFG

Bericht an den Landtag § 17  Auf Grund der Feststellungen gemäß § 15 hat die Landesregierung alle drei Jahre dem Landtag einen Bericht über die wirtschaftliche und soziale Lage der Salzburger Land- und Forstwirtschaft in der seit dem letzten Bericht vergangenen Zeit vorzulegen. Dieser Beric... mehr lesen...


§ 16 Sbg. LWFG

Grundlagen für die Erstellung des Berichtes § 16 (1) Zur Feststellung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Salzburger Land- und Forstwirtschaft können alle hiezu geeigneten Unterlagen der landwirtschaftlichen Betriebslehre und der Statistik herangezogen werden. Insbesondere kann ein landwir... mehr lesen...


§ 15 Sbg. LWFG

IV. Abschnitt Bericht über die wirtschaftliche und sozialeLage der Salzburger Landwirtschaft Erstellung § 15 (1) Die Landesregierung hat die wirtschaftliche Lage der Land- und Forstwirtschaft im Land Salzburg, gegliedert nach Betriebsformen und Betriebsgrößen sowie Produktionsgebieten, sowie den ... mehr lesen...


§ 14 Sbg. LWFG

III. Abschnitt Bewirtschaftung und Pflege der Kultur- undErholungslandschaft Förderungsbeiträge § 14 (1) Für Flächen, die aus landeskulturellen Gründen oder im Interesse der Allgemeinheit als land- oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen bewirtschaftet werden und die dabei keinen oder nur einen... mehr lesen...


§ 13 Sbg. LWFG

Berufsausbildung und Fortbildung § 13 (1) Die berufliche und fachliche Ausbildung in der Landwirtschaft erfolgt nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und ist unentgeltlich zu gewähren.(2) Für die schulische Ausbildung im Bereiche der berufsbildenden land- und forstwirtschaftlichen Pfli... mehr lesen...


§ 12 Sbg. LWFG

Beratung § 12  Die Beratung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe ist im Sinne des Salzburger Landwirtschaftskammergesetzes 1970, LGBl. Nr. 35, unentgeltlich zu gewähren. Die Aufgaben der Beratung erstrecken sich insbesondere:a)im Produktionsbereich auf die Qualitätserzeugung und die... mehr lesen...


§ 11 Sbg. LWFG

Soziale Maßnahmen § 11 (1) Einrichtungen der Salzburger Kammer für Land- und Forstwirtschaft, welche der Anstellung und dem rationellen Einsatz von Dorfhelferinnen und Betriebshelfern dienen, sind dadurch zu fördern, daß ihnen zur Durchführung dieser Aufgaben von dem nicht anderweitig gedeckten n... mehr lesen...


§ 10 Sbg. LWFG

Regionale Absatzförderung und Versorgung § 10  Im Förderungsbereich des Absatzes, des Exportes und der Lagerhaltung land- und forstwirtschaftlicher Produkte sowie der Werbung hiefür haben Förderungsmaßnahmen der Sicherung der Nahrungsmittelversorgung, insbesondere der Aufrechterhaltung eine... mehr lesen...


§ 9 Sbg. LWFG

Überbetriebliche Zusammenarbeit § 9  Als Maßnahmen der überbetrieblichen Zusammenarbeit kommen für die Förderung insbesondere in Betracht:a)die Verbesserung der Marktstruktur durch den Auf- und Ausbau von Vermarktungs- und Verwertungseinrichtungen;b)die Errichtung von Erzeugerringen;c)die S... mehr lesen...


§ 8 Sbg. LWFG

Betriebliche Maßnahmen § 8  Als betriebliche Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:a)der Neu- und Umbau von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden;b)die Verbesserung der technischen Einrichtung und Ausstattung (Außen-, Innen- und Hauswirtschaft einschließlich Vermarktung);c)die Hebung der Wirtsc... mehr lesen...


§ 7 Sbg. LWFG

Agrarstruktur § 7  Die Agrarstruktur ist vor allem durch folgende Maßnahmen zu verbessern:a)Zusammenlegungs- und Flurbereinigungsmaßnahmen sowie damit zusammenhängende Siedlungsmaßnahmen;b)Aufstockung bäuerlicher Betriebe durch Eigen- oder Pachtland;c)Änderung der Bodennutzungsart, insbeson... mehr lesen...


§ 6 Sbg. LWFG

II. Abschnitt Förderungsbereiche Infrastrukturelle Einrichtungen § 6  Die ausreichende Ausstattung mit Einrichtungen der Infrastruktur erfordert insbesondere:a)die ausreichende Verkehrserschließung durch den ländlichen Wegbau (äußere Verkehrslage) einschließlich der Wegerhaltung;b)die ausre... mehr lesen...


§ 5 Sbg. LWFG

Arten der finanziellen Förderung § 5  Als Arten der finanziellen Förderung kommen Darlehen, Zinsenzuschüsse, Annuitätenunterstützungen und Beihilfen in Betracht. mehr lesen...


§ 4 Sbg. LWFG

Bereitstellung von Landesmitteln § 4 (1) Das Land hat die Land- und Forstwirtschaft entsprechend den Zielen gemäß § 2 unter Bedachtnahme auf sonstige Förderungen zu fördern. Für die Bereitstellung von Landesmitteln wird im Entwurf des jeweiligen Landeshaushaltsgesetzes nach Maßgabe der vorhandene... mehr lesen...


§ 3 Sbg. LWFG

Förderungsgrundsätze § 3 (1) Die Förderungsmaßnahmen haben darauf hin ausgerichtet zu sein, daß durch sie die Eigeninitiative der Betriebsinhaber angeregt und ihre Selbsthilfe ergänzt wird, daß weiters land- und forstwirtschaftliche Betriebe von Inhabern, die durch eine abgeschlossene Berufsausbi... mehr lesen...


§ 2 Sbg. LWFG

Ziele der Förderungsmaßnahmen § 2 (1) Ziel der Förderungsmaßnahmen ist die Sicherung eines angemessenen Einkommens für die in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen und Sicherung ihrer Teilnahme am sozialen und wirtschaftlichen Fortschritt.(2) Durch die Förderungsmaßnahmen ist zum Wohle d... mehr lesen...


§ 1 Sbg. LWFG

I. Abschnitt Förderung Allgemeines § 1  Das Land Salzburg ist verpflichtet, durch Förderungsmaßnahmen beizutragen, den Bestand und die Entwicklung einer leistungsfähigen Land- und Forstwirtschaft, insbesondere die nachhaltige Bewirtschaftung des natürlichen Grünlandes zum Wohle der Allgemei... mehr lesen...


Salzburger Landwirtschaftsförderungsgesetz (Sbg. LWFG) Fundstelle

Gesetz vom 13. Dezember 1974 über die Förderung der Land- und Forstwirtschaft im Lande Salzburg (Salzburger Landwirtschaftsförderungsgesetz)StF: LGBl. Nr. 16/1975 Änderung idF:LGBl. Nr. 30/1979LGBl. Nr. 82/1988LGBl. Nr. 80/1992LGBl. Nr. 110/1993LGBl. Nr. 65/1994Anmerkung Zu § 15... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

33 Paragrafen zu Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 (Sbg. FPO 1973) aktualisiert


§ 28 Sbg. FPO 1973 § 28

(1) Die §§ 7 Abs 1, 1a, 3 bis 5, 10 Abs 2 und 3, 11 Abs 1, 13 Abs 2 und 4, 22 Abs 3 und 24a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 63/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.(2) Die §§ 10, 16 Abs 2 und 23 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 42/2013 treten 1. Juni 2013 in Kraft.(3) § 10 Abs ... mehr lesen...


§ 27 Sbg. FPO 1973 § 27

Die §§ 6 Abs. 2, 24 und 25a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/2010 treten mit 28. Dezember 2009 in Kraft. mehr lesen...


§ 26 Sbg. FPO 1973

Inkrafttreten novellierter Bestimmungenund Übergangsbestimmungen hiezu § 26 (1) Die §§ 4 Abs 1, 6 Abs 2, 10 Abs 2, 4 und 5, 11 Abs 1, 13 Abs 4, 15 Abs 4, 16, die Überschrift des V. Abschnittes, § 24, die Überschrift des VI. Abschnittes und § 25 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/1979 treten m... mehr lesen...


§ 25a Sbg. FPO 1973 § 25a

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl Nr L 376 vom 27. Dezember 2006. mehr lesen...


§ 25 Sbg. FPO 1973

VI. Schlussbestimmungen In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen dazu § 25 (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Dezember 1973 in Kraft.(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt verliert die Salzburger Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 54/1948, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 33/1954 und 35/1961, ihre ... mehr lesen...


