(1) Die Gesetzgebungsperiode des Landtages dauert fünf Jahre, vom Tag seines ersten Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neugewählte Landtag zusammentritt. Die Wahl des Landtages ist von der Landesregierung so anzuordnen, daß der Landtag am Tag nach dem Ablauf des fünften Jahres der Gesetzgebungsperiode zusammentreten kann (Art. 14 Abs. 1 K-LVG).
(2) Der Landtag kann sich vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode mit Beschluß auflösen. Ein solcher Beschluß darf durch dieses Gesetz von der Vorberatung in einem Ausschuß nicht ausgeschlossen werden. Im Fall der Selbstauflösung dauert die Gesetzgebungsperiode des Landtages bis zum Zusammentritt des neugewählten Landtages (Art. 14 Abs. 2 K-LVG).
(3) Löst der Bundespräsident den Landtag nach Art. 100 Abs. 1 B-VG auf, so hat die Landesregierung Neuwahlen binnen drei Wochen auszuschreiben (Art. 14 Abs. 3 K-LVG).
(4) In den Fällen des Abs. 2 und 3 hat die Landesregierung die Neuwahlen so auszuschreiben, daß sie binnen drei Monaten stattfinden können (Art. 14 Abs. 4 K-LVG).
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