(1) Die Gesetzgebungsperiode des Landtages dauert fünf Jahre, vom Tag seines ersten Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neugewählte Landtag zusammentritt. Die Wahl des Landtages ist von der Landesregierung so anzuordnen, daß der Landtag am Tag nach dem Ablauf des fünften Jahres der Gesetzgebungsperiode zusammentreten kann (Art. 14 Abs. 1 K-LVG).
(2) Der Landtag kann sich vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode mit Beschluß auflösen. Ein solcher Beschluß darf durch dieses Gesetz von der Vorberatung in einem Ausschuß nicht ausgeschlossen werden. Im Fall der Selbstauflösung dauert die Gesetzgebungsperiode des Landtages bis zum Zusammentritt des neugewählten Landtages (Art. 14 Abs. 2 K-LVG).
(3) Löst der Bundespräsident den Landtag nach Art. 100 Abs. 1 B-VG auf, so hat die Landesregierung Neuwahlen binnen drei Wochen auszuschreiben (Art. 14 Abs. 3 K-LVG).
(4) In den Fällen des Abs. 2 und 3 hat die Landesregierung die Neuwahlen so auszuschreiben, daß sie binnen drei Monaten stattfinden können (Art. 14 Abs. 4 K-LVG).
(1) Der neugewählte Landtag ist zu seiner ersten Sitzung vom Präsidenten des früheren Landtages innerhalb von vier Wochen nach der Wahl einzuberufen (Art. 15 Abs. 1 K-LVG).
(2) Die Einberufung hat so zu erfolgen, daß der neugewählte Landtag innerhalb von sechs Wochen nach der Wahl zu seiner ersten Sitzung zusammentreten kann (Art. 15 Abs. 2 K-LVG).
(3) Die Tagesordnung der ersten Sitzung des Landtages hat jedenfalls in nachstehender Reihenfolge vorzusehen:
1. | die Angelobung der Mitglieder des Landtages, | |||||||||
2. | die Wahl der Präsidenten, | |||||||||
3. | die Wahl und Angelobung der Mitglieder der Landesregierung und deren Ersatzmitglieder, | |||||||||
4. | die Wahl der Mitglieder des Bundesrates und ihrer Ersatzmitglieder, | |||||||||
5. | die Bildung und Wahl der Ausschüsse, | |||||||||
6. | die Festsetzung der Zahl der Mitglieder von Untersuchungsausschüssen (Art. 15 Abs. 3 K-LVG). |
(4) Den Vorsitz in der ersten Sitzung führt bis nach der Wahl der Präsidenten das an Jahren älteste Mitglied des Landtages (Art. 15 Abs. 4 K-LVG).
(5) Der Landtag kann, sobald die Wahl der Ausschüsse vollzogen ist, unbeschadet dessen, ob die weiteren Tagesordnungspunkte der ersten Sitzung erledigt sind, seine Arbeit aufnehmen (Art. 15 Abs. 5 K-LVG).
Gelöbnis
Die Mitglieder des Landtages haben in der ersten Sitzung, an der sie teilnehmen, auf Aufforderung des Vorsitzenden vor dem Landtag das Gelöbnis zu leisten: "Ich gelobe, für die Freiheit, den Bestand und die Wohlfahrt des Landes Kärnten und der Republik Österreich jederzeit einzutreten, die Gesetze des Landes und des Bundes getreu zu beachten und meine Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen." (Art. 23 K-LVG)
Die deutsche Sprache ist die Landessprache, das heißt die Sprache der Gesetzgebung und – unbeschadet der der Minderheit bundesgesetzlich eingeräumten Rechte – die Sprache der Vollziehung des Landes Kärnten (Art. 5 Abs. 1 K-LVG).
(1) Jedes Mitglied des Landtages hat seinen Wahlschein vor Eintritt in den Landtag dem Landtagsamt zu übergeben. Auf sein Verlangen ist ihm gegen Beibringung seines Lichtbildes eine vom Präsidenten des Landtags gefertigte amtliche Legitimation auszustellen.
(2) Im Landtag hat jedes Mitglied des Landtages solange Sitz und Stimme, als sein Mandat nicht geendet hat oder es nicht einen Karenzurlaub gemäß § 6a in Anspruch nimmt.
(3) Das Mandat eines Mitgliedes des Landtages, das einen Karenzurlaub gemäß § 6a in Anspruch nimmt, wird für die Zeit des Karenzurlaubes durch einen – durch die Landeswahlbehörde nach § 6a Abs. 3 berufenen – Bewerber der wahlwerbenden Partei, der auch das in Karenzurlaub befindliche Mitglied angehört, ausgeübt (Vertreter). Die Bestimmungen dieses Gesetzes, die für Mitglieder des Landtages gelten, sind auf Vertreter anwendbar.
(4) Das Mandat eines Mitgliedes des Landtages endet durch Tod, Verzicht, Nichtigerklärung der Wahl, Mandatsverlust oder mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Landtages. Das Mandat eines Vertreters gemäß Abs. 3 erster Satz endet weiters mit dem Ende des Karenzurlaubes des vertretenen Mitgliedes des Landtages (Art. 25 Abs. 2 K-LVG).
(5) Verzichtet ein Mitglied des Landtages auf die weitere Ausübung seines Mandates, so wird dieser gegenüber der Landeswahlbehörde zu erklärende Verzicht mit dem Eintreffen der Mitteilung der Landeswahlbehörde beim Präsidenten des Landtages wirksam, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angeführt ist.
(1) Jedes Mitglied des Landtages ist verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages und der Ausschüsse, deren Mitglied es ist, teilzunehmen. Dies gilt nicht für Mitglieder des Landtages, die einen Karenzurlaub gemäß § 6a in Anspruch nehmen.
(2) Ist ein Mitglied des Landtages bis zu 30 Tagen verhindert, an Sitzungen des Landtages oder seiner Ausschüsse teilzunehmen, so hat es dies dem Präsidenten, bei Ausschußsitzungen dem Landtagsamt, vor Beginn der Sitzung bzw. der ersten von mehreren aufeinanderfolgenden Sitzungen bekanntzugeben.
(3) Der Präsident, bei Ausschußsitzungen der Obmann des Ausschusses, der vom Landtagsamt hievon zu verständigen ist, hat am Beginn jeder Sitzung mitzuteilen, welche Mitglieder des Landtages verhindert sind.
(4) Dauert die Verhinderung mehr als 30 Tage, hat das betreffende Mitglied des Landtages dies dem Präsidenten schriftlich unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Ist eine solche Verhinderung nicht durch Krankheit begründet, hat der Präsident den Sachverhalt dem Landtag bekanntzugeben. Wird gegen die Triftigkeit des Grundes eine Einwendung erhoben, hat der Landtag zu entscheiden, ob das Mitglied des Landtages aufzufordern ist, unverzüglich wieder an den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse teilzunehmen.
(1) Ein Mitglied des Landtages kann für die Dauer von mindestens einem Monat und höchstens einem Jahr gegen Entfall der Bezüge einen Karenzurlaub in Anspruch nehmen, wenn es
1. | Elternteil eines Kindes wird, mit dem es im gemeinsamen Haushalt lebt, ab Geburt des Kindes, oder | |||||||||
2. | schwer erkrankte nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2021, unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegt. |
(2) Nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind der Ehegatte, der eingetragene Partner, die Person, mit der das Mitglied des Landtages in Lebensgemeinschaft lebt, Personen, die mit dem Mitglied des Landtages in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Schwiegereltern, Stief-, Wahl-, Schwieger- und Pflegekinder.
(3) Abs. 1 Z 1 gilt auch für die Annahme eines Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt oder dessen Übernahme in unentgeltliche Pflege, wobei der Anspruch auf Karenzurlaub ab dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege besteht. Weiters gelten Abs. 1 Z 1 und der erste Satz sinngemäß für ein Mitglied des Landtages, das mit dem Elternteil des Kindes in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und im gemeinsamen Haushalt lebt.
(4) Es besteht kein Anspruch auf gleichzeitigen Karenzurlaub für dasselbe Kind.
(5) Mitglieder des Landtages, die einen Karenzurlaub gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen wollen, haben dies dem Präsidenten des Landtages unter Angabe des Zeitraumes des Karenzurlaubes zu melden. Im Falle des Karenzurlaubes gemäß Abs. 1 Z 1 hat diese Meldung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu erfolgen.
(6) Der Präsident des Landtages hat die Landeswahlbehörde über Meldungen gemäß Abs. 2 unverzüglich zu informieren. Die Landeswahlbehörde hat sodann den Vertreter des in Karenzurlaub befindlichen Mitgliedes unter sinngemäßer Anwendung der §§ 85 und 86 K-LTWO für die angegebene Zeit des Karenzurlaubes zu berufen. Der Präsident hat die Inanspruchnahme und die Dauer des Karenzurlaubes sowie den Vertreter unverzüglich in einer Sitzung des Landtages bekanntzugeben.
(7) Mitglieder des Landtages, die einen Karenzurlaub in Anspruch nehmen, haben den Wegfall der Voraussetzungen der Karenzierung dem Präsidenten des Landtages unverzüglich zu melden. Im Falle des Wegfalles des Grundes der Karenzierung endet der Karenzurlaub vorzeitig. Der Präsident hat das Ende des Karenzurlaubes unverzüglich in einer Sitzung des Landtages bekanntzugeben.
(1) Aufgrund des Wahlvorschlages derselben Partei gewählte Mitglieder des Landtages haben das Recht, sich zu Beginn der Gesetzgebungsperiode, spätestens jedoch innerhalb eines Monats vom Tag des Zusammentrittes des neugewählten Landtages an gerechnet, in einem einzigen Klub zusammenzuschließen. Für den Zusammenschluss zu einem Klub und dessen Bestand sind mindestens vier Mitglieder des Landtages erforderlich (Art. 29 Abs. 1 K-LVG).
(2) Die vom Landtag entsendeten Mitglieder des Bundesrates haben das Recht, dem Landtagsklub jener Partei anzugehören, auf deren Wahlvorschlag hin sie gewählt wurden; sie dürfen aber keine Funktion für den Klub ausüben (Art. 29 Abs. 3 K-LVG).
(3) Die Mitglieder der Landesregierung haben das Recht, einem Landtagsklub mit dessen Zustimmung anzugehören; sie dürfen aber keine Funktion für den Klub ausüben (Art. 29 Abs. 3 K-LVG).
(4) Jeder Klub hat aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 1 einen Obmann und einen Obmann-Stellvertreter zu wählen; er hat seinen Bestand dem Präsidenten schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat die Namen des Obmannes, des Obmann-Stellvertreters und der weiteren Mitglieder zu enthalten.
(5) Die Anzeige gilt solange, bis eine Änderung beim Präsidenten angezeigt wird.
(6) Ist ein Mitglied des Landtages, das einen Karenzurlaub gemäß § 6a in Anspruch nimmt, Mitglied eines Klubs, so tritt sein Vertreter (§ 5 Abs. 3) an die Stelle dieses Mitglieds.
(7) Der Präsident hat zu veranlassen, dass die Anzeigen und ihre Änderungen im Landtag verlesen und der amtlichen Niederschrift angeschlossen werden.
(8) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen den Klubs im Bereich der Räume des Landtages geeignete, eingerichtete Klubräume zur Verfügung.
(1) Wurden aufgrund des Wahlvorschlages derselben Partei nur zwei oder drei Mitglieder des Landtages gewählt, so haben diese das Recht, sich zu Beginn der Gesetzgebungsperiode, spätestens jedoch innerhalb eines Monats vom Tag des Zusammentrittes des neugewählten Landtages an gerechnet, in einer einzigen Interessengemeinschaft von Abgeordneten zusammenzuschließen. Sinkt die Mitgliederzahl eines Klubs gemäß Art. 29 Abs. 1 K-LVG unter vier, so haben die Mitglieder dieses Klubs das Recht, sich zu einer Interessengemeinschaft zusammenzuschließen (Art. 29 Abs. 2 K-LVG). § 7 Abs. 2 bis 7 gilt für Interessengemeinschaften von Abgeordneten sinngemäß.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben steht einer Interessengemeinschaft nach Abs. 1 im Bereich des Landtages ein geeigneter, eingerichteter Raum zur Verfügung.
(1) Der Landtag hat aus seiner Mitte einen Ersten, Zweiten und Dritten Präsidenten zu wählen. Sofern die drei stärksten im Landtag vertretenen Parteien nicht übereinkommen, die für den Ersten, Zweiten und Dritten Präsidenten im Vereinbarungswege vorgeschlagenen Wahlwerber mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen zu wählen, hat ihre Wahl nach dem Verhältniswahlrecht zu erfolgen. Erfolgt die Wahl der Präsidenten nach dem Verhältniswahlrecht, so sind für ihre Reihung die bei der Landtagswahl auf die im Landtag vertretenen Parteien entfallenen Stimmen maßgebend (Art. 16 Abs. 1 K-LVG).
(2) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Präsidenten hat der Landtag innerhalb von zwei Wochen Nachwahlen vorzunehmen; nach Abs. 1 getroffene Vereinbarungen bleiben aufrecht, wenn nicht einvernehmlich anderes bestimmt wird (Art. 16 Abs. 4 K-LVG).
Rechte und Pflichten des Präsidenten
(1) Der Präsident vertritt den Landtag nach außen.
(2) Der Präsident hat, unbeschadet der ihm nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben darüber zu wachen, daß die Würde und die Rechte des Landtages gewahrt, die dem Landtag obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen ohne unnötigen Aufschub durchgeführt werden.
(3) Der Präsident hat die Geschäftsordnung zu handhaben und auf deren Einhaltung zu achten. Der Präsident hat anzustreben, dass die für einen Beschluss des Landtages erforderliche Anzahl von Mitgliedern (§ 68a Abs 1 und 2) auch während der Beratungen des Landtages gegeben ist. Er hat seine Entscheidungen gerecht und unparteiisch zu treffen. Wenn ein Fall eintritt, für welchen dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält, hat der Präsident den Landtag um dessen Meinung zu befragen.
(4) Der Präsident hat das Recht der Öffnung und Zuteilung aller an den Landtag gelangenden Eingaben.
(5) Schriftliche Ausfertigungen, die vom Landtag ausgehen, sind vom Präsidenten zu unterschreiben, sofern dieser nicht die Unterzeichnung dem Direktor des Landtagsamtes übertragen hat.
Vertretung des Präsidenten
(1) Für die Dauer einer Verhinderung oder im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Ersten Präsidenten tritt an seine Stelle der Zweite Präsident, wenn auch dieser verhindert oder vorzeitig ausgeschieden ist, der Dritte Präsident (Art. 16 Abs 2 K-LVG).
(2) Für die Dauer der gleichzeitigen Verhinderung oder im Falle des gleichzeitigen Ausscheidens der Präsidenten tritt an ihre Stelle das an Jahren älteste Mitglied des Landtages; ist auch dieses verhindert, so tritt an seine Stelle das jeweils nächstälteste Mitglied des Landtages (Art. 16 Abs 3 K-LVG).
(1) Die Präsidialkonferenz wird durch die drei Präsidenten sowie die Obmänner und Obmann-Stellvertreter der Klubs und Interessengemeinschaften von Abgeordneten gebildet.
(2) Die Präsidialkonferenz ist der Beirat des Präsidenten. Die Präsidialkonferenz wird vom Präsidenten einberufen; die Einberufung hat zu erfolgen, wenn dies ein Klub oder eine Interessengemeinschaft von Abgeordneten verlangt oder die Beratung in der Präsidialkonferenz gesetzlich vorgesehen ist.
(3) Die Präsidialkonferenz hat den Präsidenten insbesondere bei der Erstellung und Durchführung des Arbeitsplanes einschließlich der Festlegung der Termine nach § 52a Abs. 1 und § 81a Abs. 1, bei der Festlegung der Tagesordnung und der Anberaumung der Sitzungen sowie bei der Erstattung der Vorschläge nach § 13 Abs. 4 zu beraten.
(4) Wenn im Interesse eines gedeihlichen Verlaufes der Landtagsberatungen Verhandlungen und Vereinbarungen unter Klubs und Interessengemeinschaften von Abgeordneten erforderlich sind, hat deren Einleitung und Durchführung die Präsidialkonferenz zu bewirken.
(5) Die Mitglieder der Präsidialkonferenz haben den Präsidenten bei der Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Beratungen des Landtages zu unterstützen.
(6) Über die Sitzungen der Präsidialkonferenz, sofern sie nicht während des Verlaufes der Verhandlungen des Landtages stattfinden, sind durch einen Schriftführer Niederschriften zu führen, die vom Präsidenten und vom Schriftführer zu fertigen sind. Die Niederschrift hat die Namen der anwesenden Mitglieder der Präsidialkonferenz sowie die wesentlichen Beratungsergebnisse zu enthalten. Der Präsident hat die Niederschrift den Mitgliedern der Präsidialkonferenz zu übermitteln.
(1) Das Landtagsamt ist die Geschäftsstelle des Landtages, seiner Ausschüsse, der Präsidenten und der Präsidialkonferenz. Es hat insbesondere für den Schriftführerdienst, den Stenographendienst sowie die legistische Beratung und die Beratung in Belangen der Europäischen Union zu sorgen, die Drucklegung (Vervielfältigung) der Beratungsunterlagen zu veranlassen, die Entwürfe der Sitzungsberichte herzustellen, Zustellungen an Mitglieder des Landtages zu bewirken und die Geschäftsstücke in Empfang zu nehmen.
(2) Dem Landtagsamt obliegt es, für den Präsidenten
1. | Vorschläge für die Erstellung des Landesfinanzrahmens, des Bereichs- und Globalbudgets des Landtages und des Stellenplanes des Landtagsamtes samt Angaben zur Wirkungsorientierung an die Landesregierung zu übermitteln und | |||||||||
2. | über die Haushaltsmittel zur Deckung des Sachaufwands des Landtages und des Landtagsamtes zu verfügen. |
(3) Der Direktor des Landtagsamtes ist vom Landtag aus dem Stande der Landesbediensteten zu bestellen.
(4) Dem Landtagsamt ist die erforderliche Anzahl von Landesbediensteten durch die Landesregierung auf Verlangen des Präsidenten beizustellen. Der Präsident hat das Vorschlagsrecht für die einzelnen Bediensteten.
(5) Der Präsident hat aus dem Stande der dem Landtagsamt beigestellten Bediensteten Schriftführer für die Sitzungen der Präsidialkonferenz, der Ausschüsse und des Landtages sowie Stenographen für die Sitzungen des Landtages zu bestellen.
(6) Die Leitung des Landtagsamtes obliegt, unbeschadet des Weisungsrechtes des Präsidenten, dem Direktor des Landtagsamtes.
