Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1) Der Landtag hat das Recht, seinen Wünschen über die Ausübung der Verwaltung des Landes durch die Landesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder in Entschließungen Ausdruck zu geben (Art. 68 K-LVG).
(2) Beschlüsse gemäß Abs. 1 hat der Präsident im Wege des Landeshauptmannes mitzuteilen.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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