(1) Wenn sich in einem Klub oder in einer Interessengemeinschaft von Abgeordneten Mitglieder des Landtages zusammengeschlossen haben, die aufgrund des Wahlvorschlags einer Partei gewählt wurden, die nicht in der Landesregierung vertreten ist, so gebührt dem Klub oder der Interessengemeinschaft – unbeschadet des § 81c – jährlich ein zusätzlicher Landesbeitrag zur Heranziehung von Experten zum Zweck der Erfüllung parlamentarischer Aufgaben gegen Vorlage eines Nachweises gemäß Abs. 2. Die Höhe dieses zusätzlichen Landesbeitrages beträgt maximal das Zwanzigfache des jeweiligen Gehaltes eines Beamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.
(2) Den zusätzlichen Landesbeitrag gemäß Abs. 1 darf die Landesregierung nur bis zu jenem Ausmaß auszahlen, das den zur Heranziehung von Experten tatsächlich entstandenen Kosten entspricht; Reise- und Nächtigungskosten im Inland sowie Nebenkosten sind zu berücksichtigen. Hiefür ist als Nachweis eine Aufstellung der tatsächlich für den genannten Zweck getätigten Ausgaben vorzulegen, die von einem Wirtschaftsprüfer überprüft und unterzeichnet sein muss; Reise- und Nächtigungskosten sowie Nebenkosten sind gesondert auszuweisen.
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