(1) Die Übermittlung von Schriftstücken, insbesondere von Einladungen zu den Sitzungen der Ausschüsse (§ 37 Abs. 1) und des Landtages (§ 44 Abs. 3) und die Verteilung von Beratungsunterlagen an die Mitglieder des Landtages (§ 20) haben nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in elektronischer Form zu erfolgen, ausgenommen die in einer Sitzung des Landtages und seiner Ausschüsse eingebrachten Anträge und Anfragen.
(2) Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten sind die Einsichtnahmen gemäß § 39 Abs. 1 letzter Satz und § 47 Abs. 4 letzter Satz in elektronischer Form zu gewähren.
(1) Die Verhandlungsgegenstände des Landtages sind insbesondere
1. | Anträge von Mitgliedern des Landtages, | |||||||||
2. | Anträge von Ausschüssen des Landtages, | |||||||||
3. | Gesetzesvorschläge der Landesregierung, | |||||||||
4. | Volksbegehren, | |||||||||
5. | Vereinbarungen des Landes mit dem Bund oder mit anderen Ländern, | |||||||||
6. | Einsprüche des Bundes, | |||||||||
7. | Ersuchen von Behörden im Zusammenhang mit Art. 24 K-LVG betreffend die Immunität von Mitgliedern des Landtages und des Bundesrates, | |||||||||
8. | Anfragebeantwortungen (§ 23), Antworten auf Dringlichkeitsanfragen (§ 24), Begründungen der Nichtbeantwortung von Dringlichkeitsanfragen (§ 24) und sonstige Berichte der Landesregierung oder ihrer Mitglieder, | |||||||||
9. | Berichte des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes, | |||||||||
10. | entfällt, | |||||||||
11. | Berichte von Untersuchungsausschüssen, | |||||||||
12. | Wahlen, | |||||||||
13. | Landesfinanzrahmen, Landesvoranschlag und Landesrechnungsabschluss; | |||||||||
14. | Notverordnungen der Landesregierung, | |||||||||
15. | Berichte der Volksanwaltschaft, | |||||||||
16. | Petitionen und sonstige Eingaben, | |||||||||
17. | Bestellungen. |
(2) Werden Verhandlungsgegenstände, ausgenommen solche nach Abs. 1 Z 4, 5, 7, 9 und 15, bis zum Ablauf der Gesetzgebungsperiode keiner abschließenden Erledigung zugeführt, so verlieren sie nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode ihre Eigenschaft als Verhandlungsgegenstände des Landtages.
(1) Jedes Mitglied des Landtages ist berechtigt, selbständige Anträge zu stellen.
(2) Ein selbständiger Antrag muß den Namen des Antragstellers, eine den Gegenstand bezeichnende kurze Überschrift und den Vermerk tragen “Der Landtag wolle beschließen”. Er hat den Wortlaut des vom Landtag zu fassenden Beschlusses und einen Vorschlag auf Zuweisung an einen bestimmten Ausschuß zu enthalten. Der Antrag muß die Unterschrift des Antragstellers und mindestens eines weiteren Mitgliedes des Landtages tragen. Er ist dem Präsidenten in einer Sitzung des Landtages zu übergeben.
(3) Die Namen der Antragsteller, die Überschrift des vom Landtag zu fassenden Beschlusses und der Vorschlag auf Zuweisung an einen bestimmten Ausschuß sind bei der Mitteilung des Einlaufes zu verlesen.
(1) Jeder Ausschuß hat das Recht, in Angelegenheiten seines Wirkungsbereiches selbständige Anträge zu stellen.
(2) Über einen selbständigen Antrag eines Ausschusses ist unmittelbar in die zweite Lesung einzugehen, sofern der Landtag nicht auf Antrag eines seiner Mitglieder beschließt, dass der Antrag neuerlich in einem Ausschuss vorberaten werden soll.
Kostenschätzung und Bedeckungsvorschläge bei selbständigen
Anträgen
Selbständige Anträge von Mitgliedern des Landtages oder seiner Ausschüsse, die sich auf Gesetzesvorschläge beziehen, durch die eine über den vom Landtag beschlossenen Landesvoranschlag hinausgehende finanzielle Belastung des Landes eintreten würde, müssen eine Darstellung der abschätzbaren Folgekosten oder Mindereinnahmen und Vorschläge dafür enthalten, wie die finanzielle Bedeckung erfolgen soll.
(1) Selbständige Anträge von Mitgliedern des Landtages oder seiner Ausschüsse, die sich auf Gesetzesvorschläge beziehen, oder Gesetzesvorschläge aufgrund von Volksbegehren können vom zuständigen Ausschuss einem Begutachtungsverfahren unterzogen werden.
(2) Liegt ein Gesetzesvorschlag gemäß Abs. 1 vor, mit dem der Zugang zu einem landesgesetzlich geregelten Beruf oder dessen Ausübung beschränkt wird, hat das Landtagsamt aufgrund eines Beschlusses des zuständigen Ausschusses die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne der §§ 24 und 25 Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz durchzuführen.
(1) Soll ein Antrag ohne Vorberatung durch einen Ausschuss im Landtag behandelt werden, so muss er als „Dringlichkeitsantrag“ bezeichnet sein, die nötigen Unterschriften aufweisen (Abs. 2) und rechtzeitig eingebracht werden (Abs. 3). Gesetzesvorschläge dürfen nicht Gegenstand von Dringlichkeitsanträgen sein. In einer Sitzung des Landtages dürfen je Klub oder Interessengemeinschaft von Abgeordneten höchstens eingebracht werden:
1. | zwei Dringlichkeitsanträge, wenn es sich um den Klub einer im Landtag vertretenen Partei handelt, die nicht in der Landesregierung vertreten ist (§ 29 Abs. 3b); | |||||||||
2. | ein Dringlichkeitsantrag, wenn es sich um einen Klub handelt, der nicht unter Z 1 fällt, oder um eine Interessengemeinschaft von Abgeordneten einer im Landtag vertretenen Partei, die nicht in der Landesregierung vertreten ist (§ 29 Abs. 3b). |
(2) Dringlichkeitsanträge sind ausreichend unterstützt, wenn sie
1. | von mindestens vier Mitgliedern des Landtages, von denen zumindest einer einem Klub oder einer Interessengemeinschaft von Abgeordneten angehören muss, oder | |||||||||
2. | zumindest von zwei Mitgliedern des Landtages, die derselben Interessengemeinschaft angehören, | |||||||||
unterschrieben werden. Die Zurechnung des Dringlichkeitsantrages zu einem Klub oder einer Interessengemeinschaft von Abgeordneten (Abs. 1 letzter Satz) richtet sich nach dem jeweils zuerst genannten Antragsteller, der einem Klub oder einer Interessengemeinschaft von Abgeordneten angehört. |
(3) Dringlichkeitsanträge sind längstens innerhalb einer Stunde ab dem Eingehen in die Tagesordnung beim Präsidenten einzubringen. Eine spätere Einbringung ist jedoch zulässig, wenn dies der Landtag auf Antrag eines seiner Mitglieder beschließt; dieser Beschluss darf nur gefasst werden, wenn den Obleuten der Klubs und Interessengemeinschaften von Abgeordneten der Wortlaut dieses Dringlichkeitsantrages vor der Stellung des Geschäftsbehandlungsantrages über die Zulässigkeit der späteren Einbringung schriftlich übergeben wurde.
(4) Über Dringlichkeitsanträge ist nach Erledigung der Tagesordnung zu beraten, wenn nicht der Landtag auf Antrag eines seiner Mitglieder eine frühere Beratung beschließt. Wurden jedoch bis zum Ablauf von einer Stunde ab dem Eingehen in die Tagesordnung Dringlichkeitsanträge eingebracht, so sind höchstens so viele dieser Verhandlungsgegenstände, als Klubs und Interessengemeinschaften von Abgeordneten bestehen, spätestens vier Stunden nach dem Eingehen in die Tagesordnung – erforderlichenfalls nach Unterbrechung der Beratung der Verhandlungsgegenstände der Tagesordnung, jedoch nicht vor dem Aufruf allfälliger Dringlichkeitsanfragen – zu behandeln; jeder Klub und jede Interessengemeinschaft von Abgeordneten hat das Recht, einen so zu behandelnden Dringlichkeitsantrag zu bezeichnen. Die Reihenfolge der Behandlung richtet sich nach dem Zeitpunkt der Einbringung beim Präsidenten.
(5) Zur Begründung der Dringlichkeit hat der Präsident zunächst einem der Antragsteller, wenn jedoch die Antragsteller verschiedenen Klubs oder Interessengemeinschaften von Abgeordneten angehören, je einem aus dem Kreis dieser Antragsteller, und sodann je einem Vertreter jener Klubs und Interessengemeinschaften von Abgeordneten, denen die Antragsteller nicht angehören, das Wort zu erteilen.
(6) Zur Annahme eines Antrages auf Zuerkennung der Dringlichkeit ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(7) Wird der Antrag auf Zuerkennung der Dringlichkeit angenommen, so hat der Präsident die Debatte über den sachlichen Teil des Antrages zu eröffnen und nach der Debatte über den Antrag abstimmen zu lassen. Wird die Dringlichkeit verneint, so ist der Antrag einem Ausschuss zur Vorberatung zuzuweisen.
(8) In der Debatte über die Dringlichkeit des Antrags ist die Redezeit mit drei Minuten je Redner, in der Debatte über die Behandlung eines Dringlichkeitsantrages mit fünf Minuten je Redner beschränkt.
(1) Unterlagen für die Verhandlungsgegenstände sind in der für die Art ihrer Erledigung erforderlichen Zahl zu vervielfältigen. Der Landtag kann die Verteilung der Unterlagen an alle Mitglieder des Landtages beschließen. Jedenfalls an alle Mitglieder zu verteilen sind die in einer Sitzung des Landtages und seiner Ausschüsse eingebrachten Anträge und Anfragen.
(2) Gesetzesvorschläge müssen mindestens zwei Tage, bevor sie in zweiter Lesung (§ 55) in Beratung gelangen, verteilt werden. Dies gilt nicht, wenn der Landtag bei einer Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder anderes beschließt.
Zurückziehung von Anträgen
Anträge können von den Antragstellern nur solange zurückgezogen werden, als der Ausschuß noch nicht beschlossen hat, den Antrag an den Landtag zu stellen. Diese Regelung gilt sinngemäß für Gesetzesvorschläge der Landesregierung.
(1) Der Landtag hat das Recht, die Landesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder hinsichtlich ihrer Amtsführung zu überprüfen und durch Anfragen alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen (Art. 67 Abs. 1 K-LVG).
(2) Anfragen können vom Landtag selbst, von seinen Ausschüssen oder von seinen Mitgliedern gestellt werden.
(3) Eine Anfrage muß die Bezeichnung des Anfragestellers und eine den Gegenstand bezeichnende Überschrift enthalten. Anfragen des Landtages müssen die Unterschrift des Präsidenten, Anfragen eines Ausschusses die des Obmannes und Anfragen eines Mitgliedes des Landtages dessen Unterschrift sowie die Unterschrift eines weiteren Mitgliedes des Landtages tragen.
(4) Bei Anfragen von Ausschüssen und von Mitgliedern des Landtages sind die den Gegenstand bezeichnende Überschrift und die Bezeichnung der Anfragesteller bei der Mitteilung des Einlaufes zu verlesen.
(5) Anfragen sind vom Präsidenten dem Befragten schriftlich mitzuteilen.
(6) Innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung der Anfrage hat der Befragte schriftlich Antwort zu geben. Stattdessen ist er jedoch verpflichtet, in der auf die schriftliche Mitteilung der Anfrage unmittelbar folgenden Sitzung des Landtages mündlich Antwort zu geben, wenn
1. | der Antragsteller die mündliche Beantwortung verlangt, | |||||||||
2. | die Sitzung innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung der Anfrage stattfindet und | |||||||||
3. | der Befragte nicht verhindert ist, an der Sitzung teilzunehmen. |
(7) Die Nichtbeantwortung der Anfrage ist innerhalb eines Monats jedenfalls schriftlich zu begründen.
(8) Unterbleibt die fristgerechte Beantwortung oder schriftliche Begründung der Nichtbeantwortung, hat der Präsident die betreffende Anfrage auf die Tagesordnung der auf den Fristablauf folgenden Sitzung des Landtages zu setzen.
(1) Jedes Mitglied des Landtages ist berechtigt, an den Präsidenten schriftliche Anfragen über Angelegenheiten des Landtages, insbesondere seiner Geschäftsordnung, zu richten.
(2) Eine Anfrage muss die Bezeichnung des Anfragestellers und eine den Gegenstand bezeichnende Überschrift enthalten. Ferner hat sie die Unterschrift des Anfragestellers sowie die Unterschrift eines weiteren Mitgliedes des Landtages zu tragen.
(3) § 22 Abs. 6 und 7 gelten sinngemäß.
(1) Nach der Beantwortung einer Anfrage oder der schriftlichen Begründung ihrer Nichtbeantwortung (§ 22 Abs. 6 und § 22a Abs. 3) darf der Antrag gestellt werden, daß darüber sofort oder in der nächsten Sitzung eine Beratung stattfinden soll. Über einen derartigen Antrag hat der Landtag ohne Debatte zu entscheiden.
(2) Bei der Besprechung über die Beantwortung einer Anfrage oder über die schriftliche Begründung ihrer Nichtbeantwortung kann der Antrag gestellt werden, der Landtag nehme die Beantwortung oder die schriftliche Begründung der Nichtbeantwortung zur Kenntnis oder nehme sie nicht zur Kenntnis.
(1) Vier Mitglieder des Landtages können spätestens 24 Stunden vor Beginn der nächstfolgenden Landtagssitzung, jedoch frühestens nach Beendigung der letzten Landtagssitzung, eine als „Dringlichkeitsanfrage“ bezeichnete Anfrage einbringen; in die Frist werden Tage nicht eingerechnet, in denen das Landtagsamt keinen Dienstbetrieb hat. Jedes Mitglied des Landtages darf nicht mehr als eine Dringlichkeitsanfrage für die nächstfolgende Landtagssitzung unterstützen; eine Unterstützung ist ausgeschlossen, wenn bereits eine Dringlichkeitsanfrage eingebracht worden ist, die von einem Mitglied des Landtages, das demselben Klub oder derselben Interessengemeinschaft von Abgeordneten angehört, unterstützt wird.
(2) Dringlichkeitsanfragen sind dem Präsidenten im Wege des Landtagsamtes schriftlich mit den nötigen Unterschriften zu überreichen. Der Präsident hat Dringlichkeitsanfragen den Befragten und allen Mitgliedern des Landtages unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dringlichkeitsanfragen, die die gesetzlichen Bedingungen nicht erfüllen, hat der Präsident den anfragenden Mitgliedern des Landtages zurückzustellen.
(3) Die Dringlichkeitsanfrage ist spätestens vier Stunden nach dem Eingehen in die Tagesordnung – erforderlichenfalls nach Unterbrechung der Beratung der Verhandlungsgegenstände der Tagesordnung und noch vor dem Aufruf allfälliger Dringlichkeitsanträge – zu behandeln.
(4) Nach Aufruf der Anfrage hat das befragte Mitglied der Landesregierung die Dringlichkeitsanfrage zu beantworten oder ihre Nichtbeantwortung zu begründen. Zur Wahrnehmung dieser Verpflichtung kann sich das befragte Mitglied der Landesregierung im Verhinderungsfall, sofern es nicht durch ein Ersatzmitglied gemäß Art. 46 Abs. 4 K-LVG vertreten wird, durch ein anderes Mitglied der Landesregierung vertreten lassen.
(5) Über die Äußerung des befragten Mitgliedes der Landesregierung hat sofort eine Debatte stattzufinden. In dieser Debatte ist die Redezeit mit fünf Minuten je Redner und die Gesamtredezeit mit 60 Minuten beschränkt. Für die Reihenfolge der Worterteilung gilt § 52 Abs. 7 sinngemäß..
(1) Jedes Mitglied des Landtages hat das Recht,
1. | in Akten zu Angelegenheiten, die Verhandlungsgegenstand des Landtages sind, und | |||||||||
2. | in Sitzungsvorträge der Landesregierung innerhalb eines Jahres nach Beschlussfassung, sofern sich die Durchführung des Beschlusses auf die laufende oder künftige Gebarung des Landes auswirkt, | |||||||||
vom Mitglied der Landesregierung, in dessen Referatsbereich (Art. 56 Abs. 2) die Angelegenheit fällt, Einsicht zu verlangen. Davon ausgenommen sind Unterlagen, soweit durch deren Einsichtnahme berechtigte Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, verletzt würden Ferner ausgenommen sind Unterlagen, deren vorzeitiges Bekanntwerden wirtschaftlichen Interessen des Landes zuwiderläuft (Art. 67 Abs. 4 erster bis dritter Satz K-LVG). |
(2) Ein Mitglied des Landtages hat in einem Verlangen im Sinne des Abs. 1 Z 1 den bezughabenden Verhandlungsgegenstand des Landtages bekannt zu geben. Von einem Verlangen auf Einsicht in Unterlagen hat das Mitglied des Landtages gleichzeitig den Präsidenten zu informieren.
(3) Die Einsicht gemäß Abs. 1 ist innerhalb von acht Tagen – Samstage, Sonn- und Feiertage nicht eingerechnet – ab Einbringung des Verlangens zu gewähren. Dadurch darf die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Die Mitnahme von Unterlagen ist unzulässig. Im Rahmen der Einsichtnahme darf ein Mitglied des Landtages an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf Kosten des Landes Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Auf Verlangen sind die Unterlagen nach Maßgabe der vorhandenen Mittel in elektronischer Form zu übermitteln.
(4) Ein Mitglied der Landesregierung, das einem Mitglied des Landtages die Einsicht in Unterlagen verweigert, hat dies ihm gegenüber innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 3 erster Satz schriftlich zu begründen. Wenn die Einsicht in einzelne Unterlagen oder Seiten verweigert wird, ist dies ebenfalls schriftlich zu begründen und anzugeben, welche Seiten davon betroffen sind. Eine Ausfertigung der schriftlichen Begründung ist dem Präsidenten zu übermitteln, der diese an die Mitglieder des Landtages weiterzuleiten hat.
(5) Auf Verlangen des betroffenen Mitgliedes des Landtages hat ein Mitglied der Landesregierung, das die Einsicht in Unterlagen verweigert, dies im Landtag zu begründen (Art. 67 Abs. 4 vierter Satz K-LVG). Ein solches Verlangen ist schriftlich in zweifacher Ausfertigung spätestens zwei Wochen vor der Sitzung des Landtages, die auf den Erhalt der schriftlichen Begründung des Mitgliedes der Landesregierung folgt, beim Präsidenten einzubringen. § 50 Abs. 4 und 5 und § 51 Abs. 1 und 2 sind auf ein eingebrachtes Verlangen mit der Maßgabe anzuwenden, dass es nach der Fragestunde und nach einer allfälligen Aktuellen Stunde oder Europapolitischen Stunde vor Eingehen in die Tagesordnung – wenn eine Sitzung mehr als einen Tag dauert, auch bei Beginn der fortgesetzten Sitzung – aufzurufen ist. Verlangen, die nicht aufgerufen werden können, weil das betreffende Mitglied der Landesregierung nicht anwesend ist, sind in den folgenden Sitzungen des Landtages entsprechend ihrer Reihung aufzurufen.