§ 24a Sbg. FPO 1973 § 24a

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf die Gewerbeordnung 1994 – GewO, BGBl Nr 194, gelten als solche auf die Fassung, die diese bis einschließlich der Novelle BGBl I Nr 82/2016 erhalten hat. mehr lesen...


§ 24 Sbg. FPO 1973 § 24

Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 23 Abs. 1 lit. a iVm den §§ 4 Abs. 1 und 4, 13 Abs. 3, 18 und 19 Abs. 1 sowie des § 23 Abs. 1 lit. b und c im Umfang des § 36 des Salzburger Landessicherheitsgesetzes mitzuwirken. mehr lesen...


§ 23 Sbg. FPO 1973 § 23

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wera)den Bestimmungen der §§ 4 bis 8, § 10 Abs 4 und 5, § 13 Abs 3, § 15 Abs 4 sowie §§ 16 Abs 1,2 und 4, 18 und 19 Abs 1 sowie der auf Grund der §§ 3 und 5 Abs 3 erlassenen Anordnungen oder auf Grund des § 13 Abs 1 erlassenen Aufträgen zuwiderhandelt;b)die... mehr lesen...


§ 22 Sbg. FPO 1973 § 22

(1) Feuerpolizeibehörde im Sinne dieses Gesetzes ista)in den Angelegenheiten der örtlichen Feuerpolizei der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde;b)im übrigen der Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde.(2) Hinsichtlich des Instanzenzuges gelten die allgemeinen ... mehr lesen...


§ 21 Sbg. FPO 1973

Erhebungen über die Brandursache § 21  Soweit möglich, ist schon während des Brandes, sonst nach dem Brand, von der Feuerpolizeibehörde wahrzunehmen, ob und welche brandgefährlichen Umstände oder Handlungen den Brand verursacht haben. mehr lesen...


§ 20 Sbg. FPO 1973

IV. Maßnahmen nach Bränden Sicherungsmaßnahmen § 20 (1) Nach einem Brand sind von der Feuerpolizeibehörde Vorkehrungen zu treffen, die gewährleisten, daß das Feuer nicht wieder auflebt und weiterer Schaden verhütet wird.(2) Die sich hieraus ergebenden Kosten sind ebenfalls Kosten der Brandbekämpf... mehr lesen...


§ 19 Sbg. FPO 1973

Besondere Pflichten bei Bränden § 19 (1) Über Aufforderung der Feuerpolizeibehörde hat jedermann im notwendigen Umfanga)auch während des Einsatzes der Feuerwehr die ihm zumutbaren Hilfeleistungen zu erbringen;b)Sachen, die zur Nachrichtenübermittlung, zur Beförderung von Löschwasser, Löschgeräten... mehr lesen...


§ 18 Sbg. FPO 1973

Allgemeine Pflichten bei Bränden § 18 (1) Wer den Ausbruch eines Brandes wahrnimmt, hat unverzüglich die Feuerwehr zu verständigen oder deren Verständigung zu veranlassen. Die Teilnehmer des öffentlichen Fernsprechnetzes sind verpflichtet, die Benützung ihrer Fernsprecher zur unverzüglichen Weite... mehr lesen...


§ 17 Sbg. FPO 1973

III. Brandbekämpfung Feuerwehr § 17 (1) Unbeschadet der allgemeinen bzw. besonderen Verpflichtungen gemäß §§ 18 Abs. 1 und 2 und 19 Abs. 1 obliegt die Brandbekämpfung der Feuerwehr.(2) In der Anwendung der Mittel zur Brandbekämpfung sind - unbeschadet der Bedachtnahme darauf, daß der Brand wirksa... mehr lesen...


§ 16 Sbg. FPO 1973 § 16

(1) Betrieben mit besonderer Brandanfälligkeit kann von der Feuerpolizeibehörde die Erstellung und Aktualisierung eines mit dem Landesfeuerwehrverband oder der Berufsfeuerwehr abgestimmten Alarmplanes vorgeschrieben werden, wenn ein Sonderalarmplan gemäß § 9a des Katastrophenhilfegesetzes nicht b... mehr lesen...


§ 15 Sbg. FPO 1973

Löschmittel § 15 (1) Die Gemeinde ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß zur Brandbekämpfung im bebauten Gebiet das erforderliche Löschwasser in genügender Menge jederzeit zur Verfügung steht. Vor der Herstellung künstlicher Löschwasserentnahmestellen ist der Ortsfeuerwehrkommandant anzuhören. Si... mehr lesen...


§ 14 Sbg. FPO 1973

Alarmeinrichtungen, Nachrichtenzentralen § 14 (1) Die Gemeinde hat nach örtlicher Zweckmäßigkeit technische Einrichtungen zur Einsatzalarmierung der Feuerwehr, ausgenommen der Betriebsfeuerwehr, zu schaffen und zu erhalten (Sirenen udgl, Einrichtungen zur stillen Alarmierung). Diese Alarmeinricht... mehr lesen...


§ 13 Sbg. FPO 1973 § 13

(1) Werden Mängel hinsichtlich der Brandsicherheit oder das Erfordernis einer Kehrung festgestellt, hat die Feuerpolizeibehörde dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten der betroffenen Gegenstände die zur Behebung der Mängel erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessen kurzer Frist aufzutragen... mehr lesen...


§ 12 Sbg. FPO 1973

Sonstige Prüfung der Brandsicherheit § 12  Werden der Feuerpolizeibehörde bestimmte Mängel hinsichtlich der Brandsicherheit - insbesondere durch Anzeige des Rauchfangkehrers oder behördlicher Organe (§ 9) - bekannt, hat sie im erforderlichen Umfang die Brandsicherheit zu prüfen. Erforderlic... mehr lesen...


§ 11 Sbg. FPO 1973 § 11

(1) Bei der Feuerbeschau ist das Beschauobjekt umfassend auf seine Brandsicherheit zu prüfen.So ist insbesondere Augenmerk zu legen auf1.die Freiheit von brandgefährlichen Bauschäden und anderen brandgefährlichen Übelständen, insbesondere die richtige Lagerung und Verwahrung von Brennstoffen und ... mehr lesen...


§ 10 Sbg. FPO 1973 § 10

(1) Die Feuerbeschau besteht in einer im Beisein der Liegenschaftseigentümer oder ihrer Beauftragten durchzuführenden Besichtigung der Bauten zum Zweck der Feststellung ihres ordnungsgemäßen und einwandfreien Zustandes in feuerpolizeilicher Hinsicht nach den näheren Bestimmungen des § 11. Gegenst... mehr lesen...


§ 9 Sbg. FPO 1973 § 9

(1) Der Rauchfangkehrer hat wahrgenommene Mängel hinsichtlich der Brandsicherheit dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten (§ 6 Abs. 3) bekanntzugeben. Er hat auch auf das ihm bekanntgewordene Erfordernis eines Kehrauftrages hinzuweisen. Sofern innerhalb angemessener Frist die Behebung bekanntg... mehr lesen...


§ 8 Sbg. FPO 1973 § 8

Der Rauchfangkehrer hat über die von ihm vorgenommenen Überprüfungen, Kehrungen und Ausbrennungen einen Vermerk zu führen, aus dem die überprüften, gekehrten und ausgebrannten Kehrgegenstände, der Tag ihrer Überprüfung, Kehrung und Ausbrennung sowie die hinsichtlich der Brandsicherheit wahrgenomm... mehr lesen...


§ 7a Sbg. FPO 1973

Koordination mit Aufgaben des Rauchfangkehrersnach dem Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen § 7a Mit den Kehrungen gemäß § 7 sind die nach Maßgabe des § 7 Abs 2 und 3 des Luftreinhaltegesetzes für Heizungsanlagen vom Rauchfangkehrer vorzunehmenden Überwachungsaufgaben zu verbinden. mehr lesen...


§ 7 Sbg. FPO 1973 § 7

(1) Die dem Rauchfangkehrer vorbehaltene Überprüfung und Kehrung von Kehrgegenständen, die auch nur zeitweise benutzt werden, hat in regelmäßigen Zeitabständen zu erfolgen, und zwar:1.bei Gasfeuerstätten:a)einmal jährlich bei Feuerstätten mit feuchtigkeitsunempfindlichem Abgasfang;b)zweimal jährl... mehr lesen...


