§ 52a K-LTGO

K-LTGO - Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Nach der Fragestunde kann vor dem Eingehen in die Tagesordnung anstelle einer allfälligen Aktuellen Stunde eine Europapolitische Stunde abgehalten werden. Die Termine der Europapolitischen Stunden sind bei der Erstellung des Arbeitsplanes (§ 12 Abs. 3) durch den Präsidenten nach Beratung in der Präsidialkonferenz nach Bedarf festzulegen.

(2) In der Europapolitischen Stunde darf jeweils nur ein einziges Thema aus dem Bereich der Zuständigkeit der Europäischen Union, das Landesinteressen wesentlich berührt, behandelt werden. Die Formulierung des Themas darf keine Wertungen enthalten.

(3) Mindestens vier Mitglieder des Landtages, die demselben Klub angehören, können frühestens zwei Monate und spätestens einen Monat vor dem geplanten Termin der nächsten Europapolitischen Stunde das zu behandelnde Thema beantragen. Anträge sind dem Präsidenten schriftlich zu übergeben. Anträge können bis einen Monat vor dem geplanten Termin zurückgezogen werden.

(4) Entspricht ein Antrag nicht den Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 3, so ist er vom Präsidenten den Antragstellern unverzüglich zurückzustellen und gilt als nicht eingebracht.

(5) Für die Europapolitische Stunde gilt § 52 Abs. 1 zweiter und letzter Satz, Abs. 3, Abs. 5 letzter Satz und Abs. 6 und 7 sinngemäß. Die Redezeit ist mit fünf Minuten je Redner beschränkt. Die Europapolitische Stunde darf 90 Minuten nicht überschreiten.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 52a K-LTGO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 52a K-LTGO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 52a K-LTGO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 52a K-LTGO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 52a K-LTGO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-LTGO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 52 K-LTGO
§ 53 K-LTGO