(6) Auf die Begründung der Verweigerung der Einsicht in Unterlagen gemäß Abs. 4 ist § 23 sinngemäß anzuwenden.
(7) Sobald jedoch der Einsichtnahme wirtschaftliche Interessen des Landes während derselben Gesetzgebungsperiode nicht mehr entgegenstehen, hat dies das Mitglied der Landesregierung dem betroffenen Mitglied des Landtages mitzuteilen und ihm, soweit nicht ein sonstiger Verweigerungsgrund besteht, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren (Art. 67 Abs. 4 letzter Satz K-LVG).
(1) Der Landtag hat das Recht, seinen Wünschen über die Ausübung der Verwaltung des Landes durch die Landesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder in Entschließungen Ausdruck zu geben (Art. 68 K-LVG).
(2) Beschlüsse gemäß Abs. 1 hat der Präsident im Wege des Landeshauptmannes mitzuteilen.
Petitionen und sonstige Eingaben
(1) Petitionen und sonstige Eingaben an den Landtag gelten nur dann als Verhandlungsgegenstände des Landtages, wenn sie von einem Mitglied des Landtages oder der Landesregierung überreicht werden. Eine Begründung oder Befürwortung solcher Eingaben bei ihrer Überreichung ist nicht zulässig.
(2) Der Präsident hat Eingaben dem zuständigen Ausschuß zuzuweisen. Petitionen und sonstige Eingaben werden weder verlesen noch in Druck gelegt.
Behandlung von Immunitätsangelegenheiten
(1) Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung eines Mitgliedes des Landtages gemäß Art. 24 Abs 2 und 3 K-LVG, Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des Art. 24 Abs 3 K-LVG, Mitteilungen von Behörden gemäß Art. 24 Abs 5 K-LVG sowie Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Landtages hat der Präsident dem mit diesen Angelegenheiten betrauten ständigen Ausschuß sofort nach dem Einlangen zuzuweisen. Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung gemäß Art. 24 Abs 3 K-LVG sowie Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des Art. 24 Abs 3 K-LVG sind dem betroffenen Mitglied des Landtages mitzuteilen.
(2) Über Auslieferungsbegehren sowie über Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des Art. 24 Abs 3 K-LVG hat der Ausschuß dem Landtag so rechtzeitig Bericht zu erstatten, daß dieser spätestens am vorletzten Tag der gemäß Art. 24 Abs 4 K-LVG vorgesehenen achtwöchigen Frist hierüber entscheiden kann.
(3) Für den Fall, daß der Ausschuß nicht rechtzeitig Bericht erstattet, hat der Präsident das Auslieferungsbegehren und Ersuchen im Sinne des Abs 2 spätestens am vorletzten Tag der achtwöchigen Frist zur Abstimmung zu stellen. Sollte der Ausschuß keinen Berichterstatter gewählt haben, ist vom Obmann des Ausschusses (Abs 1) ein mündlicher Bericht zu erstatten.
(4) Die Bestimmungen der Abs 1 bis 3 gelten in gleicher Weise für Angelegenheiten, die die Immunität eines vom Landtag gewählten Mitgliedes des Bundesrates betreffen.
(1) Mitglieder des Landtages, die eine leitende Stelle im Sinne des § 4 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes, BGBl. Nr. 330/1983, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2021, bekleiden, haben innerhalb eines Monats nach Eintritt in den Landtag - erfolgte die Bestellung in eine solche Funktion erst nach Eintritt in den Landtag, innerhalb eines Monats nach der Bestellung - dem Präsidenten des Landtages hievon unter Angabe der mit der Stelle verbundenen Bezüge Anzeige zu erstatten.
(2) Soll ein Mitglied der Landesregierung eine leitende Stelle im Sinne des § 4 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes bekleiden, hat die Landesregierung innerhalb eines Monats nach ihrer Erklärung, dass eine solche Betätigung im Interesse des Landes liegt, dem Präsidenten des Landtages hievon unter Angabe der Gründe, der mit der Stelle verbundenen Bezüge und dem Nachweis, dass das Land an dem Unternehmen beteiligt ist, Anzeige zu erstatten.
(3) Anzeigen nach dem Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz hat der Präsident des Landtages sofort nach dem Einlangen dem Unvereinbarkeitsausschuss (§ 31) zuzuweisen.
(4) Genehmigungen gemäß § 5 Abs. 2 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes und Zustimmungen gemäß § 8 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes werden durch Beschluss des Landtages erteilt. Wird innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen der Anzeige kein Beschluss gefasst, gilt die Zustimmung oder Genehmigung des Landtages als verweigert.
(5) Der Präsident des Landtages hat der Landesregierung jene Unternehmen, freiberuflich tätigen Mitglieder der Landesregierung und mit diesen in einer Büro- oder Kanzleigemeinschaft stehenden freiberuflich tätigen Personen mitzuteilen, an die nach § 3 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes keine Aufträge vergeben werden dürfen. Die Landesregierung hat diese Mitteilungen in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.
(6) Ist der Präsident des Landtages selbst betroffen, so obliegen die Aufgaben im Sinne der Abs. 1, 3 und 5 seinem Stellvertreter.
(1) Der Landtag kann auf Grund eines selbständigen Antrages (§§ 16 und 17) beschließen, dass ein Verlangen auf Überprüfung durch den Landesrechnungshof gemäß Art. 70 Abs. 2 Z 1 bis 5, gemäß Art. 70 Abs. 4 Z 1 oder gemäß Art. 70 Abs. 4 Z 3 K-LVG gestellt oder ein Antrag auf Überprüfung durch den Landesrechnungshof gemäß Art. 70 Abs. 2 Z 10 bis 13 K-LVG gestellt wird.
(2) Der Präsident hat einen selbständigen Antrag gemäß Abs. 1 dem Kontrollausschuss (§ 30) zuzuweisen. Innerhalb von 14 Tagen ab Zuweisung kann der Kontrollausschuss zum Antrag einen Bericht erstatten und darin einen entsprechenden und allenfalls ergänzten oder einen abgeänderten Antrag stellen oder von einer Beschlussfassung über einen Antrag absehen. Für den Fall, dass der Kontrollausschuss nicht rechtzeitig Bericht erstattet oder in seinem Bericht von einer Beschlussfassung über einen Antrag absieht, hat der Präsident in der nächstfolgenden Sitzung des Landtages den selbständigen Antrag gemäß Abs. 1 zur Abstimmung zu stellen.
(1) Der Landtag kann zur Information seiner Mitglieder und zur Meinungsbildung in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes fallen oder Landesinteressen wesentlich berühren, aufgrund eines Geschäftsbehandlungsantrages die Abhaltung einer parlamentarischen Enquete beschließen.
(2) Die Formulierung des Themas einer parlamentarischen Enquete darf keine Wertungen enthalten.
(3) Die Einladung von Sachverständigen, Auskunftspersonen und Interessenvertretern sowie die Festlegung der Modalitäten zur Abhaltung einer parlamentarischen Enquete obliegen dem Präsidenten des Landtages nach Beratung in der Präsidialkonferenz. Den Vorsitz in parlamentarischen Enqueten führt der Präsident.
(4) Die parlamentarische Enquete ist binnen zwölf Wochen nach Beschlussfassung des Landtages abzuhalten. Der Präsident darf die Abhaltung der parlamentarischen Enquete aufschieben, soweit dies im Hinblick auf die Termine des Arbeitsplans (§ 12 Abs. 3) zweckmäßig ist.
Die Verhandlungsgegenstände sind - abgesehen von Beschlüssen nach § 29 Abs. 1, von Dringlichkeitsanträgen, von Anfragebeantwortungen, von Bestellungen und von selbständigen Anträgen von Ausschüssen (§ 17), sofern der Landtag nicht einen Beschluss über die neuerliche Vorberatung fasst - in Ausschüssen vorzuberaten.
(1) Der Landtag hat festzusetzen:
a) | die erforderlichen Ausschüsse; | |||||||||
b) | ihren Aufgabenbereich; | |||||||||
c) | die Zahl ihrer Mitglieder; | |||||||||
d) | für welche Ausschüsse den im Landtag vertretenen Parteien nach dem Verhältniswahlrecht das Recht zusteht, einen Vorschlag für den Obmann des Ausschusses zu erstatten; dies gilt für den Kontrollausschuss unter Bedachtnahme auf Abs. 3a nur dann, wenn bereits die Mitglieder der neuen Landesregierung gewählt wurden (Art. 17 Abs. 2 K-LVG). |
(2) Der Landtag hat aus seiner Mitte nach dem Verhältniswahlrecht zu wählen:
a) | die Obmänner der Ausschüsse; | |||||||||
b) | die sonstigen Mitglieder eines Ausschusses (Art. 17 Abs. 3 K-LVG). |
(3) Die im Landtag vertretenen Parteien haben nach Maßgabe der ihnen nach Abs. 1 lit. d und Abs. 3a zustehenden Obmänner sowie nach Maßgabe der ihnen nach Abs. 1 lit. c und Abs. 3a zustehenden sonstigen Ausschussmitglieder dem Präsidenten Vorschläge für jeden einzelnen Ausschuss zu überreichen, die von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder unterschrieben sein müssen; diese gelten damit als gewählt. Der Präsident hat die gewählten Personen dem Landtag bekannt zu geben (Art. 17 Abs. 4 K-LVG).
(3a) Der Obmann des Kontrollausschusses wird auf Vorschlag der stimmenstärksten im Landtag vertretenen Partei gewählt, die nicht in der Landesregierung vertreten ist. Sind alle im Landtag vertretenen Parteien in der Landesregierung vertreten, wird der Obmann des Kontrollausschusses auf Vorschlag der stimmenschwächsten im Landtag vertretenen Partei gewählt. Bei gleichen Ansprüchen entscheidet das Los. Hat eine der im Landtag vertretenen Parteien keinen Anspruch auf ein sonstiges Mitglied des Kontrollausschusses nach dem Verhältniswahlrecht, hat sie das Recht, ein Mitglied des Kontrollausschusses nach Abs. 3 zu wählen, wenn dieser Partei nicht das Vorschlagsrecht für den Obmann des Kontrollausschusses zusteht (Art. 17 Abs. 4a K-LVG).
(3b) Als im Landtag vertretene Parteien, die in der Landesregierung vertreten sind (Abs. 3a erster und zweiter Satz), gelten jene Parteien, auf deren Wahlvorschlag hin die Landesregierung gewählt wurde.
(3c) Die sich aus Abs. 1 lit. d ergebende Zuordnung einer Obmannstelle an eine im Landtag vertretene Partei darf während einer Gesetzgebungsperiode nur mit ihrer Zustimmung geändert werden. Dies gilt nicht für den Kontrollausschuss, wenn im Fall des Art. 52 Abs. 4 erster Satz K-LVG der Obmann dieses Ausschusses nach Abs. 3a einer anderen im Landtag vertretenen Partei zusteht (Art. 17 Abs. 5 K-LVG).
(4) Der Ausschuß hat aus seiner Mitte einen Obmann-Stellvertreter zu wählen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Die Bestimmungen des § 75 gelten sinngemäß.
(5) Für die Dauer der Verhinderung des Obmannes tritt an seine Stelle der Obmann-Stellvertreter. Für die Dauer der gleichzeitigen Verhinderung des Obmannes und des Obmann-Stellvertreters tritt an ihre Stelle das an Jahren älteste anwesende Mitglied des Ausschusses.
(6) Jedes Mitglied des Landtages ist verpflichtet, eine Wahl in einen Landtagsausschuß anzunehmen. Ausschußmitglieder, die zwei Ausschüssen angehören, sind nicht verpflichtet, eine weitere Wahl in einen Ausschuß anzunehmen.
(1) Zur Behandlung der Berichte des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes sowie von Berichten der Landesregierung nach Art. 71 Abs. 11 und Art. 72 Abs. 2 K-LVG ist im Landtag ein eigener Ausschuss (Kontrollausschuss) zu bilden. Die Mitglieder des Kontrollausschusses behalten ihre Mandate, bis ein neugewählter Landtag den Kontrollausschuss gewählt hat (Art. 71 Abs. 6 K-LVG).
(1a) Der Kontrollausschuss hat die vom Leiter des Landesrechnungshofes an den Präsidenten übermittelten Vorschläge für die Erstellung des Landesfinanzrahmens, des Bereichs- und Globalbudgets und des Stellenplanes des Landesrechnungshofes samt Angaben zur Wirkungsorientierung zu beraten und mit einer allfälligen Stellungnahme an die Landesregierung weiterzuleiten.
(2) Dem Kontrollausschuss obliegt ferner die Behandlung von selbständigen Anträgen auf Überprüfung durch den Landesrechnungshof nach § 27b.
(3) Der Kontrollausschuss kann eine Überprüfung durch den Landesrechnungshof gemäß Art. 70 Abs. 2 Z 1 bis 5 sowie gemäß Art. 70 Abs. 4 Z 1 und 3 K-LVG verlangen.
(4) Der Obmann des Kontrollausschusses hat ein Verlangen des Kontrollausschusses (Abs. 3) sowie ein Verlangen eines einzelnen Mitgliedes des Kontrollausschusses gemäß Art. 71 Abs. 7 Z 2 in Verbindung mit Abs. 8 K-LVG dem Landesrechnungshof zu übermitteln.
(5) Das Landtagsamt hat die Berichte des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes unverzüglich den Mitgliedern des Kontrollausschusses und – ausgenommen die vertraulichen Zusatzberichte – fünf Tage nach ihrem Einlangen den übrigen Mitgliedern des Landtages zu übermitteln. Im Fall der Vertretung eines verhinderten Ausschussmitgliedes nach § 36 Abs. 8 dürfen alle Unterlagen an das vertretende Mitglied des Landtages weitergeleitet werden. Vertrauliche Zusatzberichte des Landesrechnungshofes sind mit einem entsprechenden Hinweis auf jeder beschriebenen Seite zu versehen.
(6) Wenn es ein Mitglied des Kontrollausschusses zur Behandlung eines vom Rechnungshof oder vom Landesrechnungshof übermittelten Berichtes oder zur Einbringung eines Verlangens auf Überprüfung durch den Landesrechnungshof im Wege des Landtagsamtes schriftlich verlangt, ist der Obmann des Kontrollausschusses verpflichtet, den Kontrollausschuss so einzuberufen, dass er innerhalb eines Monates ab dem Einlangen des Verlangens zusammentreten kann. Der Obmann ist verpflichtet, jene Berichte des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes, zu deren Behandlung die Durchführung einer Sitzung verlangt wurde, jedenfalls in die Tagesordnung aufzunehmen. Dies gilt für den Bericht über das vorläufige Ergebnis einer Überprüfung (§ 15 Abs. 1 K-LRHG) sinngemäß.
(7) Der Leiter des Landesrechnungshofes ist verpflichtet, an den Sitzungen des Kontrollausschusses, in denen Berichte des Landesrechnungshofes behandelt werden, teilzunehmen. Er hat den Inhalt des zu behandelnden Berichtes des Landesrechnungshofes vor dem Eingehen in die Debatte kurz darzustellen (Art. 19 Abs. 1a K-LVG).
(1) Zur Besorgung der Aufgaben nach dem Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz, BGBl. Nr. 330/1983, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2021, ist ein eigener Ausschuss (Unvereinbarkeitsausschuss) zu bilden.
(2) Dem Unvereinbarkeitsausschuss obliegt insbesondere:
a) | die Entgegennahme von Anzeigen nach § 2 Abs. 2 sowie nach § 3 Abs. 1 und 2 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes; | |||||||||
b) | die Entscheidung über die Zulässigkeit | |||||||||
1. | der Ausübung eines Berufes durch Mitglieder der Landesregierung nach § 2 Abs. 2 und 3 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes; | |||||||||
2. | der Vergabe von Aufträgen nach § 3 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes; | |||||||||
3. | der Ausübung einer Tätigkeit nach § 6a des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes durch Mitglieder des Landtages; | |||||||||
c) | die Vorberatung und Antragstellung in Angelegenheiten des § 27a Abs. 4. |
(3) Weiters obliegt dem Unvereinbarkeitsausschuss die Kontrolle der Bezüge von öffentlich Bediensteten, die zu Mitgliedern des Landtages gewählt wurden, nach Art. 24a K-LVG.
(1) Dem Ausschuss, in dessen Aufgabenbereich die Vorberatung des Landesvoranschlages fällt, obliegt die Erteilung der Zustimmung für eine überplanmäßige Mittelverwendung im Sinne des Art. 63 Abs. 8 Z 2 K-LVG.
(2) Der Obmann des Ausschusses ist verpflichtet, den Ausschuss so einzuberufen, dass er innerhalb von zwei Wochen nach Zuweisung des Antrags der Landesregierung zusammentreten kann. Ferner hat der Obmann des Ausschusses den Antrag der Landesregierung jedenfalls in die Tagesordnung aufzunehmen.
(1) Die Sitzungen der Ausschüsse des Landtages sind nicht öffentlich, sofern sie der Ausschuß nicht für öffentlich erklärt (Art. 18 Abs. 3 erster Satz K-LVG). § 9 Abs. 1 erster Satz K-UAG bleibt unberührt.
(2) Bei nichtöffentlichen Ausschusssitzungen dürfen die Mitglieder des Landtags, die vom Landtag entsendeten Mitglieder des Bundesrates, der Leiter des Landesrechnungshofes, die Mitglieder der Landesregierung, die beigezogenen Landesbediensteten und die beim Landtagsamt, im Landesrechnungshof, in einem Landtagsklub oder in einer Interessengemeinschaft von Abgeordneten verwendeten Bediensteten anwesend sein. Bei nichtöffentlichen Sitzungen des Unvereinbarkeitsausschusses und des Kontrollausschusses dürfen die Mitglieder der Landesregierung nur auf besondere Einladung anwesend sein; § 9 Abs. 3 K-UAG bleibt unberührt. Die Ausschüsse können beschließen, dass bei nichtöffentlichen Ausschusssitzungen nur Mitglieder des Landtags, der Direktor des Landtagsamtes und der Schriftführer anwesend sein dürfen (Art. 19 Abs. 3 K-LVG).
(3) Die Ausschüsse können nichtöffentliche Sitzungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen für vertraulich erklären. Mitteilungen über den Verlauf und die Beschlüsse vertraulicher Sitzungen an die Öffentlichkeit sind untersagt (Art. 18 Abs. 4 K-LVG).
