(1) Aufgrund des Wahlvorschlages derselben Partei gewählte Mitglieder des Landtages haben das Recht, sich zu Beginn der Gesetzgebungsperiode, spätestens jedoch innerhalb eines Monats vom Tag des Zusammentrittes des neugewählten Landtages an gerechnet, in einem einzigen Klub zusammenzuschließen. Für den Zusammenschluss zu einem Klub und dessen Bestand sind mindestens vier Mitglieder des Landtages erforderlich (Art. 29 Abs. 1 K-LVG).
(2) Die vom Landtag entsendeten Mitglieder des Bundesrates haben das Recht, dem Landtagsklub jener Partei anzugehören, auf deren Wahlvorschlag hin sie gewählt wurden; sie dürfen aber keine Funktion für den Klub ausüben (Art. 29 Abs. 3 K-LVG).
(3) Die Mitglieder der Landesregierung haben das Recht, einem Landtagsklub mit dessen Zustimmung anzugehören; sie dürfen aber keine Funktion für den Klub ausüben (Art. 29 Abs. 3 K-LVG).
(4) Jeder Klub hat aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 1 einen Obmann und einen Obmann-Stellvertreter zu wählen; er hat seinen Bestand dem Präsidenten schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat die Namen des Obmannes, des Obmann-Stellvertreters und der weiteren Mitglieder zu enthalten.
(5) Die Anzeige gilt solange, bis eine Änderung beim Präsidenten angezeigt wird.
(6) Ist ein Mitglied des Landtages, das einen Karenzurlaub gemäß § 6a in Anspruch nimmt, Mitglied eines Klubs, so tritt sein Vertreter (§ 5 Abs. 3) an die Stelle dieses Mitglieds.
(7) Der Präsident hat zu veranlassen, dass die Anzeigen und ihre Änderungen im Landtag verlesen und der amtlichen Niederschrift angeschlossen werden.
(8) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen den Klubs im Bereich der Räume des Landtages geeignete, eingerichtete Klubräume zur Verfügung.
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