(1) Vier Mitglieder des Landtages können spätestens 24 Stunden vor Beginn der nächstfolgenden Landtagssitzung, jedoch frühestens nach Beendigung der letzten Landtagssitzung, eine als „Dringlichkeitsanfrage“ bezeichnete Anfrage einbringen; in die Frist werden Tage nicht eingerechnet, in denen das Landtagsamt keinen Dienstbetrieb hat. Jedes Mitglied des Landtages darf nicht mehr als eine Dringlichkeitsanfrage für die nächstfolgende Landtagssitzung unterstützen; eine Unterstützung ist ausgeschlossen, wenn bereits eine Dringlichkeitsanfrage eingebracht worden ist, die von einem Mitglied des Landtages, das demselben Klub oder derselben Interessengemeinschaft von Abgeordneten angehört, unterstützt wird.
(2) Dringlichkeitsanfragen sind dem Präsidenten im Wege des Landtagsamtes schriftlich mit den nötigen Unterschriften zu überreichen. Der Präsident hat Dringlichkeitsanfragen den Befragten und allen Mitgliedern des Landtages unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dringlichkeitsanfragen, die die gesetzlichen Bedingungen nicht erfüllen, hat der Präsident den anfragenden Mitgliedern des Landtages zurückzustellen.
(3) Die Dringlichkeitsanfrage ist spätestens vier Stunden nach dem Eingehen in die Tagesordnung – erforderlichenfalls nach Unterbrechung der Beratung der Verhandlungsgegenstände der Tagesordnung und noch vor dem Aufruf allfälliger Dringlichkeitsanträge – zu behandeln.
(4) Nach Aufruf der Anfrage hat das befragte Mitglied der Landesregierung die Dringlichkeitsanfrage zu beantworten oder ihre Nichtbeantwortung zu begründen. Zur Wahrnehmung dieser Verpflichtung kann sich das befragte Mitglied der Landesregierung im Verhinderungsfall, sofern es nicht durch ein Ersatzmitglied gemäß Art. 46 Abs. 4 K-LVG vertreten wird, durch ein anderes Mitglied der Landesregierung vertreten lassen.
(5) Über die Äußerung des befragten Mitgliedes der Landesregierung hat sofort eine Debatte stattzufinden. In dieser Debatte ist die Redezeit mit fünf Minuten je Redner und die Gesamtredezeit mit 60 Minuten beschränkt. Für die Reihenfolge der Worterteilung gilt § 52 Abs. 7 sinngemäß..
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