(4) Die Mitglieder der Landesregierung sind verpflichtet, an den Sitzungen der Ausschüsse - ausgenommen Untersuchungsausschüsse - während der Beratung von Verhandlungsgegenständen teilzunehmen, die nach der Referatseinteilung der Landesregierung in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Im Übrigen haben die Ausschüsse das Recht, bei ihren Sitzungen die Anwesenheit der Landesregierung oder einzelner Mitglieder der Landesregierung zu verlangen. Die Abwesenheit eines Mitgliedes der Landesregierung ist in all diesen Fällen nur gerechtfertigt, wenn triftige Gründe vorliegen. Die Mitglieder der Landesregierung haben das Recht, zu ihrer Beratung Landesbedienstete beizuziehen (Art. 19 Abs. 1 K-LVG).
(5) Die Mitglieder der Landesregierung haben das Recht, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen; § 9 Abs. 3 K-UAG bleibt unberührt. Sie sind auf ihr Verlangen zu hören, wenn es sich um eine Regierungsvorlage, um sonstige Angelegenheiten, denen ein kollegialer Beschluß der Landesregierung zugrunde liegt, oder um Angelegenheiten aus ihrem Referatsbereich handelt (Art. 53 K-LVG).
(6) Die Ausschüsse können beschließen, zu den Sitzungen Auskunftspersonen beizuziehen oder bei diesen eine schriftliche Äußerung einzuholen. Aus Anlass der Beratung eines Berichts der Volksanwaltschaft ist eine Auskunftsperson aus der Volksanwaltschaft einzuladen. Die Einladung zur Teilnahme als Auskunftsperson oder zur Abgabe einer schriftlichen Äußerung hat jeweils durch den Präsidenten zu erfolgen. Im Fall der Einladung eines Landesbediensteten ist das nach der Referatseinteilung der Landesregierung zuständige Mitglied der Landesregierung davon zu verständigen.
(6a) Landesbedienstete sowie Mitglieder von vertretungsbefugten Leitungsorganen von Einrichtungen gemäß Art. 70 Abs. 2 Z 2 K-LVG haben der Einladung zur Teilnahme als Auskunftsperson gemäß Abs. 6 Folge zu leisten.
(7) Insoweit sich im Rahmen der Beratung von Gesetzentwürfen in Ausschüssen die Notwendigkeit der Erstellung von Abänderungs- oder Alternativvorschlägen ergibt, hat der Präsident auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses die Landesregierung zu ersuchen, Landesbedienstete, die in der für die Landesgesetzgebung zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung verwendet werden, als Sachkundige zur Unterstützung des jeweiligen Ausschusses zur Verfügung zu stellen.
(8) Jedes Ausschussmitglied hat das Recht, sich im Falle seiner Verhinderung an der Teilnahme an einer Sitzung eines Ausschusses durch ein Mitglied des Landtages, das derselben im Landtag vertretenen Partei angehören muss wie das verhinderte Ausschussmitglied, vertreten zu lassen. Ist der Berichterstatter verhindert, hat sein Vertreter, wenn jedoch der Berichterstatter nicht vertreten wird, der Obmann des Ausschusses für die Dauer der Verhinderung die Berichterstattung im Ausschuss zu übernehmen.
(1) Der Ausschuß ist vom Obmann zu seinen Sitzungen einzuberufen. Die Einberufung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung sowie des Ortes und der Zeit nach Möglichkeit eine Woche vor dem Stattfinden der Sitzung schriftlich zu erfolgen. In dringenden Fällen darf die Einladung auch mündlich, telegraphisch oder telefonisch ergehen; dies ist im Landtagsamt schriftlich zu vermerken. Gleichzeitig mit der Einladung sind die Mitglieder des Landtages, die nicht dem Ausschuß angehören, und die Mitglieder der Landesregierung vom Stattfinden der Sitzung zu benachrichtigen. § 45 Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(2) Wenn es die Antragsteller eines an den Landtag gerichteten Antrages - bei Regierungsvorlagen zwei Mitglieder des Ausschusses, dem die Regierungsvorlage zugewiesen wurde - im Wege des Landtagsamtes schriftlich verlangen, ist der Obmann des Ausschusses, dem diese Anträge zugewiesen wurden, verpflichtet, den Ausschuss so einzuberufen, dass er innerhalb eines Monats ab dem Einlangen des Verlangens zusammentreten kann. Der Obmann ist verpflichtet, jene Verhandlungsgegenstände, zu deren Behandlung die Durchführung einer Sitzung verlangt wurde, jedenfalls in die Tagesordnung aufzunehmen.
(3) Beabsichtigen mindestens zwei Mitglieder eines Ausschusses, dem Ausschuß die Beschlußfassung über einen selbständigen Antrag des Ausschusses (§ 17 Abs. 1) vorzuschlagen, und liegen keine sonstigen Beratungsgegenstände zur Behandlung vor, so gilt Abs. 2 sinngemäß.
(4) Der Ausschuß darf mit Mehrheit beschließen, daß Ausschußsitzungen zur Information seiner Mitglieder auch ohne die Aufnahme von Verhandlungsgegenständen in die Tagesordnung durchgeführt werden. In diesem Fall ist in der Einladung jedenfalls der Themenbereich anzugeben, über den Informationen eingeholt werden sollen.
(5) In jeder Ausschusssitzung ist eine Anwesenheitsliste aufzulegen, die von den anwesenden Mitgliedern des Ausschusses zu unterfertigen ist. Diese Liste ist vom Obmann des Ausschusses mit Datum und Unterschrift versehen dem Landtagsamt zu übergeben.
(1) Den Vorsitz in den Sitzungen des Ausschusses führt der Obmann. Er hat die Sitzungen des Ausschusses zu eröffnen und zu schließen, die Verhandlungen des Ausschusses zu leiten und für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Sitzung zu sorgen. Der Obmann hat anzustreben, dass die für einen Beschluss des Ausschusses erforderliche Anzahl von Mitgliedern (§ 68a Abs. 1) auch während der Beratungen des Ausschusses gegeben ist. Er ist berechtigt, die Sitzungen zu unterbrechen; er hat sie zu unterbrechen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Ausschusses verlangt.
(2) Auf Vorschlag des Obmannes kann der Ausschuß für die Debatte, im Fall der Teilung der Debatte sowohl für die Generaldebatte als auch für jeden Abschnitt der Spezialdebatte, mit Zweidrittelmehrheit beschließen, daß die Redezeit mit Ausnahme der Redezeit des Berichterstatters ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten darf. Die Redezeit darf nicht unter eine Viertelstunde herabgesetzt werden.
(3) Für die Umstellung der Tagesordnung, die Absetzung eines Gegenstandes von der Tagesordnung, die Aufnahme eines Gegenstandes in die Tagesordnung, die Debatte, die allfällige Teilung der Debatte und die Spezialdebatte, die Stellung von Abänderungs- und Zusatzanträgen sowie ihre Verlesung, den Schluss der Debatte, den Übergang zur Tagesordnung und die Vertagung der Verhandlung, die Abstimmung und die tatsächliche Berichtigung sowie für den Ruf zur Sache und zur Ordnung gelten § 46 Abs. 3, § 60 Abs. 1 bis 3, 4 erster und letzter Satz, Abs. 5 und 6 und die §§ 61, 62, 65 bis 67, 69, 78 und 79 sinngemäß.
(4) Eine Abstimmung durch Namensaufruf ist auf Anordnung des Obmannes oder auf Verlangen eines Drittels der Ausschußmitglieder vorzunehmen.
(5) Der Ausschuß hat mit Mehrheit aus seiner Mitte vor Beginn der Verhandlungen einen Berichterstatter zu wählen, welcher auch als Berichterstatter für den Landtag gilt. Dieser hat das Ergebnis der Beratungen in einem Bericht zusammenzufassen und die Beschlüsse des Ausschusses im Landtag zu vertreten. Auch wenn die Mehrheit einen dem Ausschuß zur Vorberatung zugewiesenen Antrag ablehnt, ist ein Bericht an den Landtag zu erstatten. Nimmt der Landtag diesen Bericht nicht zur Kenntnis, gilt der Antrag als an den Ausschuß zurückverwiesen.
(6) Ein Berichterstatter, dessen Antrag vom Ausschuss abgelehnt wurde, kann in derselben Sitzung die Berichterstattung niederlegen. In diesem Fall wird der Obmann Berichterstatter.
(7) Ein Mitglied des Landtages, das gleichzeitig Mitglied der Landesregierung ist, darf für diejenigen Angelegenheiten nicht zum Berichterstatter gewählt werden, denen ein kollegialer Beschluß der Landesregierung zugrunde liegt oder die in seinen Referatsbereich fallen.
(8) Der Ausschuß ist berechtigt, zur Beschleunigung und Vereinfachung der Vorberatungen aus seiner Mitte einen Unterausschuß zu wählen. Der Berichterstatter hat das Ergebnis der Beratungen des Unterausschusses dem Ausschuß zur weiteren Beratung vorzutragen.
(9) Der Ausschuß kann, solange der Bericht noch nicht an die Mitglieder des Landtages verteilt wurde, seine Beschlüsse jederzeit abändern. Die Änderung darf nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erfolgen.
(1) Über die Verhandlungen der Ausschüsse sind durch einen Schriftführer Niederschriften zu führen, die vom Obmann und vom Schriftführer zu fertigen sind. Die Mitglieder des Landtages können in die Niederschriften im Wege des Landtagsamtes Einsicht nehmen.
(2) Die Niederschrift hat die Namen aller anwesenden Ausschussmitglieder und Mitglieder der Landesregierung, der von ihnen beigezogenen Landesbediensteten und der vom Ausschuss beigezogenen Auskunftspersonen zu enthalten. Ferner hat die Niederschrift die im Verlauf der Sitzung gestellten Anträge, die Art ihrer Erledigung, bei mehrstimmig gefassten Beschlüssen das Abstimmungsverhalten der einem Klub oder einer Interessengemeinschaft von Abgeordneten angehörenden Mitglieder des Landtages, stimmen die Mitglieder eines Klubs oder einer Interessengemeinschaft nicht einheitlich ab oder gehört ein Mitglied des Ausschusses keinem Klub oder keiner Interessengemeinschaft an, auch das Abstimmungsverhalten dieser Mitglieder, und eine auszugsweise Darstellung der Beratungen zu enthalten.
(3) Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn gegen ihre Fassung in der auf die Fertigstellung folgenden Sitzung des Ausschusses keine Einwendung erhoben wird.
(1) Der Ausschuß ist berechtigt, die ihm zur Vorberatung zugewiesenen Verhandlungsgegenstände in jede Richtung hin abzuändern oder ihre Annahme überhaupt abzulehnen.
(2) Der nach dem Antrag des Ausschusses zu fassende Beschluß ist schriftlich auszufertigen und an die Mitglieder des Landtages zu verteilen. Auf die Ausfertigung des Beschlusses ist § 39 Abs. 1 erster Satz sinngemäß anzuwenden.
Minderheitsanträge
(1) Eine Minderheit von nicht weniger als einem Drittel der Ausschußmitglieder hat das Recht, an den Landtag einen gesonderten Antrag zu stellen und ihn schriftlich zu begründen.
(2) Der Minderheitsantrag darf nur gleichzeitig mit dem Antrag des Ausschusses an die Mitglieder des Landtages verteilt und im Landtag nur gemeinsam mit diesem beraten werden.
Zuweisung von Verhandlungsgegenständen an
einen anderen Ausschuß
(1) Verhandlungsgegenstände, die von einem Ausschuß beraten werden, können auf Grund eines Antrages dieses Ausschusses vom Präsidenten einem anderen Ausschuß zugewiesen werden.
(2) Verhandlungsgegenstände von besonderer Wichtigkeit, die in den Aufgabenbereich mehrerer Ausschüsse gehören, können vom Landtag einem Ausschuß mit dem Auftrag zugewiesen werden, sie vor der Beschlußfassung mit anderen Ausschüssen gemeinsam zu beraten. Ein Ausschuß kann erforderlichenfalls einen anderen Ausschuß zur gemeinsamen Beratung auch selbst beiziehen.
(1) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich (Art. 18 Abs. 1 K-LVG).
(2) Die Öffentlichkeit ist ausgeschlossen, wenn es vom Vorsitzenden oder einem Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt und vom Landtag nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird (Art. 18 Abs. 2 K-LVG).
(3) Der Landtag kann nichtöffentliche Sitzungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen für vertraulich erklären. Mitteilungen über den Verlauf und die Beschlüsse vertraulicher Sitzungen an die Öffentlichkeit sind untersagt (Art. 18 Abs. 4 K-LVG).
(4) Die Mitglieder der Landesregierung sind verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages während der Beratung von Verhandlungsgegenständen teilzunehmen, die nach der Referatseinteilung der Landesregierung in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Dies gilt sinngemäß für die Fragestunde, die Aktuelle Stunde und die Europapolitische Stunde. Im Übrigen hat der Landtag das Recht, bei seinen Sitzungen die Anwesenheit der Landesregierung oder einzelner Mitglieder der Landesregierung zu verlangen. Die Abwesenheit eines Mitgliedes der Landesregierung ist in all diesen Fällen nur gerechtfertigt, wenn triftige Gründe vorliegen. Die Mitglieder der Landesregierung haben das Recht, zu ihrer Beratung Landesbedienteste beizuziehen (Art. 19 Abs. 1 K-LVG).
(4a) Der Leiter des Landesrechnungshofes ist verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages, in denen Berichte des Landesrechnungshofes behandelt werden, teilzunehmen. Er hat den Inhalt des zu behandelnden Berichtes des Landesrechnungshofes vor dem Eingehen in die Debatte kurz darzustellen (Art. 19 Abs. 1a K-LVG); seine Redezeit darf fünf Minuten nicht überschreiten. Dabei hat er von dem ihm vom Präsidenten zugewiesenen Sitz aus zu sprechen.
(5) Bei nichtöffentlichen Sitzungen des Landtages dürfen neben den Mitgliedern des Landtages und den vom Landtag entsendeten Mitgliedern des Bundesrates nur die Mitglieder der Landesregierung und die beim Landtagsamt verwendeten Bediensteten anwesend sein (Art. 19 Abs. 2 K-LVG).
(6) Die Mitglieder der Landesregierung haben das Recht, an den Sitzungen des Landtages teilzunehmen. Sie sind auf ihr Verlangen zu hören, wenn es sich um eine Regierungsvorlage, um sonstige Angelegenheiten, denen ein kollegialer Beschluß der Landesregierung zu Grunde liegt, oder um Angelegenheiten aus ihrem Referatsbereich (Art. 53 K-LVG) handelt.
(6a) Die vom Landtag entsendeten Mitglieder des Bundesrates sind in der Aktuellen Stunde und in der Debatte des Landtages auf ihr Verlangen zu hören (Art. 19 Abs. 3a K-LVG).
(6b) Die Mitglieder des Europäischen Parlamentes gemäß Art. 23a B-VG haben das Recht, an der Europapolitischen Stunde teilzunehmen; sie sind auf ihr Verlangen zu hören (Art. 19 Abs. 3b K-LVG).
(7) Der Landtag kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließen, zu den Sitzungen Auskunftspersonen beizuziehen. Die Einladung der Auskunftspersonen hat durch den Präsidenten zu erfolgen.
Einberufung der Sitzungen
(1) Der Landtag ist zu seinen Sitzungen vom Präsidenten einzuberufen (Art. 21 Abs 1 K-LVG).
(2) Wenn es mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Landtages oder die Landesregierung unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände verlangt, ist der Präsident verpflichtet, den Landtag so einzuberufen, daß er innerhalb einer Woche zusammentreten kann; wenn keine Verhandlungsgegenstände vorliegen, dürfen Mitglieder des Landtages anstelle von Verhandlungsgegenständen auch die Themen von Dringlichkeitsanträgen oder Dringlichkeitsanfragen mitteilen, deren Behandlung gewünscht wird (Art. 21 Abs 2 K-LVG).
(3) Die Einberufung hat nach Möglichkeit eine Woche vor dem Stattfinden der Sitzung durch schriftliche oder telegraphische Einladung der Mitglieder des Landtages, der Mitglieder der Landesregierung und der vom Landtag entsendeten Mitglieder des Bundesrates unter Bekanntgabe des Beginns und der Tagesordnung der Sitzung zu erfolgen. Im Falle des Abs 2 hat der Präsident jedenfalls jene Verhandlungsgegenstände in die Tagesordnung aufzunehmen, deren Aufnahme verlangt wurde. Liegen keine Verhandlungsgegenstände vor, hat der Präsident in der Einladung die nach Abs 2 bekanntgegebenen Themen von Dringlichkeitsanträgen oder Dringlichkeitsanfragen mitzuteilen. Die Einladung zur nächsten Sitzung kann auch am Schluß der vorangeführten Sitzung mündlich ausgesprochen werden. Gleichzeitig mit einer schriftlichen oder telegraphischen Einladung hat der Präsident die Mitglieder der Landesregierung und die vom Landtag entsendeten Mitglieder des Bundesrates unter Bekanntgabe der Tagesordnung von der stattfindenden Sitzung zu benachrichtigen.
(4) Den Zeitpunkt des Beginnes einer bereits einberufenen Sitzung kann der Präsident solange vorverlegen oder verschieben, als noch eine rechtzeitige Verständigung der Mitglieder des Landtages möglich ist.
Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung für die Sitzung des Landtages hat der Präsident festzusetzen. Bei der Erstellung der Tagesordnung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Verhandlungsgegenstände, für die nach der Referatseinteilung der Landesregierung dasselbe Mitglied der Landesregierung zuständig ist, nach Tunlichkeit unmittelbar hintereinander gereiht werden.
(2) Werden Gegenstände der Tagesordnung in einer Sitzung nicht erledigt, so sind sie auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu übertragen.
(1) Den Vorsitz in den Sitzungen des Landtages führt der Präsident. Er hat die Verhandlungen des Landtages zu leiten. Der Präsident hat sich in der Führung des Vorsitzes nach Tunlichkeit mit dem Zweiten und Dritten Präsidenten mit deren Einvernehmen abzuwechseln.
(2) Zur festgesetzten Zeit hat der Präsident die Sitzung für eröffnet zu erklären und, soweit mindestens die Hälfte der Mitglieder des Landtages anwesend ist, die Beschlußfähigkeit (Art. 27 Abs. 1 und 2 K-LVG) festzustellen sowie Verhinderungen (§ 6) bekanntzugeben. Darauf haben vor Eingehen in die Tagesordnung die Fragestunde und nach § 52 die Aktuelle Stunde zu folgen; an die Stelle einer Aktuellen Stunde tritt die Europapolitische Stunde (§ 52a), sofern deren Abhaltung im Arbeitsplan (§ 12 Abs. 3) festgelegt ist.
(3) Nach Durchführung der Fragestunde und Abhaltung einer allfälligen Aktuellen Stunde oder einer Europapolitischen Stunde kann jedes Mitglied des Landtages eine Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung verlangen. Wird Einspruch erhoben, so entscheidet der Landtag ohne Debatte mit Zweidrittelmehrheit. Zur Absetzung eines Gegenstandes von der Tagesordnung oder zur Aufnahme eines nicht auf der Tagesordnung stehenden Gegenstandes bedarf es eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschlusses des Landtages. Hierauf hat der Präsident das Eingehen in die Tagesordnung zu erklären.