§ 6 Sbg. FPO 1973 § 6

(1) Feuerstätten mit ihren Verbindungsstücken (Rauch- und Abgasrohre oder -kanäle, Poterien) sowie Rauch- und Abgasfänge sind so zu überprüfen und zu kehren, dass die Entzündung von Ablagerungen vermieden und eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet wird. Ebenso sind zur Vermeid... mehr lesen...


§ 5 Sbg. FPO 1973

Lagerung und Verwahrung brandgefährlicher Sachen,brandgefährliche Tätigkeiten § 5 (1) Sachen, die vermöge ihrer leichten Entzündbarkeit oder leichten Brennbarkeit oder als Zündquelle geeignet sind, Brandgefahr zu verursachen oder das Weitergreifen von Bränden zu fördern, sind so zu lagern und zu ... mehr lesen...


§ 4 Sbg. FPO 1973

Verbrennen im Freien § 4 (1) Das Verbrennen von Sachen im Freien mit erheblicher Entwickung von Flammen, Rauch oder Funkenflug (z. B. bei Höhenfeuern) sowie das Absengen von Bodenflächen ist nur mit Bewilligung der Feuerpolizeibehörde, die Ausführung nur nach vorheriger Anzeige an die örtlich zus... mehr lesen...


§ 3 Sbg. FPO 1973

Untersagung brandgefährlichen Verhaltens § 3  Die Feuerpolizeibehörde kann bestimmte Handlungen und Unterlassungen, die nach ihrer Art oder nach den örtlichen Verhältnissen eine Brandgefahr leicht herbeiführen, die Ausbreitung eines Brandes begünstigen oder die Lösch- und Rettungsarbeiten e... mehr lesen...


§ 2 Sbg. FPO 1973

II. Brandverhütung Allgemeine Verpflichtung § 2  Jedermann hat sich nach Möglichkeit und Zumutbarkeit so zu verhalten, daß das Entstehen oder das Weitergreifen von Bränden verhindert und die Brandbekämpfung nicht erschwert wird. mehr lesen...


§ 1 Sbg. FPO 1973

I. Feuerpolizei Inhalt der Feuerpolizei § 1 (1) Die Feuerpolizei umfaßt Maßnahmen, die der Verhütung und Bekämpfung von Bränden dienen, sowie Sicherungsmaßnahmen nach einem Brand. Zur Feuerpolizei gehören außerdem Erhebungen über die Brandursache, soweit diese nicht Zwecken der Strafrechtspflege ... mehr lesen...


Art. 2 Sbg. FPO 1973

Artikel II(Anm.: zu § 7, LGBl. Nr. 118/1973) (1) Dieses Gesetz tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2) § 7 Abs. 6 der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 in der Fassung des Art. I Z. 5 tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.(3) Au... mehr lesen...


Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 (Sbg. FPO 1973) Fundstelle

Gesetz vom 11. Juli 1973 über die Verhütung, Bekämpfung und Ermittlung der Ursachen von Bränden (Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973)StF: LGBl Nr 118/1973 Änderung LGBl Nr 31/1979LGBl Nr 30/1991LGBl Nr 57/1991LGBl Nr 62/1996 (Blg LT 11. GP: RV 540, 2. Sess; AB 439, 3. Sess)LGBl Nr 46... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

9 Paragrafen zu Salzburger Landwirtschaftliches Siedlungsgesetz 1970 (Sbg. LS 1970) aktualisiert


§ 8 Sbg. LS 1970 (weggefallen)

§ 8 Sbg. LS 1970 seit 28.02.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 Sbg. LS 1970 (weggefallen)

§ 7 Sbg. LS 1970 seit 28.02.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 Sbg. LS 1970 (weggefallen)

§ 6 Sbg. LS 1970 seit 28.02.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 Sbg. LS 1970 (weggefallen)

§ 5 Sbg. LS 1970 seit 28.02.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 Sbg. LS 1970 (weggefallen)

§ 4 Sbg. LS 1970 seit 28.02.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 Sbg. LS 1970 (weggefallen)

§ 3 Sbg. LS 1970 seit 28.02.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 Sbg. LS 1970 (weggefallen)

§ 2 Sbg. LS 1970 seit 28.02.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 1 Sbg. LS 1970 (weggefallen)

§ 1 Sbg. LS 1970 seit 28.02.2023 weggefallen. mehr lesen...


Salzburger Landwirtschaftliches Siedlungsgesetz 1970 (Sbg. LS 1970) Fundstelle (weggefallen)

Salzburger Landwirtschaftliches Siedlungsgesetz 1970 (Sbg. LS 1970) Fundstelle seit 28.02.2023 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

12 Paragrafen zu Salzburger Sammlungsgesetz 1969 (Sbg. SG 1969) aktualisiert


§ 11 Sbg. SG 1969

Inkrafttreten nach der Wiederverlautbarung 1969novellierter Bestimmungen § 11 (1) § 11 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 13/1979 tritt mit 1. April 1979 in Kraft. (2) § 3 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/1999 tritt mit 27. Februar 1999 in Kraft. (3) § 10 Abs 1 in der Fassung d... mehr lesen...


§ 10 Sbg. SG 1969

§ 10 (1) Übertretungen dieses Gesetzes, insbesondere die Veranstaltung einer öffentlichen Sammlung ohne behördliche Bewilligung, die Mitwirkung daran, die Überschreitung einer erhaltenen Bewilligung und jede Übertretung der zur Durchführung des Gesetzes erlassenen Bestimmungen und der im einzelne... mehr lesen...


§ 9 Sbg. SG 1969

§ 9 (1) Der Behörde ist auf ihr Verlangen über das Ergebnis einer jeden Sammlung, auf welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung finden, ohne Unterschied, ob sie einer Bewilligung bedarf oder nach § 5 bewilligungsfrei ist, und über die Verwendung des Erträgnisses eine Abrechnung vorzulegen... mehr lesen...


§ 8 Sbg. SG 1969

§ 8 (1) Für die zum Sammeln verwendeten Personen können von der Behörde im Bescheid Ausweise vorgeschrieben werden. Sie sind von der Behörde oder über deren Ermächtigung vom Sammelwerber auszustellen und beim Sammeln über Verlangen vorzuweisen.(2) Die Behörde ist berechtigt, im einzelnen Falle we... mehr lesen...


§ 7 Sbg. SG 1969

§ 7 (1) Während der Dauer einer von der Bundes- oder der Landesregierung oder einer Bezirksverwaltungsbehörde angeordneten Sammlung dürfen in dem für die Sammlung bestimmten Sammelgebiet keine öffentlichen Sammlungen bewilligt oder abgehalten werden.(2) Während der Dauer der Salzburger Festspiele... mehr lesen...


§ 6 Sbg. SG 1969

§ 6 (1) Öffentliche Sammlungen können insbesondere in folgenden Formen bewilligt werden:a)auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Gassen,b)durch Auflegen von Sammelbögen in Häusern, Geschäftslokalen und zugehörigen Anlagen unter der Voraussetzung der Zustimmung des Hausbesitzers oder Geschäftsinhab... mehr lesen...


§ 5 Sbg. SG 1969

§ 5  Einer behördlichen Bewilligung bedürfen Sammlungen nicht, wenn sie in Versammlungen, die auf namentlich geladene Gäste beschränkt sind, unter diesen vorgenommen werden. mehr lesen...


§ 4 Sbg. SG 1969

§ 4 (1) Die Veranstaltung einer öffentlichen Sammlung bedarf einer behördlichen Bewilligung (Bewilligungsbescheid). Sie wird nach freiem Ermessen der Behörde erteilt und ist nicht übertragbar; ein Anspruch auf die Erteilung der Bewilligung besteht nicht.(2) Das Ansuchen um Bewilligung ist schrift... mehr lesen...


§ 3 Sbg. SG 1969

§ 3 (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf:1.die von der Bundes- oder der Landesregierung für das Land oder Teile desselben angeordneten Sammlungen;2.Sammlungen in Schulen, die von der Schulbehörde zugelassen sind;3.Sammlungen, die von den politischen Parteien für ihre Zw... mehr lesen...


§ 2 Sbg. SG 1969

§ 2 (1) Als öffentliches Sammeln gilt jede mündliche oder schriftliche Aufforderung an eine Mehrheit von Personen zur Leistung von Spenden jeder Art. Hiebei ist belanglos, ob die Spende unmittelbar oder mittelbar in Empfang genommen oder ob für sie eine Gegenleistung geboten wird und ob die Spend... mehr lesen...


§ 1 Sbg. SG 1969

§ 1  Öffentliche Sammlungen sind nur zu wohltätigen, gemeinnützigen oder kulturellen Zwecken und nur dann statthaft, wenn die Erfüllung dieser Zwecke auf öffentliche Sammlungen angewiesen ist. mehr lesen...


