Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.02.2026
(1)Absatz einsDer Landtag hat das Recht, die Landesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder hinsichtlich ihrer Amtsführung zu überprüfen und durch Anfragen alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen (Art. 67 Abs. 1 K-LVG).Der Landtag hat das Recht, die Landesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder hinsichtlich ihrer Amtsführung zu überprüfen und durch Anfragen alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen (Artikel 67, Absatz eins, K-LVG).
(2)Absatz 2Anfragen können vom Landtag selbst, von seinen Ausschüssen oder von seinen Mitgliedern gestellt werden.
(3)Absatz 3Eine Anfrage muß die Bezeichnung des Anfragestellers und eine den Gegenstand bezeichnende Überschrift enthalten. Anfragen des Landtages müssen die Unterschrift des Präsidenten, Anfragen eines Ausschusses die des Obmannes und Anfragen eines Mitgliedes des Landtages dessen Unterschrift sowie die Unterschrift eines weiteren Mitgliedes des Landtages tragen.
(4)Absatz 4Bei Anfragen von Ausschüssen und von Mitgliedern des Landtages sind die den Gegenstand bezeichnende Überschrift und die Bezeichnung der Anfragesteller bei der Mitteilung des Einlaufes zu verlesen.
(5)Absatz 5Anfragen sind vom Präsidenten dem Befragten schriftlich mitzuteilen.
(6)Absatz 6Innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung der Anfrage hat der Befragte schriftlich Antwort zu geben. Stattdessen ist er jedoch verpflichtet, in der auf die schriftliche Mitteilung der Anfrage unmittelbar folgenden Sitzung des Landtages mündlich Antwort zu geben, wenn
1.Ziffer einsder Antragsteller die mündliche Beantwortung verlangt,
2.Ziffer 2die Sitzung innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung der Anfrage stattfindet und
3.Ziffer 3der Befragte nicht verhindert ist, an der Sitzung teilzunehmen.
(7)Absatz 7Die Nichtbeantwortung der Anfrage ist innerhalb eines Monats jedenfalls schriftlich zu begründen.
(8)Absatz 8Unterbleibt die fristgerechte Beantwortung oder schriftliche Begründung der Nichtbeantwortung, hat der Präsident die betreffende Anfrage auf die Tagesordnung der auf den Fristablauf folgenden Sitzung des Landtages zu setzen.
(9)Absatz 9Schriftliche Beantwortungen oder Begründungen der Nichtbeantwortung mit den bezughabenden Anfragen hat das Landtagsamt im Internet auf der Website des Landtages zu veröffentlichen. Dabei sind geeignete Vorkehrungen zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, zu treffen.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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