§ 52a K-LTGO

K-LTGO - Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.02.2026
  1. (1)Absatz einsNach der Fragestunde kann vor dem Eingehen in die Tagesordnung anstelle einer allfälligen Aktuellen Stunde eine Europapolitische Stunde abgehalten werden. Die Termine der Europapolitischen Stunden sind bei der Erstellung des Arbeitsplanes (§ 12 Abs. 3) durch den Präsidenten nach Beratung in der Präsidialkonferenz nach Bedarf festzulegen.Nach der Fragestunde kann vor dem Eingehen in die Tagesordnung anstelle einer allfälligen Aktuellen Stunde eine Europapolitische Stunde abgehalten werden. Die Termine der Europapolitischen Stunden sind bei der Erstellung des Arbeitsplanes (Paragraph 12, Absatz 3,) durch den Präsidenten nach Beratung in der Präsidialkonferenz nach Bedarf festzulegen.
  2. (2)Absatz 2In der Europapolitischen Stunde darf jeweils nur ein einziges Thema aus dem Bereich der Zuständigkeit der Europäischen Union, das Landesinteressen wesentlich berührt, behandelt werden. Die Formulierung des Themas darf keine Wertungen enthalten.
  3. (3)Absatz 3Mindestens vier Mitglieder des Landtages, die demselben Klub angehören, können frühestens zwei Monate und spätestens einen Monat vor dem geplanten Termin der nächsten Europapolitischen Stunde das zu behandelnde Thema beantragen. Anträge sind dem Präsidenten schriftlich zu übergeben. Anträge können bis einen Monat vor dem geplanten Termin zurückgezogen werden.
  4. (4)Absatz 4Entspricht ein Antrag nicht den Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 3, so ist er vom Präsidenten den Antragstellern unverzüglich zurückzustellen und gilt als nicht eingebracht. Entspricht ein Antrag nicht den Bestimmungen der Absatz eins,, 2 und 3, so ist er vom Präsidenten den Antragstellern unverzüglich zurückzustellen und gilt als nicht eingebracht.
  5. (5)Absatz 5Für die Europapolitische Stunde gilt § 52 Abs. 1 zweiter bis letzter Satz, Abs. 3, Abs. 5 letzter Satz und Abs. 6 und 7 sinngemäß. Die Redezeit ist mit fünf Minuten je Redner beschränkt. Die Europapolitische Stunde darf 90 Minuten nicht überschreiten.Für die Europapolitische Stunde gilt Paragraph 52, Absatz eins, zweiter bis letzter Satz, Absatz 3,, Absatz 5, letzter Satz und Absatz 6 und 7 sinngemäß. Die Redezeit ist mit fünf Minuten je Redner beschränkt. Die Europapolitische Stunde darf 90 Minuten nicht überschreiten.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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