Salzburger Sammlungsgesetz 1969 (Sbg. SG 1969) Fundstelle

Salzburger Sammlungsgesetz 1969StF: LGBl. Nr. 107/1969 (WV) Änderung idF:LGBl. Nr. 13/1979LGBl. Nr. 16/1999 (Blg LT 11. GP: RV 103, AB 170, jeweils 6. Sess)LGBl. Nr. 46/2001 (Blg LT 12. GP: RV 316, AB 440, jeweils 3. Sess) mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

15 Paragrafen zu Salzburger Bienenwirtschaftsgesetz (Sbg. BWG) aktualisiert


§ 13 Sbg. BWG § 13

(1) Die §§ 4 Abs 2, 8 Abs 2 bis 7, 9, 10, 11 und 11a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 100/1996 treten mit 1. April 1997 in Kraft.(2) § 11a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.(3) § 11 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänn... mehr lesen...


§ 12 Sbg. BWG

Wirksamkeitsbeginn, Aufhebung ältererRechtsvorschriften und Übergangsbestimmungen § 12 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 1968 in Kraft.(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verliert die Verordnung des Reichsstatthalters von Salzburg vom 3. Mai 1944, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsg... mehr lesen...


§ 11a Sbg. BWG

Strafbestimmungen § 11a  Zuwiderhandlungen gegen die in den §§ 6, 7, 8 Abs 2 und 7 und 9 Abs 1 und 4 lit a aufgestellten Gebote oder die in den §§ 8 Abs 6 und 9 Abs 4 lit b aufgestellten Verbote oder gegen die gemäß § 9 Abs 2 erlassenen Zuchtbedingungen und Betriebsvorschriften sowie die Ni... mehr lesen...


§ 11 Sbg. BWG § 11

Vor Erlassung eines Bescheides ist der Landesverein der Bienenzüchter für Salzburg als die gemäß § 30 Abs 1 des Salzburger Landwirtschaftskammergesetzes 1970 anerkannte Fachorganisation auf dem Gebiet der Bienenzucht zu hören. mehr lesen...


§ 10 Sbg. BWG

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes § 10 (1) Wer durch die Nichtbeachtung der in diesem Gesetz aufgestellten Gebote oder Verbote in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach Maßgabe der Vorschriften diese... mehr lesen...


§ 9 Sbg. BWG

Bestimmungen über die Bienenzucht § 9 (1) Zur Bienenzucht in hiefür bestimmten Bienenständen (Belegstellen) dürfen nur solche Bienenrassen verwendet werden, die unter Bedachtnahme auf die klimatischen Verhältnisse und die Bedürfnisse der Landeskultur im Lande Salzburg hiefür geeignet erscheinen. ... mehr lesen...


§ 8 Sbg. BWG

Wanderung mit Bienen § 8 (1) Die Wanderung mit Bienen ist jedermann ohne zeitliche Beschränkung nach Maßgabe der tierseuchenpolizeilichen sowie der nachstehenden Vorschriften gestattet.(2) Wanderbienenstände dürfen nur von Personen aufgestellt werden, die durch eine schriftliche Bestätigung (Wand... mehr lesen...


§ 7 Sbg. BWG

Beförderung von Bienen § 7  Bienen dürfen nur durch Personen, die mit der Bienenhaltung vertraut sind, und nur in bienendicht geschlossenen Körben oder Stöcken, deren Flugöffnungen zweckentsprechend verwahrt sind, befördert werden. Die Beförderung ist nach Tunlichkeit während der Dämmerung... mehr lesen...


§ 6 Sbg. BWG

Maßnahmen gegen Raubbienen § 6  Wird ein Bienenstand von Raubbienen eines fremden Bienenstandes befallen, so ist der Eigentümer des befallenen Bienenstandes verpflichtet, die Ursache des Befalles festzustellen und, soweit diese im eigenen Bienenstand gelegen ist, unverzüglich zu beseitigen... mehr lesen...


§ 5 Sbg. BWG

Einfangen von Bienenschwärmen § 5  Bienenschwärme dürfen nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 384 ABGB eingefangen werden. mehr lesen...


§ 4 Sbg. BWG

Sicherung öffentlicher Verkehrsflächen undanderer Bauvorhaben § 4 (1) Die Bestimmungen des § 3 gelten sinngemäß auch gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen.(2) Werden nach Aufstellung eines Heimbienenstandes durch die Anlage oder die Verlegung einer öffentlichen Verkehrsfläche die nach Abs. 1 zu ... mehr lesen...


§ 3 Sbg. BWG

Aufstellung von Heimbienenstöcken § 3 (1) Heimbienenstände, deren Flugöffnungen gegen ein fremdes Grundstück gerichtet sind, dürfen von der Grenze des Grundstückes nur in solcher Entfernung aufgestellt werden, daß zwischen der Flugöffnung und der Grundgrenze ein Abstand von wenigstens 7 m besteht... mehr lesen...


§ 2 Sbg. BWG

Begriffsbestimmungen § 2 Im Sinne dieses Gesetzes sind zu verstehen:a)als Bienenstock eine für die Unterbringung eines Bienenvolkes geeignete Einrichtung; ein Bienenstock gilt als besiedelt, wenn er von einem Bienenvolk besetzt ist;b)als Bienenstand ein oder mehrere gemeinsam gehaltene Bienenstöc... mehr lesen...


§ 1 Sbg. BWG

Allgemeine Bestimmungen § 1 (1) Dieses Gesetz regelt das Halten und die Zucht der Bienen einschließlich der Wanderbienen (Bienenwirtschaft) sowie die damit im Zusammenhang stehenden nachbarrechtlichen Verhältnisse.(2) Der sachliche Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auf den selbständigen Wirkung... mehr lesen...


Salzburger Bienenwirtschaftsgesetz (Sbg. BWG) Fundstelle

Gesetz vom 3. November 1967 über die Regelung des Haltens und der Zucht der Bienen im Lande Salzburg (Salzburger Bienenwirtschaftsgesetz)StF: LGBl Nr 11/1968 Änderung LGBl Nr 100/1996 (Blg LT 11. GP: RV 19, AB 115, jeweils 4. Sess)LGBl Nr 46/2001 (Blg LT 12. GP: RV 316, AB 440, jewei... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

49 Paragrafen zu Salzburger Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung (Sbg. LPW) aktualisiert


§ 47 Sbg. LPW § 47

(1) Die §§ 5, 6 Abs 2, 8 Abs 1, 11 Abs 6, 14, 25 Abs 1 und 29 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 96/1975 treten mit 12. November 1975 in Kraft.(2) § 16 Abs 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 120/1995 tritt mit 1. Oktober 1995 in Kraft.(3) Die §§ 2, 3a, 6 Abs 2, 8 Abs 3, 12 Abs... mehr lesen...


§ 46 Sbg. LPW

VI. Übergangsbestimmungen § 46 (1) Die Wahlausschüsse sind von den Leitern der Dienststellen im Sinne des § 34 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes spätestens acht Wochen vor dem (ersten) Wahltage der erstmaligen Wahl der Personalvertretungen (§ 33 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes)... mehr lesen...


§ 45 Sbg. LPW

V. Gemeinsame Bestimmungen § 45 (1) Bei der Berechnung der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.(2) Nach Wochen bestimmte Fristen begi... mehr lesen...


§ 44 Sbg. LPW

§ 44 (1) Auf den Wahlkuverts zur Durchführung der Wahl der Vertrauenspersonen ist die Dienststelle, deren Vertrauenspersonen zu wählen sind, anzugeben. Der Dienststellenwahlausschuß (Zentralwahlausschuß) hat hiebei vorzusorgen, daß durch die Beschriftung der Wahlkuverts keine weitere Kennzeichnun... mehr lesen...


§ 43 Sbg. LPW

§ 43  Für die Wahl der Vertrauenspersonen sind amtliche Stimmzettel aus blauem Papier herzustellen. mehr lesen...


§ 42 Sbg. LPW

§ 42  Der Dienststellenwahlausschuß (Zentralwahlausschuß) hat die Wählerliste in der Dienststelle (in den zu ihr gehörenden Schulen) aufzulegen, in der Vertrauenspersonen zu wählen sind. Das Recht, gegen die Wählerlisten Einwendungen zu erheben, beschränkt sich auf die Landeslehrer dieser D... mehr lesen...


§ 41 Sbg. LPW

§ 41  Die Wahlkundmachung hat auch die Zahl der zu wählenden Vertrauenspersonen und den Hinweis zu enthalten, daß die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses vom Dienststellenwahlausschuß bei der übergeordneten Dienststelle oder vom Zentralwahlausschuß wahrgenommen werden. mehr lesen...