(4) Nach Erledigung der Tagesordnung hat die Mitteilung des Einlaufes durch den Schriftführer zu erfolgen. Die durch den Schriftführer mitgeteilten Verhandlungsgegenstände sind vom Präsidenten an die Ausschüsse zuzuweisen, sofern es sich nicht um Beschlüsse nach § 29 Abs. 1, Dringlichkeitsanträge, Anfragen oder Bestellungen handelt. Anstelle der Mitteilung des Einlaufes und seiner Zuweisung kann der Hinweis des Präsidenten auf eine im Sitzungssaal verteilte Liste über die Zuweisung des betreffenden Einlaufes treten; diese Liste ist der amtlichen Niederschrift über die Verhandlungen des Landtages als Anlage anzuschließen und überdies im Internet auf der Homepage des Landtages bis zur nächsten Sitzung des Landtages zu veröffentlichen.
(5) Werden vom Schriftführer Dringlichkeitsanträge verlesen, so hat der Landtag darüber vor Verlesung der sonstigen Verhandlungsgegenstände des Einlaufes zu verhandeln.
(6) Nach Verlesung des Einlaufes durch den Schriftführer sowie nach allfälliger Einberufung der nächsten Sitzung des Landtages und der Verkündigung der Tagesordnung für diese Sitzung hat der Präsident die Sitzung für geschlossen zu erklären.
(1) Über die Verhandlungen des Landtages ist durch einen Schriftführer eine amtliche Niederschrift zu führen.
(2) In der Niederschrift über die Verhandlungen bei öffentlichen Sitzungen sind alle in Verhandlung gezogenen Anträge mit den Namen der Antragsteller, die wörtliche Fassung der zur Abstimmung gebrachten Fragen, das Ergebnis der Abstimmung und bei mehrstimmig gefaßten Beschlüssen das Abstimmungsverhalten der Mitglieder eines Klubs, stimmen die Mitglieder eines Klubs nicht einheitlich ab oder gehört ein Mitglied des Landtages keinem Klub an, auch das Abstimmungsverhalten dieser Mitglieder, und die gefaßten Beschlüsse zu verzeichnen.
(3) In die Niederschrift über die Verhandlungen bei vertraulichen Sitzungen sind nur die vom Landtag gefaßten Beschlüsse aufzunehmen.
(4) Die amtliche Niederschrift ist vom Präsidenten zu prüfen und von ihm sowie vom Schriftführer zu unterfertigen. Die Mitglieder des Landtages können in die amtliche Niederschrift im Wege des Landtagsamtes Einsicht nehmen.
(5) Einwendungen gegen den Inhalt und die Fassung der amtlichen Niederschrift sind dem Präsidenten spätestens am Schlusse der auf die Fertigstellung folgenden Sitzung des Landtages bekanntzugeben. Verweigert der Präsident die geforderte Berichtigung, so steht es dem Mitglied des Landtages, das sie verlangt, frei, in der nächsten Sitzung den Antrag auf Berichtigung zu stellen. Über einen solchen Antrag ist sofort die Debatte und die Abstimmung durchzuführen.
(5a) Eingelangte schriftliche Antworten und schriftliche Begründungen der Nichtbeantwortung gemäß § 22 Abs. 6 und § 22a Abs. 3 sind als Anlage der amtlichen Niederschrift der folgenden Sitzung des Landtages anzuschließen.
(6) Die öffentlichen Verhandlungen des Landtages sind in ihrem vollen Wortlaut in Kurzschrift durch die Stenographen aufzunehmen, in Vollschrift zu übertragen, zu vervielfältigen und an die Mitglieder des Landtages zu verteilen. Eine zusätzliche Aufzeichnung der Verhandlungen in elektronischer Form ist zulässig. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten können Mitglieder des Landtages oder in deren Auftrag die in einem Landtagsklub oder in einer Interessengemeinschaft von Abgeordneten verwendeten Bediensteten die Wiedergabe solcher Aufzeichnungen verlangen.
(1) Vor Eingehen in die Tagesordnung - wenn eine Sitzung mehr als einen Tag dauert, auch bei Beginn der fortgesetzten Sitzung - ist - unbeschadet des § 52 - eine Fragestunde abzuhalten. Der Präsident kann Ausnahmen nach Anhören der Präsidialkonferenz zulassen.
(2) Hat eine Fragestunde 60 Minuten gedauert, so darf eine weitere Frage nicht mehr aufgerufen werden (§ 51 Abs. 1).
Fragerecht
(1) Jedes Mitglied des Landtages hat das Recht, in der Fragestunde kurze mündliche Anfragen an die Mitglieder der Landesregierung zu richten (Art. 67 Abs 2 K-LVG). Die befragten Mitglieder der Landesregierung sind verpflichtet, an der Fragestunde teilzunehmen. Die Abwesenheit eines Mitgliedes der Landesregierung ist nur gerechtfertigt, wenn triftige Gründe vorliegen (Art. 19 Abs 1 K-LVG).
(2) Das befragte Mitglied der Landesregierung ist verpflichtet, die Fragen mündlich in der selben Sitzung, in der sie aufgerufen werden (§ 51 Abs 1), konkret und bezogen auf seinen Referatsbereich zu beantworten oder die Gründe für die Ablehnung der Beantwortung bekanntzugeben. Die Redezeit des Mitgliedes der Landesregierung bei der Beantwortung der Fragen und Zusatzfragen beträgt jeweils fünf Minuten. Nach der Beantwortung der Frage kann der Landtag auf Antrag des Fragestellers beschließen, dem Mitglied der Landesregierung für die Beantwortung der Frage weitere fünf Minuten einzuräumen.
(3) Ein Mitglied des Landtages darf in jedem Monat nicht mehr als eine Anfrage einbringen. Hat ein Mitglied des Landtages in einem Monat bereits eine Anfrage eingebracht, so hat der Präsident weitere eingebrachte Anfragen an das anfragende Mitglied des Landtages zurückzustellen.
(1) Die Anfragen dürfen nur Angelegenheiten der Landesverwaltung zum Inhalt haben. Sie sind an das nach der Referatseinteilung der Landesregierung zuständige Mitglied der Landesregierung zu richten.
(2) Jede Anfrage darf - abgesehen von allfälligen näheren Hinweisen - nur eine konkrete, kurz gefaßte Frage enthalten und darf nicht in mehrere Unterfragen geteilt sein. Anfragen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, sind vom Präsidenten an das anfragende Mitglied des Landtages zurückzustellen.
(3) Beabsichtigt ein Mitglied des Landtages eine mündliche Anfrage zu stellen, so hat es dem Präsidenten im Wege des Landtagsamtes den Wortlaut der beabsichtigten Anfrage schriftlich zu überreichen.
(4) Die Anfragen sind im Landtagsamt nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens zu reihen und in ein eigenes Verzeichnis einzutragen.
(5) Der Präsident ist verpflichtet, die schriftliche Ausfertigung der Anfrage sofort dem zu befragenden Mitglied der Landesregierung und weitere Ausfertigungen jenen Klubs zuzustellen, denen das anfragende Mitglied des Landtages nicht angehört. Erhält das zu befragende Mitglied der Landesregierung die schriftliche Ausfertigung der Anfrage nicht mindestens eine Woche vor Beginn der Fragestunde, in der die Frage aufgerufen werden soll, persönlich zugestellt, so darf die Anfrage in der Fragestunde vom Präsidenten nicht aufgerufen werden.
(1) Der Präsident hat die Anfragen entsprechend ihrer Reihung (§ 50 Abs. 4) aufzurufen. Anfragen sind nach dem Aufruf der Frage zu verlesen.
(2) Anfragen dürfen nur aufgerufen werden, wenn der Fragesteller anwesend ist; wird eine Anfrage von mehreren Mitgliedern des Landtages gestellt, muss zumindest die Hälfte der Fragesteller anwesend sein. Wird dieses Erfordernis in zwei Fragestunden nicht erfüllt, so gilt die Anfrage als zurückgezogen.
(3) Nach der mündlichen Beantwortung der Anfrage ist vorerst - gereiht nach der Stärke der Klubs - je ein Vertreter jener Klubs, denen das anfragende Mitglied des Landtages nicht angehört, berechtigt, je eine Zusatzfrage zu stellen; anschließend hat der Fragesteller das Recht, ebenfalls noch eine Zusatzfrage zu stellen. Jede Zusatzfrage darf - abgesehen von allfälligen näheren Hinweisen - nur eine konkrete, kurz gefasste, nicht unterteilte Frage enthalten. Zusatzfragen müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen.
(4) Mündliche Anfragen, die in der Fragestunde nicht aufgerufen werden können, weil die Zeit nicht ausreicht oder weil das zu befragende Mitglied der Landesregierung nicht anwesend ist, sind - sofern nicht ein Verlangen nach Abs. 5 gestellt wird - in den folgenden Fragestunden entsprechend ihrer Reihung aufzurufen.
(5) Mündliche Anfragen, die nicht innerhalb von vier Wochen nach ihrem Einlangen in einer Fragestunde beantwortet werden können, weil innerhalb dieser Zeit keine Landtagssitzung stattfindet, oder weil die Frage nicht zum Aufruf gelangte, sind auf Verlangen des anfragenden Mitgliedes des Landtages innerhalb von vier Wochen nach Stellung dieses Verlangens beim Befragten schriftlich zu beantworten. Vom Verlangen auf schriftliche Beantwortung ist gleichzeitig der Präsident in Kenntnis zu setzen.
(6) Mündliche Anfragen, die in der Fragestunde nicht aufgerufen werden können, weil das anfragende Mitglied des Landtages nicht anwesend ist (Abs. 2 erster Satz), sind auf sein Verlangen vom Befragten schriftlich zu beantworten oder in der folgenden Fragestunde entsprechend ihrer Reihung aufzurufen.
(7) Die schriftliche Antwort und die schriftliche Begründung der Nichtbeantwortung sind dem Präsidenten zu überreichen. Dieser hat sie dem Fragesteller zu übermitteln.
(1) Nach der Fragestunde ist vor Eingehen in die Tagesordnung eine Aktuelle Stunde abzuhalten, wenn dies mindestens vier Mitglieder des Landtages, die demselben Klub angehören, oder mindestens zwei Mitglieder des Landtages, die derselben Interessengemeinschaft von Abgeordneten angehören, unter Angabe des Themas beantragen; dies gilt nicht für Sitzungen des Landtages, für die im Arbeitsplan (§ 12 Abs. 3) die Abhaltung einer Europapolitischen Stunde (§ 52a) festgelegt ist. Die Mitglieder der Landesregierung sind verpflichtet, an der Aktuellen Stunde teilzunehmen, wenn sich im Hinblick auf das Thema ihre Zuständigkeit nach der Referatseinteilung ergibt. Die Abwesenheit eines Mitgliedes der Landesregierung ist nur gerechtfertigt, wenn triftige Gründe vorliegen (Art. 19 Abs. 1 K-LVG).
(2) In der Aktuellen Stunde darf jeweils nur ein einziges – Landesinteressen wesentlich berührendes – Thema behandelt werden. Die Formulierung des Themas darf keine Wertungen enthalten.
(3) In der Aktuellen Stunde dürfen keine Anträge - ausgenommen Anträge nach §§ 69, 78 Abs. 3 und 79 Abs. 2 und 3 sowie Anträge auf Unterbrechung der Sitzung - gestellt und keine sonstigen Beschlüsse des Landtages gefaßt werden.
(4) Anträge auf Abhaltung einer Aktuellen Stunde dürfen frühestens nach Beendigung einer Landtagssitzung und nur für die nächste Sitzung des Landtages, falls im Arbeitsplan nicht die Abhaltung einer Europapolitischen Stunde festgelegt ist, gestellt werden. Anträge sind spätestens 48 Stunden vor Beginn der Sitzung des Landtages, in der die Aktuelle Stunde abgehalten werden soll, dem Präsidenten schriftlich zu übergeben; diese Frist gilt nicht für Anträge, die nach Abs. 6a abweichend vom Rotationsprinzip zu berücksichtigen sind. Anträge nach Abs. 1 können bis 48 Stunden vor Beginn der Sitzung des Landtages zurückgezogen werden. In diese Fristen werden Tage nicht eingerechnet, in denen das Landtagsamt keinen Dienstbetrieb hat.
(5) Entspricht ein Antrag nicht den Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 4, so ist er vom Präsidenten den Antragstellern unverzüglich zurückzustellen und gilt als nicht eingebracht. Der Präsident hat gültige Anträge und ihre Zurückziehung sofort den Klubs und Interessengemeinschaften von Abgeordneten, deren Mitglieder nicht Antragsteller sind, den Mitgliedern des Landtages, die keinem Klub oder keiner Interessengemeinschaft von Abgeordneten angehören, den Mitgliedern der Landesregierung und den vom Landtag gewählten Mitgliedern des Bundesrates zuzustellen.
(6) Liegen mehrere gültige Anträge nach Abs. 1 vor, so hat der Präsident nach dem Rotationsprinzip zwischen den Klubs und Interessengemeinschaften von Abgeordneten zu bestimmen, welcher Antrag zu berücksichtigen ist.
(6a) Sofern aus dem Kreis der Mitglieder des Landtages, die die Einberufung des Landtages nach § 44 Abs. 2 verlangen, unter einem ein gültiger Antrag nach Abs. 1 gestellt wird, ist dieser abweichend vom Rotationsprinzip gemäß Abs. 6 jedenfalls zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Antragsteller demselben Klub oder derselben Interessengemeinschaft von Abgeordneten angehören wie Mitglieder des Landtages, deren Antrag im betreffenden Jahr schon zweimal nach dem ersten Satz berücksichtigt worden ist.
(7) Zu Beginn der Aktuellen Stunde ist einem Vertreter der Antragsteller als erstem Redner, sodann – gereiht nach der Stärke der Klubs und Interessengemeinschaften von Abgeordneten – je einem Vertreter jener Klubs und Interessengemeinschaften von Abgeordneten, denen die Antragsteller nicht angehören, das Wort zu erteilen. Vor Beendigung der Aktuellen Stunde ist noch einem Vertreter der Antragsteller als letztem Redner Gelegenheit zu geben, das Wort zu nehmen. Das Wort als erster und letzter Redner ist jeweils einem Mitglied des Landtages vorbehalten. Für die sonstige Rednerliste gilt § 57 in gleicher Weise. Für Wortmeldungen der Mitglieder der Landesregierung gilt § 43 Abs. 6, für Wortmeldungen der Mitglieder des Bundesrates § 43 Abs. 6a.
(8) In der Aktuellen Stunde ist die Redezeit der Mitglieder des Landtages, der Mitglieder der Landesregierung und der vom Landtag entsendeten Mitglieder des Bundesrates mit jeweils fünf Minuten beschränkt.
(9) Die Aktuelle Stunde soll 60 Minuten dauern und so gestaltet sein, daß auf die Redezeit der Abgeordneten 50 Minuten entfallen. Überschreitet die Redezeit der Mitglieder der Landesregierung zehn Minuten, verlängert sich die Aktuelle Stunde im Ausmaß der Überschreitung. Hat eine Aktuelle Stunde 90 Minuten gedauert, so darf keinem weiteren Redner – ausgenommen dem letzten Redner nach Abs. 7 zweiter Satz sowie zu Anträgen nach § 69 – das Wort erteilt werden.
(1) Nach der Fragestunde kann vor dem Eingehen in die Tagesordnung anstelle einer allfälligen Aktuellen Stunde eine Europapolitische Stunde abgehalten werden. Die Termine der Europapolitischen Stunden sind bei der Erstellung des Arbeitsplanes (§ 12 Abs. 3) durch den Präsidenten nach Beratung in der Präsidialkonferenz nach Bedarf festzulegen.
(2) In der Europapolitischen Stunde darf jeweils nur ein einziges Thema aus dem Bereich der Zuständigkeit der Europäischen Union, das Landesinteressen wesentlich berührt, behandelt werden. Die Formulierung des Themas darf keine Wertungen enthalten.
(3) Mindestens vier Mitglieder des Landtages, die demselben Klub angehören, können frühestens zwei Monate und spätestens einen Monat vor dem geplanten Termin der nächsten Europapolitischen Stunde das zu behandelnde Thema beantragen. Anträge sind dem Präsidenten schriftlich zu übergeben. Anträge können bis einen Monat vor dem geplanten Termin zurückgezogen werden.
(4) Entspricht ein Antrag nicht den Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 3, so ist er vom Präsidenten den Antragstellern unverzüglich zurückzustellen und gilt als nicht eingebracht.
(5) Für die Europapolitische Stunde gilt § 52 Abs. 1 zweiter und letzter Satz, Abs. 3, Abs. 5 letzter Satz und Abs. 6 und 7 sinngemäß. Die Redezeit ist mit fünf Minuten je Redner beschränkt. Die Europapolitische Stunde darf 90 Minuten nicht überschreiten.
(1) Die erste Lesung ist die Zuweisung eines Verhandlungsgegenstandes an einen Ausschuß durch den Präsidenten einschließlich einer allfälligen mündlichen Begründung (§ 54) in einer Sitzung des Landtages.
(2) Alle Verhandlungsgegenstände, die im Ausschuß vorzuberaten sind (§ 28), mit Ausnahme der selbständigen Anträge der Ausschüsse, sind, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3, in die erste Lesung zu nehmen.
(3) Sind vom Präsidenten Verhandlungsgegenstände außerhalb der Sitzungen des Landtages einem Ausschuß zugewiesen worden, so tritt an die Stelle der ersten Lesung die Mitteilung von dieser Zuweisung. Dies kann auch durch Hinweis auf die Liste über die Zuweisung der betreffenden Verhandlungsgegenstände (§ 46 Abs. 4 letzter Satz) geschehen.
(4) Wird in einem Antrag die Zuweisung an einen bestimmten Ausschuß vorgeschlagen, beabsichtigt der Präsident aber eine andere Zuweisung, so hat er den Landtag zu befragen.
(5) Anträge dürfen bei der ersten Lesung nur darüber gestellt werden, daß der Antrag einem Ausschuß zuzuweisen ist. Wird kein derartiger Antrag gestellt, so hat der Präsident die Zuweisung zu verfügen (Abs. 1).
(1) Der Entwurf eines Landesfinanzrahmens sowie der Entwurf eines Landesvoranschlages sind bei der Einbringung in erster Lesung mündlich zu begründen.
(2) Anträge von Mitgliedern des Landtages dürfen in erster Lesung nur dann mündlich begründet werden, wenn sie einen solchen Antrag enthalten. In diesem Falle hat der Präsident die mündliche Begründung in erster Lesung auf die Tagesordnung der folgenden Sitzung zu stellen. Zur mündlichen Begründung ist dem Antragsteller, bei mehreren Antragstellern dem von ihnen im Antrag bezeichneten, das Wort zu erteilen. Der Antragsteller und die Debattenredner dürfen höchstens fünf Minuten sprechen.
