Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Zu einer Wahl ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages erforderlich. § 65 Abs. 6 und § 68a Abs. 6 gelten sinngemäß.
In Kraft seit 01.04.2018 bis 31.12.9999
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