§ 40 Sbg. LPW

§ 40 (1) Im Zweifel, welcher Dienststellenwahlausschuß im Sinne des § 31 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes die sich bei der Wahl der Vertrauenspersonen ergebenden Aufgaben wahrzunehmen hat, entscheidet der zuständige Zentralwahlausschuß. Besteht bei der übergeordneten Dienststelle kei... mehr lesen...


§ 39 Sbg. LPW

IV. Wahl der Vertrauenspersonen § 39  Auf die Wahl der Vertrauenspersonen (§§ 30 und 31 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) finden, soweit in den folgenden Vorschriften dieses Abschnittes nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Abschnittes II sinngemäße Anwendung. mehr lesen...


§ 38 Sbg. LPW

§ 38 (1) Die Verständigung der in den Zentralausschuß Gewählten im Sinne des § 28 obliegt dem Zentralwahlausschuß.(2) Der Zentralwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl den Dienststellenwahlausschüssen des Zentralausschußbereiches zur Verlautbarung mitzuteilen. mehr lesen...


§ 37 Sbg. LPW

§ 37  Den Wahlakten des Zentralwahlausschusses im Sinne des § 27 Abs. 2 sind die gemäß § 36 Abs. 2 erfolgten Mitteilungen der Vorsitzenden der Dienststellenwahlausschüsse anzuschließen. Die Aufbewahrung der Wahlakten obliegt dem Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses. mehr lesen...


§ 36 Sbg. LPW

§ 36 (1) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses oder des Zentralwahlausschusses hat die für die Wahl des Zentralausschusses abgegebenen Stimmzettel im Sinne des § 24 Abs. 2 gesondert zu ordnen und die für die einzelnen Wählergruppen gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.(2) Das in de... mehr lesen...


§ 35 Sbg. LPW

§ 35 (1) Für die Wahl des Zentralausschusses sind amtliche Stimmzettel aus grünem Papier herzustellen.(2) Die Stimmabgabe hat bei dem Dienststellenwahlausschuß zu erfolgen, der bei jener Dienststelle im Sinne des § 4 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes gebildet ist, der der Wahlberechti... mehr lesen...


§ 34 Sbg. LPW

§ 34  Der Zentralwahlausschuß hat die zugelassenen Wahlvorschläge den Dienststellenwahlausschüssen seines Bereiches spätestens acht Tage vor dem (ersten) Wahltage mitzuteilen. Die Bekanntmachung dieser Wahlvorschläge obliegt den Dienststellenwahlausschüssen oder, falls solche nicht zu bilde... mehr lesen...


§ 33 Sbg. LPW § 33

(1) Die Ausschreibung der Wahl des Zentralausschusses ist von den Dienststellenwahlausschüssen des Zentralausschußbereiches zugleich mit der Ausschreibung der Wahl des Dientstellenausschusses in der gleichen Art wie die Ausschreibung dieser Wahl kundzumachen. Werden im Zentralausschußbereich kein... mehr lesen...


§ 32 Sbg. LPW

§ 32  Der Zentralwahlausschuß (§ 18 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) besteht aus fünf Mitgliedern. mehr lesen...


§ 31 Sbg. LPW

§ 31  Der Zentralausschuß ist, soweit § 24 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes nichts anderes bestimmt, jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen und den Dienststellenausschüssen des Zentralausschußbereiches zu wählen. mehr lesen...


§ 30 Sbg. LPW

III. Errichtung von Zentralausschüssen § 30  Auf die Wahl der Mitglieder der Zentralausschüsse (§ 13 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) finden, soweit in den folgenden Vorschriften dieses Abschnittes nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Abschnittes II sinngemäße Anwendung. mehr lesen...


§ 29 Sbg. LPW

Wahlanfechtung § 29 (1) Wird eine Wahl im Sinne des § 20 Abs. 14 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes für ungültig erklärt, so ist sie unverzüglich neu auszuschreiben und durchzuführen.(2) Wurde nicht die gesamte Wahl für ungültig erklärt, sondern nur in einem Teile dieser eine Verletzung des W... mehr lesen...


§ 28 Sbg. LPW

Verkündung des Wahlergebnisses § 28  Die Gewählten sind vom Dienststellenwahlausschuß unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu verständigen. Mit der Zustellung der Verständigung gilt der Gewählte als Mitglied des Dienststellenausschusses. mehr lesen...


§ 27 Sbg. LPW

Wahlakten § 27 (1) Die Niederschrift (§ 20 Abs. 1) ist von den Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses zu unterfertigen. Wird die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses unterfertigt, so ist der Grund hiefür anzugeben.(2) Die Wahlakten (Wahlvorschläge, Wahl... mehr lesen...


§ 26 Sbg. LPW

§ 26 (1) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.(2) Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat er über Aufforderung des Dienststellenwahlausschus... mehr lesen...


§ 25 Sbg. LPW

§ 25 (1) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:a)Die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede ... mehr lesen...


§ 24 Sbg. LPW

Ermittlung des Wahlergebnisses § 24 (1) Die Stimmabgabe ist vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses mit dem Ablaufe der gemäß § 20 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes festgesetzten Zeit für beendet zu erklären. Hierauf haben alle Personen mit Ausnahme der Mitglieder des Dienst... mehr lesen...


§ 23 Sbg. LPW

Briefwahl § 23 (1) Wahlberechtigte, die zur brieflichen Stimmabgabe berechtigt sind (§ 12), können ihre ausgefüllten Stimmzettel dem Dienststellenwahlausschuss durch die Post, die Dienstpost oder die Kurierpost einsenden oder persönlich übergeben. Der Stimmzettel muß sich in dem vom Dienststellen... mehr lesen...


§ 22 Sbg. LPW

§ 22 (1) Der Wähler hat vor den Dienststellenwahlausschuß zu treten und seinen Namen zu nennen. Hierauf hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses dem Wähler ein leeres Wahlkuvert (§ 15) und einen amtlichen Stimmzettel (§ 16) mit der Aufforderung zu übergeben, sich in die Wahlzelle zu b... mehr lesen...


§ 21 Sbg. LPW

§ 21 (1) Die Wahl wird, soweit im § 23 nichts anderes bestimmt ist, durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlorte vorgenommen. Jeder Wähler hat für die Wahl des Dienststellenausschusses nur eine Stimme.(2) Blinde oder schwer Sehbehinderte dürfen sich von einer Geleitperson, die sie selbst... mehr lesen...


§ 20 Sbg. LPW

§ 20 (1) Zu Beginn der Wahlhandlung hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die Anzahl der gemäß § 16 Abs. 3 übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor dem Dienststellenwahlausschuß diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in einer Niederschrift festzuhalten.(2) Unmitt... mehr lesen...


§ 19 Sbg. LPW

Wahlhandlung § 19  Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und dieser Verordnung Sorge zu tragen. mehr lesen...


§ 18 Sbg. LPW

§ 18 (1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenna)ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oderb)der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte, oderc)überh... mehr lesen...


§ 17 Sbg. LPW

§ 17  Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in dem vor der Wählergruppe abgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervo... mehr lesen...


§ 16 Sbg. LPW

Stimmzettel § 16 (1) Die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen.(2) Der amtliche Stimmzettel hat auf einer Seite sämtliche Wählergruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen und vor jeder Wählergruppe einen Kreis zu entha... mehr lesen...


§ 15 Sbg. LPW

§ 15  Für die Wahlberechtigten sind undurchsichtige Wahlkuverts vorzubereiten. Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten. mehr lesen...


§ 14 Sbg. LPW

§ 14  Der Dienststellenwahlausschuß hat dafür zu sorgen, daß eine, im Bedarfsfalle mehrere Wahlzellen am Wahlorte vorhanden sind. Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvorrichtung am Wahlorte, die ein Beobachten des Wählers bei der Stimmabgabe verhindert. Im übrigen gelten für die Einrichtu... mehr lesen...


§ 13 Sbg. LPW

Wahlvorbereitung § 13 (1) Die Wahlvorbereitungen und die Wahlen sind möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes vorzunehmen.(2) Die für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden und der Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat, ist in gleicher Art wie die Wahlkundmachung (§ 6 Abs. 3) zu... mehr lesen...


§ 12 Sbg. LPW

Stimmabgabe durch Briefwahl § 12 (1) Die Zulassung zur Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post gemäß § 20 Abs. 7 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (im folgenden "Briefwahl" genannt) muß beim Dienststellenwahlausschuß so rechtzeitig beantragt werden, daß die Zustellung oder Aushändigung der i... mehr lesen...


