Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsDer jährliche Landesbeitrag umfasst einen Sockelbetrag und einen Steigerungsbetrag. Anspruch auf den Sockelbetrag haben nur Klubs und Interessengemeinschaften von Abgeordneten gemäß §§ 7 und 8.Der jährliche Landesbeitrag umfasst einen Sockelbetrag und einen Steigerungsbetrag. Anspruch auf den Sockelbetrag haben nur Klubs und Interessengemeinschaften von Abgeordneten gemäß Paragraphen 7, und 8.
(2)Absatz 2Die Höhe des Sockelbetrages ergibt sich für jeden Landtagsklub oder jede Interessengemeinschaft aus der Vervielfachung des Zwölffachen des Monatsentgeltes, auf das Vertragsbedienstete des Landes des Entlohnungsschemas I (ohne Zulagen), Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 15, nach dem Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, in seiner jeweils geltenden Fassung, im Jänner eines Kalenderjahres Anspruch haben, mit der Zahl 1,35.Die Höhe des Sockelbetrages ergibt sich für jeden Landtagsklub oder jede Interessengemeinschaft aus der Vervielfachung des Zwölffachen des Monatsentgeltes, auf das Vertragsbedienstete des Landes des Entlohnungsschemas römisch eins (ohne Zulagen), Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 15, nach dem Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, in seiner jeweils geltenden Fassung, im Jänner eines Kalenderjahres Anspruch haben, mit der Zahl 1,35.
(3)Absatz 3Die Höhe des Steigerungsbetrages ergibt sich für jeden Landtagsklub oder jede Interessengemeinschaft aus der Vervielfachung des Zwölffachen des Monatsentgeltes nach Abs. 2 in 1,35-facher Höhe mit der Zahl ihrer im Landtag vertretenen Mitglieder.Die Höhe des Steigerungsbetrages ergibt sich für jeden Landtagsklub oder jede Interessengemeinschaft aus der Vervielfachung des Zwölffachen des Monatsentgeltes nach Absatz 2, in 1,35-facher Höhe mit der Zahl ihrer im Landtag vertretenen Mitglieder.
(4)Absatz 4Die Landesregierung hat den Landesbeitrag den Klubs und Interessengemeinschaften vierteljährlich im Vorhinein zu überweisen.
(5)Absatz 5Im Jahr einer Landtagswahl ist für die Berechnung der Vierteljahresraten, die vor dem Wahltag fällig werden, die Zahl der Mitglieder des Landtages, die einem Klub oder einer Interessengemeinschaft von Abgeordneten angehören, im Zeitpunkt der Landtagswahl und für die Berechnung der übrigen Vierteljahresraten die Zahl der Mitglieder des Landtages zu Grunde zu legen, die dem Klub oder der Interessengemeinschaft nach der Anzeige an den Präsidenten gemäß § 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 1 angehören.Im Jahr einer Landtagswahl ist für die Berechnung der Vierteljahresraten, die vor dem Wahltag fällig werden, die Zahl der Mitglieder des Landtages, die einem Klub oder einer Interessengemeinschaft von Abgeordneten angehören, im Zeitpunkt der Landtagswahl und für die Berechnung der übrigen Vierteljahresraten die Zahl der Mitglieder des Landtages zu Grunde zu legen, die dem Klub oder der Interessengemeinschaft nach der Anzeige an den Präsidenten gemäß Paragraph 7, Absatz 4 und Paragraph 8, Absatz eins, angehören.
(6)Absatz 6Verändert sich die Zahl der Mitglieder des Landtages, die einem Klub oder einer Interessengemeinschaft von Abgeordneten angehören, während eines Quartals, so ist dies bei der Berechnung des Steigerungsbetrages ab dem Quartal zu berücksichtigen, das dem Tag der Veränderung der Mitgliederzahl folgt.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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