Behandlung von Immunitätsangelegenheiten
(1) Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung eines Mitgliedes des Landtages gemäß Art. 24 Abs 2 und 3 K-LVG, Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des Art. 24 Abs 3 K-LVG, Mitteilungen von Behörden gemäß Art. 24 Abs 5 K-LVG sowie Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Landtages hat der Präsident dem mit diesen Angelegenheiten betrauten ständigen Ausschuß sofort nach dem Einlangen zuzuweisen. Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung gemäß Art. 24 Abs 3 K-LVG sowie Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des Art. 24 Abs 3 K-LVG sind dem betroffenen Mitglied des Landtages mitzuteilen.
(2) Über Auslieferungsbegehren sowie über Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des Art. 24 Abs 3 K-LVG hat der Ausschuß dem Landtag so rechtzeitig Bericht zu erstatten, daß dieser spätestens am vorletzten Tag der gemäß Art. 24 Abs 4 K-LVG vorgesehenen achtwöchigen Frist hierüber entscheiden kann.
(3) Für den Fall, daß der Ausschuß nicht rechtzeitig Bericht erstattet, hat der Präsident das Auslieferungsbegehren und Ersuchen im Sinne des Abs 2 spätestens am vorletzten Tag der achtwöchigen Frist zur Abstimmung zu stellen. Sollte der Ausschuß keinen Berichterstatter gewählt haben, ist vom Obmann des Ausschusses (Abs 1) ein mündlicher Bericht zu erstatten.
(4) Die Bestimmungen der Abs 1 bis 3 gelten in gleicher Weise für Angelegenheiten, die die Immunität eines vom Landtag gewählten Mitgliedes des Bundesrates betreffen.
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