§ 11 Sbg. LPW

§ 11 (1) Der Dienststellenwahlausschuß hat die innerhalb der Einreichungsfrist (§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und festgestellte Mängel umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages mit der Aufforderung mitzuteilen, diese innerhalb von drei ... mehr lesen...


§ 10 Sbg. LPW

Wahlvorschläge § 10 (1) Das Einlangen des Wahlvorschlages (§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) ist vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.(2) Der Wahlvorschlag hat neben den nach § 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertret... mehr lesen...


§ 9 Sbg. LPW § 9

(1) Die Wählerliste ist spätestens vier Wochen vor dem (ersten) Wahltage in der Dienststelle sowie in erforderlichen weiteren Ausfertigungen in allen zu ihr gehörenden Schulen aufzulegen (§ 20 Abs 2 zweiter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes). Einwendungen gegen die Wählerliste sind beim... mehr lesen...


§ 8 Sbg. LPW

Wählerliste § 8 (1) Der Dienststellenausschuß hat an Hand der Verzeichnisse (§ 7) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Landeslehrer ausscheidet, die am Tage der Wahlausschreibung noch nicht einen Monat Landeslehrer des Dienststandes sind oder gemäß § 15 Abs. 3 und 4 unter Bedachtnahm... mehr lesen...


§ 7 Sbg. LPW

Verzeichnis der Landeslehrer § 7 (1) Der Dienststellenleiter ist verpflichtet, dem Dienststellenwahlausschuß das zur Durchführung der Wahl erforderliche Verzeichnis der Landeslehrer der Dienststelle spätestens fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltage zur Verfügung zu stellen. In das Verzeichnis sind... mehr lesen...


§ 6 Sbg. LPW § 6

(1) Der Zentralwahlausschuß hat den Beschluß, betreffend die Ausschreibung der Wahl des Dienststellenausschusses dem Dienststellenwahlausschuß und dem zuständigen Dienststellenleiter so zeitgerecht schriftlich mitzuteilen, daß die Kundmachung unter Berücksichtigung der sechswöchigen Frist des § 2... mehr lesen...


§ 5 Sbg. LPW

§ 5  Beabsichtigt eine Wählergruppe, einen Landeslehrer als Wahlzeugen (§ 16 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) in den Dienststellenwahlausschuß zu entsenden, so hat sie dies dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses unter Angabe des Namens, der Geburtsdaten, der Anschri... mehr lesen...


§ 4 Sbg. LPW

§ 4  Auf die Geschäftsführung des Dienststellenwahlausschusses finden die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung. daß die erste Sitzung des Dienststellenwahlausschusses spätestens zwei Arbeitstage nach der Bestellung aller Mi... mehr lesen...


§ 3a Sbg. LPW

Sprengelwahlkommission § 3a (1) Der Dienststellenausschuss kann neben der Dienststellenwahlkommission eine oder mehrere Sprengelwahlkommissionen bestellen, sofern dies aus organisatorischen Gründen für größere Dienststellen, vor allem für solche mit Außenstellen, erforderlich ist. (2) Die Sprenge... mehr lesen...


§ 3 Sbg. LPW

§ 3 (1) Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Dienststellenausschuß vertretenen Wählergruppen wie folgt zu berücksichtigen:a)Die Anzahl der auf die Wählergruppen entfallenden Sitze im Dienststellenwahlausschuß ist mittels der Ermittlung... mehr lesen...


§ 2 Sbg. LPW

II. Errichtung von Dienststellenausschüssen Dienststellenwahlausschuss § 2 Der Dienststellenwahlausschuss (§ 16 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) besteht in Dienststellen mit 20 bis 300 Landeslehrern aus drei Mitgliedern, in Dienststellen mit mehr als 300 bis 1.000 Landeslehrern aus fünf Mi... mehr lesen...


§ 1 Sbg. LPW

I. Geltungsbereich § 1  Diese Verordnung gilt für die Durchführung der Wahl der Personalvertreter bei jenen Dienststellen im Lande Salzburg, an denen Landeslehrer und Landesvertragslehrer (§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes 1962, BGBl. Nr. 245, § 1 des Land- und forstwirt... mehr lesen...


Salzburger Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung (Sbg. LPW) Fundstelle

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 20. September 1967 über die Durchführung der Wahl der Personalvertreter bei den Dienststellen des Landes Salzburg, an denen Landeslehrer beschäftigt sind (SalzburgerLandeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung)StF: LGBl Nr 80/1967 Änderung LG... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

23 Paragrafen zu Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetz (Sbg. KPSG) aktualisiert


§ 22 Sbg. KPSG

§ 22 (1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Verlautbarung nachfolgenden Monatsersten in Kraft.(2) Mit Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes treten alle im Bundesland Salzburg auf dem Gebiete des Pflanzenschutzes in Geltung gestandenen Bestimmungen außer Kraft. mehr lesen...


§ 21 Sbg. KPSG

§ 21  Gemäß § 18 des Bundesgesetzes vom 2. Juni 1948, BGBl. Nr. 124, über den Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz) sind alle Eingaben, Zeugnisse, Verhandlungsschriften und amtliche Ausfertigungen in den durch dieses Gesetz geregelten Angelegenheiten von Stempel- und Rechtsgebühr... mehr lesen...


§ 20 Sbg. KPSG

§ 20 (1) Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Durchführungsverordnungen und Anordnungen, werden, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde (dem Stadtmagistrat) mit Geld bis zu 75 € im Falle d... mehr lesen...


§ 19 Sbg. KPSG

§ 19 (1) Die Handhabung dieses Gesetzes steht nach Maßgabe der in den einzelnen Bestimmungen bezeichneten Zuständigkeit dem Bürgermeister, dem Gemeinderate, den Bezirksverwaltungsbehörden und dem Amt der Landesregierung zu.(2) Soferne es sich um fachliche Fragen handelt, haben hiebei die Bürgerme... mehr lesen...


§ 18 Sbg. KPSG

§ 18 (1) Nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel kann die Landesregierung Beiträge zu den Kosten, die bei der Durchführung dieses Gesetzes erwachsen, bewilligen.(2) Insbesondere sollen Beiträge gewährt werdena)zur Entschädigung der durch Verfügungen im Sinne des § 11 Betroffenen;b)zur Bes... mehr lesen...


§ 17 Sbg. KPSG

§ 17  Die Landesregierung kann nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Salzburg und der Bundesanstalt für Pflanzenschutz im Verordnungswege die Überwachung des Verkehrs mit Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen innerhalb des Bundeslandes Salzburg regeln, wenn eine solche Maßnahme im Interes... mehr lesen...


§ 16 Sbg. KPSG

§ 16 (1) Betriebe, die zu Handelszwecken Saat- oder Pflanzgut erzeugen oder Bestände von Pflanzgut, Sämereien, organischen Düngemitteln oder Erde für Handelszwecke lagern, sind zu überwachen. Dieser Überwachung unterliegen ferner auch Räume, die nicht zu derartigen Betrieben gehören, in denen sol... mehr lesen...


§ 15 Sbg. KPSG

§ 15  Proben von Pflanzen oder Pflanzenteilen, die von Krankheiten oder Schädlingen befallen sind, dürfen nur derart verpackt zur Versendung gelangen, daß ein Ausstreuen des Inhaltes der Sendung während des Transportes sicher vermieden wird. mehr lesen...


§ 14 Sbg. KPSG

§ 14 (1) Die in den §§ 2, 3 und 4 angeführten Personen sind zur Anzeige verpflichtet, wenn sie an ihnen gehörigen, ihrer Verfügung unterliegenden oder sonst ihrer Aufsicht anvertrauten Pflanzen, Pflanzenteilen oder -erzeugnissen den Befall durch Pflanzenkrankheiten oder Pflanzenschädlinge festste... mehr lesen...


§ 13 Sbg. KPSG

§ 13 (1) Wenn mit Rücksicht auf die Gefährlichkeit einer Krankheit oder eines Schädlings zum Zwecke eines wirksamen Pflanzenschutzes die planmäßige und gleichzeitige Durchführung gemeinsamer Pflanzenschutzmaßnahmen notwendig ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag der Landwirtschaftska... mehr lesen...


§ 12 Sbg. KPSG

§ 12 (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jede von ihr gemäß § 11 Abs. 2 Z. 5, verhängte Verkehrssperre und ihre Aufhebung in der Gemeinde des Befalles und in den Nachbargemeinden ortsüblich verlautbaren zu lassen und der Landesregierung unverzüglich bekanntzugeben. In der Stadt Salzburg hat der... mehr lesen...