(3) In anderen als in Abs. 1 und 2 angeführten Fällen ist eine mündliche Begründung unzulässig.
Zweite Lesung
(1) Die zweite Lesung ist die Verhandlung über den Antrag des Ausschusses.
(2) Die Beratung eines in zweiter Lesung auf der Tagesordnung stehenden Gegenstandes ist dadurch einzuleiten, daß der Präsident dem Berichterstatter das Wort erteilt.
(3) Der Berichterstatter ist berechtigt, seinen Vortrag zu verlesen. Wurde ein schriftlicher Bericht an die Mitglieder des Landtages verteilt, so kann der Berichterstatter von seiner Wiedergabe absehen, wenn dagegen kein Widerspruch erhoben wird oder wenn der Landtag es beschließt.
(4) Der Berichterstatter hat während der Beratung das Recht, auch vor den vorgemerkten Rednern das Wort zu ergreifen, wenn ihm dies zur Erteilung von Aufklärungen erforderlich erscheint. Ihm gebührt das Schlußwort.
(5) Wird in einer Sitzung des Landtages der Bericht durch den von einem Ausschuss gewählten Berichterstatter (§ 38 Abs 5) nicht erstattet, so hat der Obmann dieses Ausschusses die Berichterstattung im Landtag wahrzunehmen.
Frist zur Berichterstattung
Der Landtag kann jederzeit auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines seiner Mitglieder einem Ausschuß eine Frist zur Berichterstattung über einen ihm zugewiesenen Gegenstand stellen.
(1) Wer über einen Gegenstand der Tagesordnung zu sprechen wünscht, kann dies am Tage der Beratung schon bevor dieser Gegenstand zur Behandlung kommt oder auch während der Debatte beim Präsidenten melden. Dieser hat die Wortmeldungen vorzumerken.
(2) Den Rednern ist in der Reihenfolge der Vormerkung das Wort zu erteilen.
(3) Dem Redner steht es frei, sobald er zu Wort gelangt, sein Recht einem anderen Redner abzutreten. Wer, zur Rede aufgefordert, nicht anwesend ist, verliert das Wort.
(4) Will sich der Präsident bei einem Gegenstand als Redner beteiligen, so hat er den Vorsitz abzugeben.
(5) Wer über einen Verhandlungsgegenstand im Landtag Bericht erstattet hat, darf zu diesem Gegenstand als Redner nicht das Wort nehmen. Dies gilt nicht, wenn der Landtag die gemeinsame Debatte über mehrere Verhandlungsgegenstände beschlossen hat und nicht dasselbe Mitglied des Landtages die Berichterstattung für diese Verhandlungsgegenstände vornimmt. Anlässlich der Meldung beim Präsidenten ist ausdrücklich bekannt zu geben, sich an der gemeinsamen Debatte als Redner beteiligen zu wollen. In diesem Fall hat der Präsident bei Erteilung des Wortes den Landtag auf die Eigenschaft als Redner hinzuweisen.
(1) Der Landtag kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines seiner Mitglieder für die Debatte, im Fall der Teilung der Debatte für die Generaldebatte wie auch für einzelne oder alle Abschnitte der Spezialdebatte, beschließen, dass die Redezeit ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten darf. Der Beschluss ist ohne Debatte zu fassen. Diese Beschränkung gilt nicht für den Berichterstatter.
(2) Auf weniger als eine halbe Stunde darf die Redezeit nicht herabgesetzt werden.
Rednerpult
(1) Der Berichterstatter und die sonstigen Redner, die Mitglieder des Landtages sind, haben vom Rednerpult aus zu sprechen. Die Mitglieder der Landesregierung haben, wenn sie in dieser Eigenschaft das Wort ergreifen, von der Regierungsbank aus zu sprechen.
(2) In den Angelegenheiten der Geschäftsbehandlung dürfen die Mitglieder des Landtages von ihrem Sitz aus sprechen.
(1) Die Verhandlungsgegenstände des Landtages werden in der zweiten Lesung grundsätzlich in Form einer Debatte mit anschließender Abstimmung behandelt.
(2) Bei umfangreichen Anträgen, insbesondere bei Gesetzesvorschlägen und beim Entwurf eines Landesfinanzrahmens sowie eines Landesvoranschlages, kann die Debatte in eine Beratung über den Antrag als Ganzes (Generaldebatte) und eine Beratung und Abstimmung über Teile des Antrages (Spezialdebatte) geteilt werden. Der Landtag entscheidet darüber auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Mitgliedes des Landtages.
(3) Während der Debatte, im Fall der Teilung der Debatte nur während der Spezialdebatte (§ 61), können Abänderungs- und Zusatzanträge zu den einzelnen Teilen des Antrages, sobald die Debatte eröffnet ist, gestellt werden.
(4) Abänderungs- oder Zusatzanträge sind dem Präsidenten schriftlich zu überreichen. Sie müssen einschließlich des Antragstellers von mindestens vier Mitgliedern des Landtages unterfertigt sein. Diese Anträge sind von einem der unterfertigten Mitglieder des Landtages zu verlesen; auf Anordnung des Präsidenten kann die Verlesung auch durch den Schriftführer erfolgen.
(5) Ablehnende Anträge sind unzulässig.
(6) Während der Debatte, in Fall der Teilung der Debatte in der Generaldebatte und der Spezialdebatte, kann der Antrag auf Übergang zur Tagesordnung, der Antrag auf Vertagung der Verhandlung oder der Antrag auf Rückverweisung des Antrages an den Ausschuss gestellt werden. Die Beschlussfassung über solche Anträge hat am Schluss der Debatte, im Fall der Teilung der Debatte am Schluss der Generaldebatte und jedes Abschnitts der Spezialdebatte, zu erfolgen. Wird der Übergang zur Tagesordnung beschlossen, so ist die Verhandlung über den Antrag erledigt und gilt der Antrag als abgelehnt.
(7) Der Landtag kann beschließen, dass zur sofortigen Beratung von an den Ausschuss rückverwiesenen Anträgen die Sitzung unterbrochen wird.
(8) Findet im Falle der Rückverweisung eines Antrages an den Ausschuss eine Unterbrechung der Sitzung zur sofortigen Ausschussberatung nicht statt, so ist über den Verhandlungsgegenstand erst dann wieder zu beraten, wenn er auf die Tagesordnung gesetzt wird.
(1) Findet eine Teilung der Debatte (§ 60 Abs. 2) statt, so ist am Schluss der Generaldebatte abzustimmen, ob der Landtag in die Spezialdebatte einzugehen gewillt ist.
(2) Wird das Eingehen in die Spezialdebatte abgelehnt, so gilt auch der Antrag als abgelehnt.
(3) Wurde das Eingehen in die Spezialdebatte beschlossen, so hat sie unmittelbar auf die Generaldebatte zu erfolgen.
(4) Der Präsident hat zu bestimmen, in welche Abschnitte ein Antrag bei der Spezialdebatte zu teilen ist, insbesondere über welche Paragraphen eines Gesetzesvorschlages gemeinsam zu beraten und abzustimmen ist. Die Teilung hat in einer die Übersichtlichkeit der Beratung fördernden Weise zu erfolgen. Wird gegen die Entscheidung des Präsidenten eine Einwendung erhoben, so entscheidet der Landtag.
Schluß der Debatte
(1) Wenn kein Redner mehr zu sprechen wünscht, hat der Präsident, bevor er dem Berichterstatter das Schlußwort erteilt, die Debatte für geschlossen zu erklären.
(2) Wenn wenigstens zwei Redner gesprochen haben, kann der Antrag auf Schluß der Debatte ohne Unterbrechung eines Redners gestellt werden. Der Antrag ist vom Präsidenten sofort zur Abstimmung zu bringen. Der Landtag entscheidet darüber ohne Debatte.
(3) Spricht sich der Landtag für den Schluß der Debatte aus, so ist nur mehr den vorgemerkten Rednern das Wort zu erteilen.
(4) Wird nach Schluß der Debatte ein Abänderungs- oder ein Zusatzantrag gestellt, so hat der Landtag vorerst darüber zu entscheiden, ob die Debatte wieder zu eröffnen ist.
(1) Die dritte Lesung ist die Abstimmung über einen vom Landtag in zweiter Lesung angenommenen Antrag im ganzen.
(2) In die dritte Lesung gelangen nur Gesetzesvorschläge und der Entwurf eines Landesfinanzrahmens sowie eines Landesvoranschlages.
(3) Die dritte Lesung ist im unmittelbaren Anschluß an die zweite Lesung vorzunehmen. Auf Antrag eines Mitgliedes des Landtages kann der Landtag jedoch beschließen, daß die dritte Lesung erst in der nächsten Sitzung vorzunehmen ist.
(4) Bei der dritten Lesung können nur Anträge auf Rückverweisung an den Ausschuß, auf Zuweisung an einen anderen Ausschuß, auf Behebung von Widersprüchen, die sich bei der Beschlußfassung in zweiter Lesung ergeben haben, gestellt werden. Ferner können Schreib-, Sprach- und Druckfehler richtiggestellt werden.
(5) Eine Debatte über Anträge bei der dritten Lesung ist nur zulässig, wenn es der Landtag im einzelnen Falle beschließt.
(1) Anträge zur Geschäftsbehandlung müssen nicht schriftlich überreicht werden. Sie sind vom Präsidenten ohne Debatte sogleich zur Abstimmung zu bringen.
(2) Meldet sich ein Mitglied des Landtages zur Geschäftsbehandlung zu Wort, so hat ihm der Präsident vor dem nächsten Redner das Wort zu erteilen. Die Redezeit darf fünf Minuten nicht überschreiten.
(3) Als Anträge zur Geschäftsbehandlung gelten insbesondere Anträge auf neuerliche Vorberatung der selbständigen Anträge von Ausschüssen (§ 17 Abs. 2), Anträge über die Zulässigkeit einer späteren Einbringung eines Dringlichkeitsantrages (§ 19 Abs. 3), Anträge auf Vorziehung der Beratung über Dringlichkeitsanträge (§ 19 Abs. 4), Anträge auf Abhaltung einer parlamentarischen Enquete (§ 27c Abs. 1), Anträge auf Feststellung der Beschlussfähigkeit (§ 46 Abs. 2), auf Unterbrechung der Sitzung (§ 60 Abs. 7), auf Umstellung oder Abänderung der Tagesordnung (§ 46 Abs. 3), der Antrag auf Teilung der Debatte (§ 60 Abs. 2), auf Übergang zur Tagesordnung (§ 60 Abs. 6), auf Vertagung der Debatte (§ 60 Abs. 6), auf Rückverweisung eines Beratungsgegenstandes an den Ausschuss (§ 60 Abs. 6), auf Schluss der Debatte (§ 62), auf Verschiebung der dritten Lesung (§ 63 Abs. 3), auf Änderung der Fassung der Fragen oder der Anordnung der Abstimmung (§ 66 Abs. 3), auf Entfall der Abstimmung über Zusatzanträge (§ 66 Abs. 5), auf Verschiebung einer Abstimmung (§ 66 Abs. 8), Anträge, dass ein Redner, dem das Wort entzogen wurde, dennoch gehört werden soll (§§ 78 Abs. 3 und 79 Abs. 2), Anträge, dass der Ordnungsruf zu erteilen ist (§ 79 Abs. 3).
Abstimmung
(1) Die Abstimmung erfolgt entweder durch Handerheben oder durch Aufstehen, und zwar in der Weise, daß die für den Antrag Stimmenden vom Präsidenten ersucht werden, entweder eine Hand zu erheben oder aufzustehen. Vor jeder Abstimmung hat der Präsident die Mitglieder des Landtages unter Hinweis auf die unmittelbar bevorstehende Abstimmung aufzufordern, ihre Plätze einzunehmen. Eine Stimme gilt - ausgenommen in den Fällen des § 68 - nur dann als abgegeben, wenn sie der Präsident vom Platz des Vorsitzenden, der Berichterstatter vom Rednerpult und die weiteren Mitglieder des Landtages jeweils von ihren Sitzen aus abgeben.
(2) Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme.
(3) Die Vornahme einer Gegenprobe ist unzulässig.
(4) Der Präsident hat nach durchgeführter Abstimmung das Ergebnis der Abstimmung und bei mehrstimmig gefaßten Beschlüssen - ausgenommen in den Fällen des § 68 - auch das Abstimmungsverhalten der einem Klub angehörenden Mitglieder des Landtages und, wenn die Mitglieder eines Klubs nicht einheitlich abstimmen oder wenn ein Mitglied des Landtages keinem Klub angehört, auch das Abstimmungsverhalten dieser Mitglieder des Landtages bekanntzugeben.
(5) Wenn es ein Mitglied des Landtages vor der Abstimmung verlangt, hat der Präsident nach durchgeführter Abstimmung die Zahl der für und der gegen den Antrag Stimmenden bekanntzugeben.
(6) Kann eine Abstimmung wegen Beschlussunfähigkeit nicht vorgenommen werden, so schließt der Präsident die Sitzung oder unterbricht sie auf bestimmte Zeit.
Reihenfolge der Abstimmungen
(1) Nach geschlossener Beratung über einen Verhandlungsgegenstand hat der Präsident die Reihenfolge zu verkünden, in der über die vorliegenden Anträge abgestimmt werden soll.
(2) Die nach Schluß der Debatte überreichten Anträge sind in die Abstimmung einzubeziehen.
(3) Jedes Mitglied des Landtages kann verlangen, die vom Präsidenten bekanntgegebene Fassung der Fragen oder die Anordnung der Abstimmung einer Änderung zu unterziehen. Ein solches Verlangen muß, falls der Präsident ihm nicht Folge gibt oder falls gegen die folgegebende Entscheidung des Präsidenten von einem anderen Mitglied des Landtages Einspruch erhoben wird, zur Abstimmung gebracht werden.
(4) Die Abstimmung über voneinander verschiedene Anträge ist derart zu reihen, daß die wahre Meinung des Landtages zum Ausdruck kommt. Es sind daher zunächst die Anträge auf Vertagung, dann die Anträge auf Abänderung, und zwar die weitergehenden vor den übrigen, zur Abstimmung zu bringen.
(5) Die Abstimmung über die Zusatzanträge hat nach der Abstimmung über den Hauptantrag zu erfolgen. Stehen die Zusatzanträge mit der beschlossenen Fassung des Hauptantrages im Widerspruch, so hat die Abstimmung über sie zu entfallen. Im Zweifel entscheidet der Landtag.
(6) Es steht dem Präsidenten frei, vorerst eine grundsätzliche Frage zur Beschlußfassung zu bringen, wenn er dies zur Vereinfachung der Abstimmung als zweckmäßig erachtet.
(7) Auf Verlangen von wenigstens drei Mitgliedern des Landtages hat der Präsident, ehe er abstimmen läßt, eine angemessene Unterbrechung der Sitzung eintreten zu lassen, nach deren Ablauf erst die Abstimmung vorzunehmen ist.
(8) Auf Antrag eines seiner Mitglieder kann der Landtag beschließen, die Abstimmung auf die nächste Sitzung zu verschieben.
Abstimmung durch Namensaufruf
(1) Wenn es mindestens vier Mitglieder des Landtages verlangen oder wenn es der Präsident anordnet, ist namentlich abzustimmen.
(2) Wird namentlich abgestimmt, so hat der Schriftführer die Namen aller Mitglieder des Landtages zu verlesen. Die Mitglieder des Landtages haben nach ihrem Aufruf mit "Ja" oder "Nein" zu antworten. Die Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. In der amtlichen Niederschrift ist festzuhalten, wie die einzelnen Mitglieder des Landtages abgestimmt haben.
(3) Wer beim Namensaufruf nicht anwesend ist, darf nachträglich seine Stimme nicht mehr abgeben.
(4) Über Anträge zur Geschäftsbehandlung darf nicht durch Namensaufruf abgestimmt werden.
(5) Wurden in einer Sitzung drei Abstimmungen durch Namensaufruf vorgenommen, so dürfen weitere Abstimmungen dieser Art nur auf Grund eines Beschlusses des Landtages stattfinden.
(1) Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern des Landtages kann der Landtag ohne Debatte eine geheime Abstimmung beschließen. Vor jeder geheimen Abstimmung sind den anwesenden Mitgliedern des Landtages gleiche Stimmzettel, die mit “Ja” und “Nein” versehen sein müssen, sowie gleiche Umschläge zur Verfügung zu stellen. Die Zustimmung zum Antrag ist durch Ankreuzen des Wortes “Ja” zum Ausdruck zu bringen.
(2) Bei der geheimen Abstimmung sind die Mitglieder des Landtages zur Stimmabgabe namentlich aufzurufen. Die Umschläge sind in eine Urne zu legen. Wer bei Namensaufruf nicht anwesend ist, darf nachträglich von seinem Stimmrecht nicht mehr Gebrauch machen.
(3) Als für den Antrag abgegeben sind jene Stimmen zu werten, die unzweideutig die Zustimmung zum Ausdruck bringen.
(4) Von jedem Klub ist das jüngste anwesende Mitglied des Landtages zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Ergebnisses der Abstimmung berufen. Der Präsident hat das Ergebnis der Abstimmung festzustellen.
(1) Zu einem Beschluss des Landtages oder seiner Ausschüsse ist, soweit in der Kärntner Landesverfassung, im Gesetz über Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages oder in Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich (Art. 27 Abs. 1 K-LVG).
(2) Abweichend von Abs. 1 ist zu einem Beschluss des Landtages, einen Gesetzesvorschlag innerhalb einer anderen Frist als von zwei Tagen, bevor er in zweiter Lesung (§ 55) in Beratung gelangt, zu verteilen (§ 20 Abs. 2), die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.
