§ 27 K-LTGO

K-LTGO - Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

§ 27

Behandlung von Immunitätsangelegenheiten

 

(1) Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung eines Mitgliedes des Landtages gemäß Art. 24 Abs 2 und 3 K-LVG, Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des Art. 24 Abs 3 K-LVG, Mitteilungen von Behörden gemäß Art. 24 Abs 5 K-LVG sowie Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Landtages hat der Präsident dem mit diesen Angelegenheiten betrauten ständigen Ausschuß sofort nach dem Einlangen zuzuweisen. Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung gemäß Art. 24 Abs 3 K-LVG sowie Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des Art. 24 Abs 3 K-LVG sind dem betroffenen Mitglied des Landtages mitzuteilen.

 

(2) Über Auslieferungsbegehren sowie über Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des Art. 24 Abs 3 K-LVG hat der Ausschuß dem Landtag so rechtzeitig Bericht zu erstatten, daß dieser spätestens am vorletzten Tag der gemäß Art. 24 Abs 4 K-LVG vorgesehenen achtwöchigen Frist hierüber entscheiden kann.

 

(3) Für den Fall, daß der Ausschuß nicht rechtzeitig Bericht erstattet, hat der Präsident das Auslieferungsbegehren und Ersuchen im Sinne des Abs 2 spätestens am vorletzten Tag der achtwöchigen Frist zur Abstimmung zu stellen. Sollte der Ausschuß keinen Berichterstatter gewählt haben, ist vom Obmann des Ausschusses (Abs 1) ein mündlicher Bericht zu erstatten.

 

(4) Die Bestimmungen der Abs 1 bis 3 gelten in gleicher Weise für Angelegenheiten, die die Immunität eines vom Landtag gewählten Mitgliedes des Bundesrates betreffen.

In Kraft seit 01.01.1997 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 27 K-LTGO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 27 K-LTGO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 27 K-LTGO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 27 K-LTGO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 27 K-LTGO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-LTGO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 26 K-LTGO
§ 27a K-LTGO