§ 11 Sbg. KPSG

§ 11 (1) Ist das Auftreten einer Krankheit oder eines Schädlings, durch die eine erhebliche Schädigung oder wesentliche Gefährdung der Kulturen und deren Erzeugnisse zu gewärtigen ist, einwandfrei festgestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich die zur Verhütung der weiteren Verbr... mehr lesen...


§ 10 Sbg. KPSG

§ 10 (1) Verboten ist das Halten von Tieren - einschließlich der Kulturen von Kleinlebewesen - , die Pflanzenschädlinge oder Erreger von Pflanzenkrankheiten sind und in gemäßigten Klimaten gebaute Nutz- oder Zierpflanzen und deren Erzeugnisse befallen, im Inland selbst aber noch nicht vorkommen o... mehr lesen...


§ 9 Sbg. KPSG

§ 9  Die Landesregierung kann nach Anhörung der Landwirtschaftskammer (§ 6) und der Bundesanstalt für Pflanzenschutz in Wien durch Verordnung die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmaßnahmen gegen solche Krankheiten und Schädlinge,a)deren weitere Verbreitung in bisher befallsfreie Gebiete v... mehr lesen...


§ 8 Sbg. KPSG

§ 8 (1) Die Gemeinden sind verpflichtet, die behördlich angeordneten Pflanzenschutzmaßnahmen, wenn sie mit ihrer Ausführung selbst beauftragt werden, durchzuführen, andernfalls jedoch zu unterstützen und zu überwachen.(2) Die Gemeinden können durch die Landesregierung verpflichtet werden, zur Übe... mehr lesen...


§ 7 Sbg. KPSG

§ 7 (1) Die Gemeinden haben darüber zu wachen, daß die in den §§ 2, 3 und 4 angeführten Personen ihren Pflichten rechtzeitig und vollständig nachkommen.(2) Mitteilungen und Anzeigen über das Auftreten von Krankheiten und Schädlingen hat der Bürgermeister, soferne er sie durch eine im Einvernehmen... mehr lesen...


§ 6 Sbg. KPSG

§ 6 (1) Im Rahmen des gemäß § 6 des Pflanzenschutzgesetzes vom 2. Juni 1948, BGBl. Nr. 124, für das gesamte Bundesgebiet bestellten amtlichen Pflanzenschutzdienstes wird zur Durchführung des Pflanzenschutzes im Bundesland Salzburg und zur sachverständigen Beratung der Verwaltungsbehörden in allen... mehr lesen...


§ 5 Sbg. KPSG

§ 5 (1) Soweit Pflanzenschutzmaßnahmen auf Grundstücken, in Baulichkeiten oder an Beförderungsmitteln, die nicht der Pflanzenproduktion dienen, notwendig sind, ist auf deren Zweckbestimmung Rücksicht zu nehmen.(2) Insbesondere sind daher bei der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen zu beachte... mehr lesen...


§ 4 Sbg. KPSG

§ 4 (1) Die den Eigentümern gemäß § 2 Abs. 1 und 2 und § 3 Abs. 1, obliegenden Pflichten gelten in gleicher Weise auch für die Fruchtnießer, Pächter und sonstige Verfügungsberechtigte.(2) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 2 finden ferner auf Personen, die gewerbsmäßig Pflanzen oder Pflanzenerze... mehr lesen...


§ 3 Sbg. KPSG

§ 3 (1) Für Eigentümer von Waldgrundstücken gelten die Verpflichtungen des § 2 nur hinsichtlich vereinzelt stehender kleiner Waldparzellen und der Ränder von größeren Waldungen und Schlagflächen, die an landwirtschaftliche oder gärtnerische Kulturen angrenzen. Die Eigentümer solcher Waldgrundstüc... mehr lesen...


§ 2 Sbg. KPSG

§ 2 (1) Alle Eigentümer von Grundstücken, Baulichkeiten und Beförderungsmitteln haben, insofern ihnen durch dieses Gesetz nicht noch andere Verpflichtungen auferlegt werden,a)kultivierte und unkultivierte Grundstücke sowie die auf ihnen wachsenden oder abgelagerten Pflanzen und Pflanzenteile, fer... mehr lesen...


§ 1 Sbg. KPSG

§ 1 (1) Dieses Gesetz hat den Schutz der landwirtschaftlichen und gärtnerischen Kulturen sowie ihrer Erzeugnisse gegen Pflanzenkrankheiten und tierische oder pflanzliche Schädlinge einschließlich Unkräuter zum Gegenstand. Ausgenommen hiervon ist der Schutz vor Schädigungen durch alle jagdbaren Ti... mehr lesen...


Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetz (Sbg. KPSG) Fundstelle

Gesetz vom 3. September 1949, betreffend der Kulturpflanzen(Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetz)StF: LGBl. Nr. 43/1949 Änderung LGBl Nr 52/1954LGBl Nr 46/1991 (Blg LT 12. GP: RV 316, AB 440, jeweils 3. Sess)LGBl Nr 46/2001Präambel/Promulgationsklausel Der Schutz der Kulturpflanzen ... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

6 Paragrafen zu Schutz gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (VbA LuFw) aktualisiert


§ 4 VbA LuFw Inkrafttreten von Novellen

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2017 treten der Titel, § 1 Abs. 1, 2 und 4 , § 2 und § 2a mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juni 2017, in Kraft; gleichzeitig tritt in § 3 die Absatzbezeichnung (1) und Abs. 2 außer Kraft.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2017 mehr lesen...


§ 3 VbA LuFw Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. September 2001, in Kraft.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2017 mehr lesen...


§ 2a VbA LuFw EU-Recht

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im... mehr lesen...


§ 2 VbA LuFw Anwendung von Bestimmungen der Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA)

(1) Hinsichtlich1.der Zuordnung zu Risikogruppen bei beabsichtigter Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des § 123 Abs. 7 STLAO,2.der bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren gemäß § 124 STLAO bei beabsichtigter oder unbeabsichtigter Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu ... mehr lesen...


§ 1 VbA LuFw Geltungsbereich und Begriffsbestimmung

(1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung (§ 123 Abs. 1 STLAO) von biologischen Arbeitsstoffen (§ 123 Abs. 7 STLAO) einschließlich unkonventioneller Agenzien, die mit transmissiblen spongiformen Enzephalopathien assoziiert sind.(2) Im Sinne des § 123 Abs. 7 STLAO sind1.Mikroorganismen: alle ze... mehr lesen...


Schutz gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (VbA LuFw) Fundstelle

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. September 2001 über den Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (VbA LuFw)(Anm.: Titel in der Fassung LGBl. Nr. 41/2017)Stammfassung: LGBl. Nr. 55/2001Än... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

5 Paragrafen zu Schutz der Dienstnehmer vor explosionsfähigen Atmosphären in der Land- und Forstwirtschaft (VEXAT LuFw) aktualisiert


§ 4 VEXAT LuFw Inkrafttreten von Novellen

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2017 treten der Titel, § 1 erster Satz, Z. 3, Z. 9, Z. 12 und Z. 15 sowie § 2 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juni 2017, in Kraft.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2017 mehr lesen...


§ 3 VEXAT LuFw Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2005, in Kraft. mehr lesen...


§ 2 VEXAT LuFw EU-Recht

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfä... mehr lesen...


§ 1 VEXAT LuFw Anwendung von Bestimmungen der Verordnung explosionsfähiger Atmosphären

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären (Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT), BGBl. II Nr. 309/2004, gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:1.Anstelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“... mehr lesen...


Schutz der Dienstnehmer vor explosionsfähigen Atmosphären in der Land- und Forstwirtschaft (VEXAT LuFw) Fundstelle

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Juni 2005 über den Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer vor explosionsfähigen Atmosphären in der Land- und Forstwirtschaft (VEXAT LuFw)(Anm.: Titel in der Fassung LGBl. Nr.41/2017)Stammfassung: LGBl. Nr. 60/2005 (CELEX-Nr. 31999L00... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

24 Paragrafen zu Ausbildung und Prüfung zur Facharbeiterin/zum Facharbeiter und zur Meisterin/zum Meister auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft (lfw AP-VO) aktualisiert


Anl. 1 lfw AP-VO

(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017 mehr lesen...


§ 22 lfw AP-VO Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2) Gleichzeitig treten die Verordung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark vom 22. Jänner 1982 für die Ausbildungs- und Prü... mehr lesen...


