Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.02.2026
(1)Absatz einsDie Anfragen dürfen nur Angelegenheiten der Landesverwaltung zum Inhalt haben. Sie sind an das nach der Referatseinteilung der Landesregierung zuständige Mitglied der Landesregierung zu richten.
(2)Absatz 2Jede Anfrage darf - abgesehen von allfälligen näheren Hinweisen - nur eine konkrete, kurz gefaßte Frage enthalten und darf nicht in mehrere Unterfragen geteilt sein. Anfragen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, sind vom Präsidenten an das anfragende Mitglied des Landtages zurückzustellen.
(3)Absatz 3Beabsichtigt ein Mitglied des Landtages eine mündliche Anfrage zu stellen, so hat es dem Präsidenten im Wege des Landtagsamtes den Wortlaut der beabsichtigten Anfrage schriftlich zu überreichen.
(4)Absatz 4Die Anfragen sind im Landtagsamt nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens zu reihen und in ein eigenes Verzeichnis einzutragen.
(5)Absatz 5Der Präsident ist verpflichtet, die schriftliche Ausfertigung der Anfrage sofort dem zu befragenden Mitglied der Landesregierung und weitere Ausfertigungen jenen Klubs zuzustellen, denen das anfragende Mitglied des Landtages nicht angehört. Erhält das zu befragende Mitglied der Landesregierung die schriftliche Ausfertigung der Anfrage nicht spätestens am achten Tag vor dem Sitzungstag, in der die Frage aufgerufen werden soll, persönlich zugestellt, so darf die Anfrage in der Fragestunde vom Präsidenten nicht aufgerufen werden.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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