(3) Abweichend von Abs. 1 ist zu folgenden Beschlüssen des Landtages eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich:
a) | Landesverfassungsgesetze (Art. 27 Abs. 2 K-LVG); | |||||||||
b) | die Genehmigung von Vereinbarungen, deren Inhalt auf eine Änderung oder Ergänzung des Wortlautes der Kärntner Landesverfassung hinzielt (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz K-LVG); | |||||||||
c) | die Änderung oder Aufhebung dieses Gesetzes (Art. 28 Abs. 3 K-LVG; § 82); | |||||||||
d) | das Landesgesetz, mit dem die näheren Bestimmungen über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen getroffen werden (Art. 69 Abs. 7 K-LVG); | |||||||||
e) | ein Landesgesetz, das zum Untergang einer Gemeinde führt (Art. 3 Abs. 2 K-LVG); | |||||||||
f) | die Aufhebung oder Änderung des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes und des Biosphärenpark-Nockberge-Gesetzes (Art. 27 Abs. 2a K-LVG) sowie der §§ 3 Abs. 1, 6, 13 bis 20, 25, 27 Abs. 1 und 39 Abs. 4 des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes (Art. 27 Abs. 3 K-LVG); | |||||||||
g) | Landesgesetze oder Ermächtigungen, die der Landesregierung die Befugnis einräumen, sich zur Verwaltung einzelner Teile des Landesvermögens Dritter zu bedienen (Art. 41 Abs. 2 K-LVG); | |||||||||
h) | die Bestellung des Leiters des Landesrechnungshofes im ersten oder in einem zweiten Abstimmungsgang (Art. 71 Abs. 3 K-LVG; § 3 Abs. 1 K-LRHG); | |||||||||
i) | die Abberufung des Leiters des Landesrechnungshofes (Art. 71 Abs. 3 K-LVG; § 3 Abs. 6 lit. e K-LRHG); | |||||||||
j) | ein Beschluss, mit dem eine nichtöffentliche Sitzung für vertraulich erklärt wird (Art. 18 Abs. 4 K-LVG; § 43 Abs. 3); | |||||||||
k) | ein Beschluss, zu den Sitzungen Auskunftspersonen beizuziehen (§ 43 Abs. 7); | |||||||||
l) | ein Beschluss über die Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung, über die Absetzung eines Gegenstandes von der Tagesordnung oder über die Aufnahme eines nicht auf der Tagesordnung stehenden Gegenstandes (§ 46 Abs. 3); | |||||||||
m) | ein Beschluss, dass die Redezeit für die Debatte, im Fall der Teilung der Debatte für die Generaldebatte wie auch für einzelne oder alle Abschnitte der Spezialdebatte, ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten darf (§ 58 Abs. 1); | |||||||||
n) | ein Beschluss, einem Antrag die Dringlichkeit zuzuerkennen (§ 19 Abs. 6); | |||||||||
o) | die Genehmigung der Erteilung der Zustimmung der Landesregierung zu Staatsverträgen, mit denen die Bundesgrenzen geändert werden, wenn sie Kärnten betreffen (Art. 2 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 4 K-LVG); | |||||||||
p) | Landesgesetze über Grenzänderungen oder Grenzbereinigungen innerhalb des Bundesgebietes, die die Kärntner Landesgrenze betreffen (Art. 2 Abs. 3 und 4 K-LVG). |
(4) Abweichend von Abs. 1 ist zu folgenden Beschlüssen der Ausschüsse des Landtages eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich:
a) | ein Beschluss, mit dem eine nichtöffentliche Sitzung für vertraulich erklärt wird (Art. 18 Abs. 4 K-LVG; § 36 Abs. 3); | |||||||||
b) | ein Beschluss, dass die Redezeit mit Ausnahme der Redezeit des Berichterstatters ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten darf (§ 38 Abs. 2); | |||||||||
c) | ein Beschluss über die Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung, über die Absetzung eines Gegenstandes von der Tagesordnung oder über die Aufnahme eines nicht auf der Tagesordnung stehenden Gegenstandes (§ 38 Abs. 3 iVm § 46 Abs. 3); | |||||||||
d) | die Änderung eines Beschlusses vor der Verteilung des Berichtes an die Mitglieder des Landtages (§ 38 Abs. 9). |
(5) Die Anwesenheit der zu einem Beschluss notwendigen Anzahl von Mitgliedern des Landtages und seiner Ausschüsse ist nur bei Abstimmungen erforderlich.
(6) Das Vorliegen der Beschlussfähigkeit bei Sitzungen des Landtages hat der Präsident, bei Sitzungen der Ausschüsse der Obmann, wahrzunehmen.
Tatsächliche Berichtigungen
(1) Wenn sich bei einer Beratung von Verhandlungsgegenständen oder während der Behandlung der Mitteilung des Einlaufes (§ 46 Abs 4 und 5) ein Mitglied des Landtages zur tatsächlichen Berichtigung zu Wort meldet, hat ihm der Präsident unmittelbar vor der nächsten Worterteilung die Möglichkeit der Berichtigung einzuräumen.
(2) Meldet sich ein Mitglied des Landtages zur tatsächlichen Berichtigung zu Wort, so darf seine Redezeit fünf Minuten nicht überschreiten.
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die nach diesem Gesetz sowie für die nach sonstigen landesrechtlichen Vorschriften vom Landtag durchzuführenden Wahlen. Erfordernisse, die nach sonstigen landesrechtlichen Vorschriften für eine Wahl bestehen, bleiben unberührt.
Zu einer Wahl ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages erforderlich. § 65 Abs. 6 und § 68a Abs. 6 gelten sinngemäß.
(1) Wahlen haben auf Grund von Wahlvorschlägen zu erfolgen.
(2) Bei Verhältniswahlen richtet sich das Recht einer im Landtag vertretenen Partei auf Erstattung von Wahlvorschlägen nach der ihr zustehenden Zahl von zu vergebenden Mandaten. Diese sind nach den bei der Landtagswahl auf die im Landtag vertretenen Parteien entfallenen Stimmen zu ermitteln (d'Hondt'sches Verfahren). Bei gleichen Ansprüchen entscheidet das Los. Die im Landtag vertretenen Parteien haben nach Maßgabe der ihnen zustehenden Mandate dem Präsidenten Wahlvorschläge zu überreichen, die von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder unterschrieben sein müssen. Diese Wahlvorschläge müssen so viele Namen von Wahlwerbern enthalten, als der im Landtag vertretenen Partei an zu wählenden Personen nach dem Verhältniswahlrecht zukommen. Für jedes zustehende Mandat darf nur ein Wahlvorschlag eingebracht werden.
(3) Bei Mehrheitswahlen, ausgenommen bei Wahlen nach Abs. 4 bis 6, hat jedes Mitglied des Landtages das Recht, einen Wahlvorschlag einzubringen.
(4) Die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder der neuen Landesregierung erfolgt aufgrund eines Gesamtwahlvorschlages, der so viele Personen enthalten muss, wie die Landesregierung Mitglieder und Ersatzmitglieder haben soll. Eine der vorgeschlagenen Personen ist als Kandidat für das Amt des Landeshauptmannes und je eine weitere der vorgeschlagenen Personen als Kandidat für das Amt des ersten und des zweiten Landeshauptmann-Stellvertreters zu bezeichnen. Für jedes vorgeschlagene Mitglied der Landesregierung ist ein Ersatzmitglied vorzuschlagen. Das Recht, Gesamtwahlvorschläge einzubringen, haben die im Landtag vertretenen Parteien. Der Gesamtwahlvorschlag muss jeweils von mehr als der Hälfte der Mitglieder der ihn einbringenden Parteien unterschrieben sein.
(5) Eine Veränderung der Zahl der Mitglieder der Landesregierung während der Funktionsperiode kann nur auf Grund eines Gesamtwahlvorschlages jener im Landtag vertretenen Parteien erfolgen, auf deren Vorschlag hin die Landesregierung gewählt wurde.
(6) Bei einer Wahl nach dem vorzeitigen Ende des Amtes eines Mitgliedes der Landesregierung (Art. 52 Abs. 3 K-LVG) hat der Wahlvorschlag so viele Personen zu enthalten, wie Mitglieder (Ersatzmitglieder) zur Ergänzung der Landesregierung zu wählen sind. Ist der Landeshauptmann oder der erste oder der zweite Landeshauptmann-Stellvertreter zu wählen, sind die vorgeschlagenen Personen als Kandidat für das jeweilige Amt zu bezeichnen. Das Recht, einen Wahlvorschlag einzubringen, hat jede der im Landtag vertretenen Parteien, auf deren Wahlvorschlag hin die Landesregierung gewählt wurde. Hat das Amt aller Mitglieder der Landesregierung vorzeitig geendet, ist Abs. 4 anzuwenden.
(1) Liegen für Wahlen im Sinne des § 72 Abs. 3 bis 6 mehrere Wahlvorschläge vor, so ist über jeden Wahlvorschlag gesondert abzustimmen. Über die Wahlvorschläge ist in der Reihenfolge der jeweils höheren Zahl an Unterschriften der Mitglieder des Landtages, bei gleicher Zahl in der Reihenfolge des Einlangens der Wahlvorschläge abzustimmen. Erlangt ein Wahlvorschlag die erforderliche Mehrheit gemäß § 76 Abs. 1, so ist über die restlichen Wahlvorschläge nicht mehr abzustimmen.
(2) Die Wahl sämtlicher Mitglieder und Ersatzmitglieder der neuen Landesregierung durch den Landtag erfolgt in einem Wahlgang. Dies gilt auch für Nachwahlen.
(1) Wahlen – ausgenommen Wahlen nach § 29 Abs. 3 – sind mit Stimmzetteln vorzunehmen, wobei die Stimmabgabe in einer Wahlzelle zu erfolgen hat.
(2) Vor jeder Wahl sind den anwesenden Mitgliedern des Landtages gleiche Stimmzettel und Umschläge zur Verfügung zu stellen. Die Stimmzettel haben die Worte „ja“ und „nein“ jeweils mit einem Kreis zu enthalten.
(3) Bei der Wahl sind die Mitglieder des Landtages zur Stimmabgabe namentlich aufzurufen. Die Umschläge sind in die Urne zu legen; wer bei Namensaufruf nicht anwesend ist, darf nachträglich von seinem Wahlrecht nicht mehr Gebrauch machen.
(4) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille des Abstimmenden deutlich zu erkennen ist. Leere Stimmzettel sind ungültig. Streichungen, Hervorhebungen und andere Anmerkungen gelten als nicht beigefügt.
Unterbrechung der Sitzung
Auf Verlangen von wenigstens drei Mitgliedern des Landtages hat der Präsident vor der Durchführung von Wahlen die Sitzung auf angemessene Zeit zu unterbrechen.
(1) Bei Mehrheitswahlen sind nur jene Stimmen gültig, die unzweideutig auf einen Wahlvorschlag lauten. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
(2) Bei Verhältniswahlen sind nur jene Stimmen gültig, die unzweideutig auf einen ordnungsgemäßen Wahlvorschlag (§ 72 Abs. 2) entfallen. Gewählt ist, wer mindestens so viele gültige Stimmen erhält, als der Wahlvorschlag, der seiner Wahl zugrunde liegt, Unterschriften aufweisen muß.
(3) Von jedem Klub ist das jüngste anwesende Mitglied des Landtages zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Wahlergebnisses berufen. Der Präsident hat das Wahlergebnis festzustellen und die Zahl der abgegebenen, der gültigen und der ungültigen Stimmen bekanntzugeben.
(1) Der Präsident hat die Pflicht, für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Sitzungen des Landtages sowie dafür zu sorgen, daß der parlamentarische Anstand gewahrt wird. In Erfüllung dieser Pflicht hat er jederzeit das Recht, das Wort zu ergreifen und die Sitzung zu unterbrechen.
(2) Sobald der Präsident das Glockenzeichen gibt und das Wort ergreift, hat der Redner seine Rede so lange zu unterbrechen, bis der Präsident seine Ausführungen beendet hat.
Ruf zur Sache
(1) Redner, welche während einer Sitzung des Landtages vom Thema abschweifen, hat der Präsident zur Sache zu rufen. Dies gilt auch für ein Mitglied der Landesregierung, das sich bei
der Beantwortung einer Frage in der Fragestunde oder bei der mündlichen Beantwortung einer Dringlichkeitsanfrage nicht auf den Gegenstand der Frage oder auf seinen Referatsbereich beschränkt.
(2) Nach dem dritten Ruf zur Sache kann der Präsident dem Redner das Wort entziehen.
(3) Wurde einem Redner das Wort entzogen, so kann der Landtag auf Antrag eines seiner Mitglieder beschließen, daß er den Redner dennoch anhören will.
Ruf zur Ordnung
(1) Wenn ein Mitglied des Landtages oder der Landesregierung während einer Sitzung des Landtages den parlamentarischen Anstand insbesondere durch beleidigende Äußerungen verletzt, hat ihm der Präsident den Ruf zur Ordnung zu erteilen.
(2) Der Präsident kann, wenn er den Ruf zur Ordnung erteilt, auch das Wort entziehen; wird einem Mitglied des Landtages oder der Landesregierung das Wort entzogen, so kann der Landtag auf Antrag eines seiner Mitglieder beschließen, daß er den Redner dennoch anhören will.
(3) Mitglieder des Landtages und der Landesregierung können vom Präsidenten den Ruf zur Ordnung verlangen. Der Präsident entscheidet hierüber nach eigener Überzeugung.
(4) Der Präsident kann ein Mitglied des Landtages oder der Landesregierung auch nachträglich, jedoch nicht später als am Beginn der nächsten Sitzung, zur Ordnung rufen.
(5) Verletzen Redner, die nicht Mitglieder des Landtages oder der Landesregierung sind, den parlamentarischen Anstand, so kann ihnen der Präsident das Wort entziehen. Die Bestimmung des Abs 2 gilt sinngemäß.
(1) Während der Dauer von öffentlichen Sitzungen des Landtages hat jedermann nach Maßgabe des verfügbaren Raumes zum Zuhörerraum Zutritt. Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen den Zuhörerraum nur in Begleitung von Erziehungsberechtigten oder von Aufsichtspersonen betreten.
(2) Den Zuhörern ist jede Äußerung des Beifalls oder der Mißbilligung untersagt. Dieses Verbot ist am Eingang zum Zuhörerraum ersichtlich zu machen.
(3) Werden Sitzungen des Landtages durch Zuhörer gestört, so hat der Präsident die Ruhestörer vorerst zu ermahnen und, wenn dies wirkungslos bleibt, aus dem Zuhörerraum entfernen oder überhaupt den Zuhörerraum räumen zu lassen.
(4) Die Entfernung der Zuhörer erstreckt sich im Falle der Räumung des Zuhörerraumes auf die Berichterstatter von Presse, Rundfunk und Fernsehen nur dann und insoweit, als sie als Ruhestörer beteiligt waren.
Pressevertreter
(1) Für Berichterstatter der Presse sind besondere Plätze vorbehalten. Für die Pressevertreter gelten die Bestimmungen des § 80 Abs 1 und 2 sinngemäß.
(2) Die Vornahme von Bild- und Tonaufnahmen von Beratungen des Landtages sowie das Fotografieren im Sitzungssaal bedarf der Zustimmung des Präsidenten.
(1) Mindestens zweimal im Jahr hat der Landtag außerhalb seiner Sitzungen ein Schülerinnen- und Schülerparlament abzuhalten. Die Sitzungstermine des Schülerinnen- und Schülerparlaments sind bei der Erstellung des Arbeitsplanes (§ 12 Abs. 3) durch den Präsidenten nach vorheriger zeitlicher Abstimmung mit der Landesschülervertretung und nach Beratung in der Präsidialkonferenz festzulegen.
(2) Zur Teilnahme am Schülerinnen- und Schülerparlament sind
1. | Mitglieder der Landesschülervertretung und | |||||||||
2. | Schulsprecher, im Falle der Verhinderung je einer ihrer Vertreter, aus den Bereichen der allgemeinbildenden höheren Schulen, der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie der Berufsschulen und der Zentrallehranstalten im Land Kärnten | |||||||||
berechtigt. |
(3) Die in einer Sitzung des Schülerinnen- und Schülerparlaments gefassten Beschlüsse, die sich nicht bloß auf Verfahrensfragen beziehen, sind dem Präsidenten in Form eines zusammenfassenden Berichts an den Landtag zuzuleiten. Der Präsident hat einen solchen Bericht dem zuständigen Ausschuss zuzuweisen.
(4) Das Schülerinnen- und Schülerparlament hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Zustimmung des Präsidenten nach Beratung in der Präsidialkonferenz bedarf. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen über den Ablauf der Sitzungen, die Beratung, die Beschlussfassung sowie die Vertretung des Schülerinnen- und Schülerparlaments und über die Berichterstattung an den Landtag zu enthalten.
(5) Das Landtagsamt ist die Geschäftsstelle des Schülerinnen- und Schülerparlaments. Ihm obliegt die Vorbereitung der Sitzungen des Schülerinnen- und Schülerparlaments in Abstimmung mit der Landesschülervertretung.
Zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben, insbesondere für die Gewährleistung einer geordneten Geschäftsführung, ferner für die Abhaltung von Tagungen und Enqueten, Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen, die Heranziehung von Experten sowie den Aufwand für Öffentlichkeitsarbeit, Repräsentationen und Ehrungen haben die Klubs und Interessengemeinschaften von Abgeordneten (§§ 7 und 8), unbeschadet der Zurverfügungstellung des erforderlichen Personal- und Sachaufwandes gemäß §§ 81e bis 81g, einen Anspruch auf einen Beitrag des Landes.
(1) Der jährliche Landesbeitrag umfasst einen Sockelbetrag und einen Steigerungsbetrag. Anspruch auf den Sockelbetrag haben nur Klubs und Interessengemeinschaften von Abgeordneten gemäß §§ 7 und 8.
(2) Die Höhe des Sockelbetrages ergibt sich für jeden Landtagsklub oder jede Interessengemeinschaft aus der Vervielfachung des Zwölffachen des Monatsentgeltes, auf das Vertragsbedienstete des Landes des Entlohnungsschemas I (ohne Zulagen), Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 15, nach dem Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, in seiner jeweils geltenden Fassung, im Jänner eines Kalenderjahres Anspruch haben, mit der Zahl 1,5.
(3) Die Höhe des Steigerungsbetrages ergibt sich für jeden Landtagsklub oder jede Interessengemeinschaft aus der Vervielfachung des Zwölffachen des Monatsentgeltes nach Abs. 2 in 1,5-facher Höhe mit der Zahl ihrer im Landtag vertretenen Mitglieder.
(4) Die Landesregierung hat den Landesbeitrag den Klubs und Interessengemeinschaften vierteljährlich im Vorhinein zu überweisen.
(5) Im Jahr einer Landtagswahl ist für die Berechnung der Vierteljahresraten, die vor dem Wahltag fällig werden, die Zahl der Mitglieder des Landtages, die einem Klub oder einer Interessengemeinschaft von Abgeordneten angehören, im Zeitpunkt der Landtagswahl und für die Berechnung der übrigen Vierteljahresraten die Zahl der Mitglieder des Landtages zu Grunde zu legen, die dem Klub oder der Interessengemeinschaft nach der Anzeige an den Präsidenten gemäß § 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 1 angehören.
(6) Verändert sich die Zahl der Mitglieder des Landtages, die einem Klub oder einer Interessengemeinschaft von Abgeordneten angehören, während eines Quartals, so ist dies bei der Berechnung des Steigerungsbetrages ab dem Quartal zu berücksichtigen, das dem Tag der Veränderung der Mitgliederzahl folgt.
(1) Wenn sich in einem Klub oder in einer Interessengemeinschaft von Abgeordneten Mitglieder des Landtages zusammengeschlossen haben, die aufgrund des Wahlvorschlags einer Partei gewählt wurden, die nicht in der Landesregierung vertreten ist, so gebührt dem Klub oder der Interessengemeinschaft – unbeschadet des § 81c – jährlich ein zusätzlicher Landesbeitrag zur Heranziehung von Experten zum Zweck der Erfüllung parlamentarischer Aufgaben gegen Vorlage eines Nachweises gemäß Abs. 2. Die Höhe dieses zusätzlichen Landesbeitrages beträgt maximal das Zwanzigfache des jeweiligen Gehaltes eines Beamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.
