Zuweisung von Verhandlungsgegenständen an
einen anderen Ausschuß
(1) Verhandlungsgegenstände, die von einem Ausschuß beraten werden, können auf Grund eines Antrages dieses Ausschusses vom Präsidenten einem anderen Ausschuß zugewiesen werden.
(2) Verhandlungsgegenstände von besonderer Wichtigkeit, die in den Aufgabenbereich mehrerer Ausschüsse gehören, können vom Landtag einem Ausschuß mit dem Auftrag zugewiesen werden, sie vor der Beschlußfassung mit anderen Ausschüssen gemeinsam zu beraten. Ein Ausschuß kann erforderlichenfalls einen anderen Ausschuß zur gemeinsamen Beratung auch selbst beiziehen.
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