Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.02.2026
(1)Absatz einsDer Präsident hat die Anfragen entsprechend ihrer Reihung (§ 50 Abs. 4) aufzurufen. Anfragen sind nach dem Aufruf der Frage zu verlesen.Der Präsident hat die Anfragen entsprechend ihrer Reihung (Paragraph 50, Absatz 4,) aufzurufen. Anfragen sind nach dem Aufruf der Frage zu verlesen.
(2)Absatz 2Anfragen dürfen nur aufgerufen werden, wenn der Fragesteller anwesend ist; wird eine Anfrage von mehreren Mitgliedern des Landtages gestellt, muss zumindest die Hälfte der Fragesteller anwesend sein. Wird dieses Erfordernis in zwei Fragestunden nicht erfüllt, so gilt die Anfrage als zurückgezogen.
(3)Absatz 3Nach der mündlichen Beantwortung der Anfrage ist vorerst - gereiht nach der Stärke der Klubs - je ein Vertreter jener Klubs, denen das anfragende Mitglied des Landtages nicht angehört, berechtigt, je eine Zusatzfrage zu stellen; anschließend hat der Fragesteller das Recht, ebenfalls noch eine Zusatzfrage zu stellen. Jede Zusatzfrage darf - abgesehen von allfälligen näheren Hinweisen - nur eine konkrete, kurz gefasste, nicht unterteilte Frage enthalten. Zusatzfragen müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen.
(4)Absatz 4Mündliche Anfragen, die in der Fragestunde nicht aufgerufen werden können, weil die Zeit nicht ausreicht oder weil das zu befragende Mitglied der Landesregierung nicht anwesend ist, sind - sofern nicht ein Verlangen nach Abs. 5 gestellt wird - in den folgenden Fragestunden entsprechend ihrer Reihung aufzurufen.Mündliche Anfragen, die in der Fragestunde nicht aufgerufen werden können, weil die Zeit nicht ausreicht oder weil das zu befragende Mitglied der Landesregierung nicht anwesend ist, sind - sofern nicht ein Verlangen nach Absatz 5, gestellt wird - in den folgenden Fragestunden entsprechend ihrer Reihung aufzurufen.
(5)Absatz 5Mündliche Anfragen, die nicht innerhalb von vier Wochen nach ihrem Einlangen in einer Fragestunde beantwortet werden können, weil innerhalb dieser Zeit keine Landtagssitzung stattfindet, oder weil die Frage nicht zum Aufruf gelangte, sind auf Verlangen des anfragenden Mitgliedes des Landtages innerhalb von vier Wochen nach Stellung dieses Verlangens beim Befragten schriftlich zu beantworten. Vom Verlangen auf schriftliche Beantwortung ist gleichzeitig der Präsident in Kenntnis zu setzen.
(6)Absatz 6Mündliche Anfragen, die in der Fragestunde nicht aufgerufen werden können, weil das anfragende Mitglied des Landtages nicht anwesend ist (Abs. 2 erster Satz), sind auf sein Verlangen vom Befragten schriftlich zu beantworten oder in der folgenden Fragestunde entsprechend ihrer Reihung aufzurufen.Mündliche Anfragen, die in der Fragestunde nicht aufgerufen werden können, weil das anfragende Mitglied des Landtages nicht anwesend ist (Absatz 2, erster Satz), sind auf sein Verlangen vom Befragten schriftlich zu beantworten oder in der folgenden Fragestunde entsprechend ihrer Reihung aufzurufen.
(7)Absatz 7Die schriftliche Antwort und die schriftliche Begründung der Nichtbeantwortung sind dem Präsidenten zu überreichen. Dieser hat sie dem Fragesteller zu übermitteln. § 22 Abs. 9 ist anzuwenden.Die schriftliche Antwort und die schriftliche Begründung der Nichtbeantwortung sind dem Präsidenten zu überreichen. Dieser hat sie dem Fragesteller zu übermitteln. Paragraph 22, Absatz 9, ist anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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