(1) Der Landtag hat das Recht, die Landesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder hinsichtlich ihrer Amtsführung zu überprüfen und durch Anfragen alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen (Art. 67 Abs. 1 K-LVG).
(2) Anfragen können vom Landtag selbst, von seinen Ausschüssen oder von seinen Mitgliedern gestellt werden.
(3) Eine Anfrage muß die Bezeichnung des Anfragestellers und eine den Gegenstand bezeichnende Überschrift enthalten. Anfragen des Landtages müssen die Unterschrift des Präsidenten, Anfragen eines Ausschusses die des Obmannes und Anfragen eines Mitgliedes des Landtages dessen Unterschrift sowie die Unterschrift eines weiteren Mitgliedes des Landtages tragen.
(4) Bei Anfragen von Ausschüssen und von Mitgliedern des Landtages sind die den Gegenstand bezeichnende Überschrift und die Bezeichnung der Anfragesteller bei der Mitteilung des Einlaufes zu verlesen.
(5) Anfragen sind vom Präsidenten dem Befragten schriftlich mitzuteilen.
(6) Innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung der Anfrage hat der Befragte schriftlich Antwort zu geben. Stattdessen ist er jedoch verpflichtet, in der auf die schriftliche Mitteilung der Anfrage unmittelbar folgenden Sitzung des Landtages mündlich Antwort zu geben, wenn
1. | der Antragsteller die mündliche Beantwortung verlangt, | |||||||||
2. | die Sitzung innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung der Anfrage stattfindet und | |||||||||
3. | der Befragte nicht verhindert ist, an der Sitzung teilzunehmen. |
(7) Die Nichtbeantwortung der Anfrage ist innerhalb eines Monats jedenfalls schriftlich zu begründen.
(8) Unterbleibt die fristgerechte Beantwortung oder schriftliche Begründung der Nichtbeantwortung, hat der Präsident die betreffende Anfrage auf die Tagesordnung der auf den Fristablauf folgenden Sitzung des Landtages zu setzen.
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