(1) Jeder Ausschuß hat das Recht, in Angelegenheiten seines Wirkungsbereiches selbständige Anträge zu stellen.
(2) Über einen selbständigen Antrag eines Ausschusses ist unmittelbar in die zweite Lesung einzugehen, sofern der Landtag nicht auf Antrag eines seiner Mitglieder beschließt, dass der Antrag neuerlich in einem Ausschuss vorberaten werden soll.
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