(2) Den zusätzlichen Landesbeitrag gemäß Abs. 1 darf die Landesregierung nur bis zu jenem Ausmaß auszahlen, das den zur Heranziehung von Experten tatsächlich entstandenen Kosten entspricht; Reise- und Nächtigungskosten im Inland sowie Nebenkosten sind zu berücksichtigen. Hiefür ist als Nachweis eine Aufstellung der tatsächlich für den genannten Zweck getätigten Ausgaben vorzulegen, die von einem Wirtschaftsprüfer überprüft und unterzeichnet sein muss; Reise- und Nächtigungskosten sowie Nebenkosten sind gesondert auszuweisen.
(1) Das Land hat gemäß § 7 Abs. 8 den Klubs zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Räume des Landtages geeignete, eingerichtete Klubräume zur Verfügung zu stellen; dies hat unentgeltlich zu erfolgen. Das Land hat auch für die zur Verfügung gestellten Räume die Betriebskosten zu tragen.
(2) Das Land hat gemäß § 8 Abs. 2 einer Interessengemeinschaft von Abgeordneten zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Räume des Landtages einen geeigneten, eingerichteten Raum zur Verfügung zu stellen; dies hat unentgeltlich zu erfolgen. Das Land hat auch für den zur Verfügung gestellten Raum die Betriebskosten zu tragen.
(1) Ein Klub hat Anspruch, dass die Landesregierung dem Klub
1. | zwei Landesbedienstete der Modellfunktion LT/LReg Referenten und einen Landesbediensteten der Modellfunktion LT/LReg Leitung der Berufsfamilie Landtag/Landesrechnungshof/Landesregierung (LT/LRH/LReg) des Entlohnungsschemas V des K-LVBG 1994 (oder jeweils entsprechend Landesbedienstete der Entlohnungsgruppe a des Entlohnungsschemas I des K-LVBG 1994 oder der Verwendungsgruppe A des K-DRG 1994) und | |||||||||
2. | zwei Landesbedienstete der Modellfunktion LT/LReg Assistenz der Berufsfamilie Landtag/Landesrechnungshof/Landesregierung (LT/LRH/LReg) des Entlohnungsschemas V des K-LVBG 1994 (oder jeweils entsprechend Landesbedienstete der Entlohnungsgruppe b des Entlohnungsschemas I des K-LVBG 1994 oder der Verwendungsgruppe B des K-DRG 1994) | |||||||||
zur Dienstleistung zuteilt. Der Klub hat das Vorschlagsrecht für die Bediensteten. |
(1a) Eine Interessengemeinschaft von Abgeordneten hat Anspruch, dass die Landesregierung der Interessengemeinschaft
1. | einen Landesbediensteten der Modellfunktion LT/LReg Referenten der Berufsfamilie Landtag/Landesrechnungshof/Landesregierung (LT/LRH/LReg) des Entlohnungsschemas V des K-LVBG 1994 (oder jeweils entsprechend einen Landesbediensteten der Entlohnungsgruppe a des Entlohnungsschemas I des K-LVBG 1994 oder der Verwendungsgruppe A des K-DRG 1994) und | |||||||||
2. | zwei Landesbedienstete der Modellfunktion LT/LReg Assistenz der Berufsfamilie Landtag/Landesrechnungshof/Landesregierung (LT/LRH/LReg) des Entlohnungsschemas V des K-LVBG 1994 (oder jeweils entsprechend Landesbedienstete der Entlohnungsgruppe b des Entlohnungsschemas I des K-LVBG 1994 oder der Verwendungsgruppe B nach dem K-DRG 1994) | |||||||||
zur Dienstleistung zuteilt. Die Interessengemeinschaft von Abgeordneten hat das Vorschlagsrecht für die Bediensteten. |
(2) Verzichtet ein Klub oder eine Interessengemeinschaft von Abgeordneten auf den Anspruch nach Abs. 1 hinsichtlich einzelner oder aller Bediensteter zur Gänze oder teilweise, so hat das Land diesen Verzicht durch einen Personalkostenbeitrag abzugelten. Die Höhe des Personalkostenbeitrages ist für die Dauer des Verzichts unter Zugrundelegung des aliquoten Jahresanteiles eines Monatsentgeltes zu ermitteln, das im Jänner des in Betracht kommenden Jahres einem Vertragsbediensteten des Landes des Entlohnungsschemas I, Entlohnungsgruppe a bzw. b jeweils Entlohnungsstufe 15 nach dem Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, in seiner jeweils geltenden Fassung, zusteht. Der Verzicht auf einen Anspruch nach Abs. 1 wird, wenn er nicht ohnedies mit Wirkung eines Monatsersten abgegeben wird, mit dem auf die Verzichtserklärung folgenden Monatsersten wirksam.
(3) Die Wahlmöglichkeit, ob ein Bediensteter zur Verfügung zu stellen ist oder ob der Personalkostenbeitrag in Anspruch genommen wird, besteht für jeden einzelnen der Bediensteten. Während eines Kalenderjahres ist eine Entscheidung, ob eine Dienstzuteilung eines Bediensteten nach Abs. 1 oder ein Personalkostenbeitrag für diesen Bediensteten in Anspruch genommen wird, nur zweimal möglich.
(4) Schließen sich Mitglieder eines bisherigen Klubs zu einer Interessengemeinschaft von Abgeordneten zusammen (Art. 29 Abs. 2 letzter Satz K-LVG), so sind Landesbedienstete, die für die Dauer der Gesetzgebungsperiode zur Verwendung im bisherigen Klub beschäftigt wurden, in der Interessengemeinschaft weiterzuverwenden, sofern darüber Einvernehmen mit der Interessengemeinschaft und dem Landesbediensteten besteht. Der Personalaufwand für solche Bedienstete ist ab dem Tag der Verwendung in der Interessengemeinschaft aliquot von den vierteljährlichen Überweisungen an die Interessengemeinschaft (§ 81c Abs. 4) einzubehalten.
(1) Wenn sich in einem Klub Mitglieder des Landtages zusammengeschlossen haben, die aufgrund des Wahlvorschlags einer Partei gewählt wurden, die nicht in der Landesregierung vertreten ist, so hat der Klub – unbeschadet des § 81f Abs. 1 – Anspruch auf jeweils einen zusätzlichen Landesbediensteten der Modellfunktion LT/LReg Referenten der Berufsfamilie Landtag/Landesrechnungshof/Landesregierung (LT/LRH/LReg) des Entlohnungsschemas V des K-LVBG 1994 (oder jeweils entsprechend einen Landesbediensteten der Entlohnungsgruppe a des Entlohnungsschemas I des K-LVBG 1994 oder der Verwendungsgruppe A des K-DRG 1994) für das erste, für das dritte sowie gegebenenfalls für das fünfte, für das siebente und für das neunte Mitglied des Landtages, das auf Grund des Wahlvorschlags dieser Partei gewählt worden und im betreffenden Klub zusammengeschlossen ist.
(2) Wenn sich in einer Interessengemeinschaft von Abgeordneten Mitglieder des Landtages zusammengeschlossen haben, die aufgrund des Wahlvorschlags einer Partei gewählt wurden, die nicht in der Landesregierung vertreten ist, so hat die Interessengemeinschaft – unbeschadet des § 81f Abs. 1a – Anspruch auf den Anteil von 50vH des Planstellen-Äquivalents eines zusätzlichen Landesbediensteten der Modellfunktion LT/LReg Referenten der Berufsfamilie Landtag/Landesrechnungshof/Landesregierung (LT/LRH/LReg) des Entlohnungsschemas V des K-LVBG 1994 (oder jeweils eines entsprechenden Landesbediensteten der Entlohnungsgruppe a des Entlohnungsschemas I des K-LVBG 1994 oder der Verwendungsgruppe A des K-DRG 1994).
Diese Geschäftsordnung darf nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen geändert oder aufgehoben werden (Art. 28 Abs. 3 K-LVG).
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) Bis zu dem Tag, an dem die der Kundmachung dieses Gesetzes folgende Gesetzgebungsperiode des Landtages beginnt, haben abweichend von § 7 Abs. 1 die auf Grund des Wahlvorschlages derselben Partei gewählten Mitglieder des Landtages das Recht, sich in einem Klub zusammenzuschließen.
(3) Der Landtag hat binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Ausschuß mit der ständigen Behandlung von Angelegenheiten nach § 27 und Art. 39 Abs. 1 K-LVG zu betrauen.
(4) Der Landtag hat binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen eigenen Ausschuß nach § 31 zu bilden.
(5) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Geschäftsordnung des Kärntner Landtages, LGBl Nr 39/1975, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/1989, und der Kundmachung LGBl Nr 123/1975, außer Kraft.
(6) § 25 Abs. 1, § 32 Abs.1 und § 50 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2013 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(7) Ist am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2016 ein Untersuchungsausschuss eingesetzt, so sind auf ihn die §§ 32 bis 35 K-LTGO, LGBl. Nr. 87/1996, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 72/2013, anzuwenden. Der bisherige § 35 K-LTGO ist weiterhin auf Sachverhalte anwendbar, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2016 verwirklicht worden sind.
(8) Die Überschrift des 3. Abschnittes, § 12 mit Ausnahme der Wortfolge „einschließlich der Festlegung der Termine nach § 52a Abs. 1 und § 81a Abs. 1“, § 13 Abs. 3, § 13a, § 14 Abs. 2, § 16 Abs. 3, § 20 Abs. 1 letzter Satz, § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 6, § 39 Abs. 1 letzter Satz, § 39 Abs. 2, § 40 Abs. 2 letzter Satz, § 47 Abs. 4 letzter Satz, § 47 Abs. 6 zweiter und letzter Satz, § 48 Abs. 1 letzter Satz, § 50 Abs. 3, § 52 Abs. 2 und § 76 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. § 1 Abs. 2 erster Satz, § 2 Abs. 3, § 4, § 5, § 6 Abs. 1 letzter Satz, § 6a, § 7, § 8 Abs. 1, die Wortfolge „einschließlich der Festlegung der Termine nach § 52a Abs. 1 und § 81a Abs. 1“ im § 12, § 13 Abs. 1, § 18a, § 19 Abs. 1 erster bis vierter Satz, Abs. 3 und Abs. 7, § 24, § 24a, § 25, § 27b, § 29 Abs. 1 lit. d, Abs. 3 und Abs. 3a bis 3c, § 30, § 36 Abs. 2, Abs. 6 und Abs. 8, § 43 Abs. 4 zweiter Satz, Abs. 4a, Abs. 6a und Abs. 6b, § 51 Abs. 1 und Abs. 2, § 52 Abs. 1 erster Satz, Abs. 5 letzter Satz, Abs. 6, Abs. 7 erster Satz und Abs. 8, § 52a, § 68 Abs. 4 erster Satz, § 68a Abs. 2 bis 4, §§ 70 bis 74, § 76 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz, der 11. und der 12. Abschnitt und die Bezeichnung als 13. Abschnitt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2017 treten mit Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft. Gleichzeitig tritt § 46 Abs. 3a außer Kraft.
(9) § 14 Abs. 1 Z 8 und § 51 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten mit Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft. § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Z 13, § 30 Abs. 1a, § 54 Abs. 1, § 60 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2018 ist erstmals bei der Beratung des Landesfinanzrahmens für das Finanzjahr 2019 und die drei nächstfolgenden Finanzjahre anzuwenden. § 32 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2018 ist erstmals bei der Vollziehung des Landesvoranschlages für das Finanzjahr 2019 anzuwenden.
(10) Die mit dem Gesetz LGBl. Nr. 97/2021 geänderten oder eingefügten Bestimmungen treten – soweit im Folgenden nichts anderes vorgesehen ist – am 1. Jänner 2022 in Kraft. § 27a Abs. 1, § 31 Abs. 1 und § 81h in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 97/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Für einen vormaligen Zusammenschluss, der in der XXXI., nicht jedoch in der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages bestanden hat und weiterhin über nicht verbrauchte Mittel aus Landesbeiträgen verfügt, gilt § 81h mit der Maßgabe, dass er unverzüglich nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift Rechnung zu legen hat (§ 81h Abs. 1) sowie die Abgabe der Erklärung und die Nachweiserbringung (§ 81h Abs. 2) nachholen kann; ein solcher vormaliger Zusammenschluss darf Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung sowie eingeholter Gutachten, die mit dem Bestand und der Zurückzahlung der nicht verbrauchten Mittel aus Landesbeiträgen im Zusammenhang stehen und bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 81h angelaufen sind, als notwendige Auslagen aus den nicht verbrauchten Mitteln aus Landesbeiträgen abgelten.
Gesetz vom 11. Juli 1996, über die Geschäftsordnung des Kärntner
Landtages (K-LTGO)
StF: LGBl Nr 87/1996
Änderung
1. Abschnitt | |
§ | 1 Gesetzgebungsperiode |
§ | 2 Einberufung des neugewählten Landtages |
§ | 3 Gelöbnis |
§ | 4 Verhandlungssprache |
2. Abschnitt | |
§ | 5 Sitz und Stimme |
§ | 6 Teilnahme an den Sitzungen |
§ | 6a Karenzurlaub |
§ | 7 Bildung von Klubs |
§ | 8 Bildung von Interessengemeinschaften von Abgeordneten |
3. Abschnitt | |
§ | 9 Wahl des Präsidenten |
§ | 10 Rechte und Pflichten des Präsidenten |
§ | 1 Vertretung des Präsidenten |
§ | 12 Obmännerkonferenz |
§ | 3 Landtagsamt |
§ | 13a Elektronische Übermittlung |
4. Abschnitt | |
§ | 14 Arten der Verhandlungsgegenstände |
§ | 15 entfällt |
§ | 16 Selbständige Anträge von Mitgliedern des Landtages |
§ | 17 Selbständige Anträge von Ausschüssen |
§ | 18 Kostenschätzung und Bedeckungsvorschläge bei |
§ | 18a Begutachtung von selbständigen Anträgen |
§ | 19 Dringlichkeitsanträge |
§ | 20 Vervielfältigung |
§ | 21 Zurückziehung von Anträgen |
§ | 22 Anfragen |
§ | 23 Anfragebeantwortung |
§ | 24 Dringlichkeitsanfragen |
§ | 24a Akteneinsicht |
§ | 25 Entschließungen |
§ | 26 Petitionen und sonstige Eingaben |
§ | 27 Behandlung von Immunitätsangelegenheiten |
§ | 27a Verfahren in Unvereinbarkeitsangelegenheiten |
§ | 27b Verfahren bei Anträgen auf Überprüfung durch den Landesrechnungshof |
5. Abschnitt | |
§ | 28 Vorberatung der Verhandlungsgegenstände |
§ | 29 Bildung und Wahl der Ausschüsse |
§ | 30 Kontrollausschuß |
§ | 31 Unvereinbarkeitsausschuss |
§ | 32 (entfällt) |
§ | 33 (entfällt) |
§ | 34 (entfällt) |
§ | 35 (entfällt) |
§ | 36 Sitzungen der Ausschüsse |
§ | 37 Einberufung zu den Sitzungen der Ausschüsse |
§ | 38 Verlauf der Sitzungen der Ausschüsse |
§ | 39 Niederschrift |
§ | 40 Berichterstattung der Ausschüsse |
§ | 41 Minderheitsanträge |
§ | 42 Zuweisung von Verhandlungsgegenständen an einen |
6. Abschnitt | |
§ | 43 Öffentliche, nichtöffentliche und vertrauliche Sitzungen |
§ | 44 Einberufung der Sitzungen |
§ | 45 Tagesordnung |
§ | 46 Verlauf der Sitzungen |
§ | 47 Niederschrift über die Verhandlungen des Landtages |
§ | 48 Fragestunde |
§ | 49 Fragerecht |
§ | 50 Ausübung des Fragerechtes |
§ | 51 Verlauf der Fragestunde |
§ | 52 Aktuelle Stunde |
§ | 52a Europapolitische Stunde |
7. Abschnitt | |
§ | 53 Erste Lesung |
§ | 54 Mündliche Begründung in erster Lesung |
§ | 55 Zweite Lesung |
§ | 56 Frist zur Berichterstattung |
§ | 57 Redner |
§ | 58 Redezeit |
§ | 59 Rednerpult |
§ | 60 Generaldebatte |
§ | 61 Spezialdebatte |
§ | 62 Schluß der Debatte |
§ | 63 Dritte Lesung |
§ | 64 Anträge zur Geschäftsbehandlung |
§ | 65 Abstimmung |
§ | 66 Reihenfolge der Abstimmungen |
§ | 67 Abstimmung durch Namensaufruf |
§ | 68 Geheime Abstimmung |
§ | 68a Beschlusserfordernisse |
§ | 69 Tatsächliche Berichtigungen |
8. Abschnitt | |
§ | 70 Allgemeines |
§ | 71 Anwesenheit |
§ | 72 Wahlvorschläge |
§ | 73 Reihenfolge der Abstimmung und Wahlgang |
§ | 74 Stimmzettel |
§ | 75 Unterbrechung der Sitzung |
§ | 76 Ermittlung des Wahlergebnisses |
9. Abschnitt | |
§ | 77 Pflichten des Präsidenten |
§ | 78 Ruf zur Sache |
§ | 79 Ruf zur Ordnung |
10. Abschnitt | |
§ | 80 Zuhörerraum |
§ | 81 Pressevertreter |
11. Abschnitt | |
§ | 81a Schülerinnen- und Schülerparlament |
12. Abschnitt | |
Finanzierung von Klubs und Interessengemeinschaften von Abgeordneten | |
§ | 81b Landesbeitrag |
§ | 81c Höhe des Landesbeitrages |
§ | 81d Zusätzlicher Landesbeitrag |
§ | 81e Klubräume |
§ | 81f Bedienstete |
§ | 81g Zusätzliche Bedienstete |
13. Abschnitt | |
Schlußbestimmungen | |
§ | 82 Aufhebung oder Abänderung |
§ | 83 Übergangs- und Schlußbestimmungen |
ANM zu § 27a: Aufgrund des Kärntner Unvereinbarkeits-Verfahrensgesetzes, LGBl Nr 145/1970, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 28/1971 und 22/1981, erteilte Zustimmungen und Genehmigungen gelten als Zustimmungen und Genehmigungen im Sinne dieses Gesetzes. (Art IV Abs. 3 des Gesetzes LGBl Nr 12/2004)
Mit Artikel XXXIII des Gesetzes LGBl Nr 65/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.
(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.
(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.
ANM: Die Novelle LGBl Nr 78/2012 tritt am 1.9.2012 in Kraft (Art. VI Abs. 1, LGBl Nr 78/2012)