§ 81f K-LTGO

K-LTGO - Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Ein Klub hat Anspruch, dass die Landesregierung dem Klub

1.

zwei Landesbedienstete der Modellfunktion LT/LReg Referenten und einen Landesbediensteten der Modellfunktion LT/LReg Leitung der Berufsfamilie Landtag/Landesrechnungshof/Landesregierung (LT/LRH/LReg) des Entlohnungsschemas V des K-LVBG 1994 (oder jeweils entsprechend Landesbedienstete der Entlohnungsgruppe a des Entlohnungsschemas I des K-LVBG 1994 oder der Verwendungsgruppe A des K-DRG 1994) und

2.

zwei Landesbedienstete der Modellfunktion LT/LReg Assistenz der Berufsfamilie Landtag/Landesrechnungshof/Landesregierung (LT/LRH/LReg) des Entlohnungsschemas V des K-LVBG 1994 (oder jeweils entsprechend Landesbedienstete der Entlohnungsgruppe b des Entlohnungsschemas I des K-LVBG 1994 oder der Verwendungsgruppe B des K-DRG 1994)

zur Dienstleistung zuteilt. Der Klub hat das Vorschlagsrecht für die Bediensteten.

(1a) Eine Interessengemeinschaft von Abgeordneten hat Anspruch, dass die Landesregierung der Interessengemeinschaft

1.

einen Landesbediensteten der Modellfunktion LT/LReg Referenten der Berufsfamilie Landtag/Landesrechnungshof/Landesregierung (LT/LRH/LReg) des Entlohnungsschemas V des K-LVBG 1994 (oder jeweils entsprechend einen Landesbediensteten der Entlohnungsgruppe a des Entlohnungsschemas I des K-LVBG 1994 oder der Verwendungsgruppe A des K-DRG 1994) und

2.

zwei Landesbedienstete der Modellfunktion LT/LReg Assistenz der Berufsfamilie Landtag/Landesrechnungshof/Landesregierung (LT/LRH/LReg) des Entlohnungsschemas V des K-LVBG 1994 (oder jeweils entsprechend Landesbedienstete der Entlohnungsgruppe b des Entlohnungsschemas I des K-LVBG 1994 oder der Verwendungsgruppe B nach dem K-DRG 1994)

zur Dienstleistung zuteilt. Die Interessengemeinschaft von Abgeordneten hat das Vorschlagsrecht für die Bediensteten.

(2) Verzichtet ein Klub oder eine Interessengemeinschaft von Abgeordneten auf den Anspruch nach Abs. 1 hinsichtlich einzelner oder aller Bediensteter zur Gänze oder teilweise, so hat das Land diesen Verzicht durch einen Personalkostenbeitrag abzugelten. Die Höhe des Personalkostenbeitrages ist für die Dauer des Verzichts unter Zugrundelegung des aliquoten Jahresanteiles eines Monatsentgeltes zu ermitteln, das im Jänner des in Betracht kommenden Jahres einem Vertragsbediensteten des Landes des Entlohnungsschemas I, Entlohnungsgruppe a bzw. b jeweils Entlohnungsstufe 15 nach dem Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, in seiner jeweils geltenden Fassung, zusteht. Der Verzicht auf einen Anspruch nach Abs. 1 wird, wenn er nicht ohnedies mit Wirkung eines Monatsersten abgegeben wird, mit dem auf die Verzichtserklärung folgenden Monatsersten wirksam.

(3) Die Wahlmöglichkeit, ob ein Bediensteter zur Verfügung zu stellen ist oder ob der Personalkostenbeitrag in Anspruch genommen wird, besteht für jeden einzelnen der Bediensteten. Während eines Kalenderjahres ist eine Entscheidung, ob eine Dienstzuteilung eines Bediensteten nach Abs. 1 oder ein Personalkostenbeitrag für diesen Bediensteten in Anspruch genommen wird, nur zweimal möglich.

(4) Schließen sich Mitglieder eines bisherigen Klubs zu einer Interessengemeinschaft von Abgeordneten zusammen (Art. 29 Abs. 2 letzter Satz K-LVG), so sind Landesbedienstete, die für die Dauer der Gesetzgebungsperiode zur Verwendung im bisherigen Klub beschäftigt wurden, in der Interessengemeinschaft weiterzuverwenden, sofern darüber Einvernehmen mit der Interessengemeinschaft und dem Landesbediensteten besteht. Der Personalaufwand für solche Bedienstete ist ab dem Tag der Verwendung in der Interessengemeinschaft aliquot von den vierteljährlichen Überweisungen an die Interessengemeinschaft (§ 81c Abs. 4) einzubehalten.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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