§ 21 lfw AP-VO Übergangsbestimmungen

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung laufenden Meisterinnenausbildungen/Meisterausbildungen Obstbau & Obstverwertung und sowie Weinbau & Kellerwirtschaft, die im Frühjahr 2017 abschließen, werden nach den bisherigen Prüfungsplänen geprüft.(2) Kandidatinnen und Kandidaten, di... mehr lesen...


§ 20 lfw AP-VO Prüfungsniederschrift

Die Prüfungskommission beschließt unmittelbar nach Beendigung der Prüfung mit einfacher Stimmenmehrheit über das Ergebnis der Prüfung. Bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung als angenommen, der der Vorsitzende beigetreten ist. Über das Ergebnis und den Verlauf der Prüfung ist für jeden Prüfling ... mehr lesen...


§ 19 lfw AP-VO Bewertung der Prüfungsleistung

(1) Die Leistung der Kandidaten in den einzelnen Prüfungsgegenständen sind mit den Noten “Sehr gut”, “Gut”, “Befriedigend”, “Genügend” und “Nicht genügend” zu bewerten. Bei Gegenständen in denen keine Beurteilung durch Noten vorgesehen ist, gibt es die Bewertung „erfolgreich teilgenommen“ („et“).... mehr lesen...


§ 18 lfw AP-VO Durchführung der Prüfung

(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung. Er hat für die ordnungsgemäße Durchführung zu sorgen.(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat vor Beginn der Prüfung die Beschlußfähigkeit der Prüfungskommission festzustellen. Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn auß... mehr lesen...


§ 17 lfw AP-VO

(1) Vor der Prüfung ist vom Prüfling eine Prüfungstaxe einzuheben. Die Prüfungstaxe beträgt für die Facharbeiterinnenprüfung/Facharbeiterprüfung 65 Euro und für die Meisterinnenprüfung/Meisterprüfung 120 Euro je Prüfungsteil.(2) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsste... mehr lesen...


§ 16 lfw AP-VO Abhaltung der Prüfungen

(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Abhaltung einer Prüfung anzuordnen, wenn die Teilnahme von mindestens fünf Kandidaten erwartet werden kann.(2) Prüfungskandidaten können zur Ablegung von Prüfungen an die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- ... mehr lesen...


§ 15 lfw AP-VO Prüfungsgegenstände

(1) Die Gegenstände der praktischen, mündlichen und schriftlichen Teile der Prüfung sind in der einen Bestandteil der Verordnung bildenden Anlage enthalten. Bei der Durchführung der Prüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß der Prüfling die Möglichkeit hat, sowohl seine theoretischen als auch sei... mehr lesen...


§ 14 lfw AP-VO Prüfungskommission

(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat mit Beschluss des Paritätischen Ausschuss für jedes Fachgebiet eine Liste mit Prüfungskommissionsmitgliedern auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Fachgebiet wird eine Prüfungskommissionsvorsitzende/ei... mehr lesen...


§ 13 lfw AP-VO Zeugnis der Meisterinnenprüfung/Meisterprüfung

Über die mit Erfolg abgelegte Meisterprüfung ist ein Zeugnis auszustellen. § 9 ist sinngemäß anzuwenden.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017 mehr lesen...


§ 12 lfw AP-VO Berufsbezeichnungen der Meisterinnen/Meister

Die jeweiligen Berufsbezeichnungen für die einzelnen Ausbildungsgebiete lauten:1.Meisterin/Meister Landwirtschaft,2.Meisterin/Meister ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,3.Meisterin/Meister Gartenbau,4.Meisterin/Meister Feldgemüsebau,5.Meisterin/Meister Obstbau und Obstverwertung,6.Meist... mehr lesen...


§ 11 lfw AP-VO Vorbereitungslehrgänge auf die Meisterinnenprüfung/Meisterprüfung sowie Fachkurse zum Erwerb besonderer Fähigkeiten

Die Dauer und der Ort für Fachkurse gemäß § 11 Abs. 2 lit. b LFBAG und für Vorbereitungslehrgänge gemäß § 12 Abs. 1 LFBAG sind von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen. Für jedes Arbeitsjahr (1. Oktober bis 30. September) ist ein Kursplan zu erstell... mehr lesen...


§ 10 lfw AP-VO Zulassung und Anmeldung zur Meisterinnenprüfung/Meisterprüfung

(1) Zur Meisterinnenprüfung/Meisterprüfung ist zuzulassen, wer die Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 1 bis 3 oder gemäß § 13 Abs. 3 LFBAG erfüllt.(2) Der Anmeldung zur Meisterinnenprüfung/Meisterprüfung sind anzuschließen:1.der Nachweis der Vollendung des 20. Lebensjahres, einer mindestens dreijähr... mehr lesen...


§ 9 lfw AP-VO Zeugnis der Facharbeiterinnenprüfung/Facharbeiterprüfung

(1) Über die mit Erfolg abgelegte Facharbeiterprüfung ist ein Zeugnis auszustellen.(2) Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission sowie vom Geschäftsführer der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel zu versehen. Im... mehr lesen...


§ 8 lfw AP-VO Berufsbezeichnungen der Facharbeiterinnen/Facharbeiter

Die jeweiligen Berufsbezeichnungen für die einzelnen Lehrberufe lauten:1.Facharbeiterin/Facharbeiter Landwirtschaft,2.Facharbeiterin/Facharbeiter ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,3.Facharbeiterin/Facharbeiter Gartenbau,4.Facharbeiterin/Facharbeiter Feldgemüsebau,5.Facharbeiterin/Facha... mehr lesen...


§ 7 lfw AP-VO Zulassung und Anmeldung zur Facharbeiterinnenprüfung/Facharbeiterprüfung

(1) Zur Facharbeiterinnenprüfung/Facharbeiterprüfung ist zuzulassen, wer die Lehrzeit im Sinne des § 5 LFBAG abgeschlossen und die Berufsschule oder Fachschule oder einen Fachkurs im Sinne des § 6 LFBAG besucht hat. Zur Anmeldung hat die Prüfungswerberin/der Prüfungswerber jeweils1.das positive A... mehr lesen...


§ 6 lfw AP-VO Fachkurse und Vorbereitungslehrgänge

Nähere Bestimmungen über Fachkurse und Vorbereitungslehrgänge sind gemäß § 17 Abs. 2 LFBAG von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzusetzen. Ein Fachkurs bzw. Vorbereitungslehrgang gilt als erfolgreich besucht, wenn die Teilnehmerin/der Teilnehmer zumindes... mehr lesen...


§ 5 lfw AP-VO Lehrlingstagebuch

(1) Der Lehrling hat während der Lehrzeit fortlaufende Aufzeichnungen über seine Tätigkeit zu führen (Lehrlingstagebuch). Aus den Aufzeichnungen müssen die wesentlichen Betriebsverhältnisse, wie die Betriebszweige, Produktionsverfahren und Maschinenausstattung einschließlich des Einsatzes der War... mehr lesen...


§ 4 lfw AP-VO Anzahl der Lehrlinge pro Betrieb

Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind die Verhältniszahlen gemäß § 15 Abs. 4 LFBAG einzuhalten.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017 mehr lesen...


§ 3 lfw AP-VO Eignungsbedingungen

(1) Als Lehrling kann aufgenommen werden, wer1.in körperlicher Hinsicht geeignet ist, den Anforderungen zu entsprechen, die an ihn nach den Lehrplänen gestellt werden, und2.die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat.(2) Der Nachweis über die Erfüllung der Schulpflicht ist durch die Vorlage des Absch... mehr lesen...


§ 2 lfw AP-VO Ausbildungsziel

(1) Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung einer Tätigkeit als Facharbeiter oder Meister in den Fachgebieten notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter solche der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln.(2) Ziel der Ausbildung zum Facharbe... mehr lesen...


§ 1 lfw AP-VO Geltungsbereich

(1) Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung regelt die Ausbildung zum Facharbeiter und zur Facharbeiterin sowie zum Meister und zur Meisterin in den im § 3 Abs. 2 des Steiermärkischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991 – im folgenden als LFBAG bezeichnet – genannten Fac... mehr lesen...


Ausbildung und Prüfung zur Facharbeiterin/zum Facharbeiter und zur Meisterin/zum Meister auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft (lfw AP-VO) Fundstelle

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur Facharbeiterin/zum Facharbeiter und zur Meisterin/zum Meister auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft (lfw AP-VO)Anm.: Titel in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017Stammfassung: LGBl. Nr. 74/1997Änderung LGBl. Nr. 45/2002LGBl. Nr. 93/2011LGBl. Nr.... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17
Gesetze 221-230 von 348