§ 50 K-LTGO Ausübung des Fragerechtes

K-LTGO - Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Die Anfragen dürfen nur Angelegenheiten der Landesverwaltung zum Inhalt haben. Sie sind an das nach der Referatseinteilung der Landesregierung zuständige Mitglied der Landesregierung zu richten.

(2) Jede Anfrage darf - abgesehen von allfälligen näheren Hinweisen - nur eine konkrete, kurz gefaßte Frage enthalten und darf nicht in mehrere Unterfragen geteilt sein. Anfragen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, sind vom Präsidenten an das anfragende Mitglied des Landtages zurückzustellen.

(3) Beabsichtigt ein Mitglied des Landtages eine mündliche Anfrage zu stellen, so hat es dem Präsidenten im Wege des Landtagsamtes den Wortlaut der beabsichtigten Anfrage schriftlich zu überreichen.

(4) Die Anfragen sind im Landtagsamt nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens zu reihen und in ein eigenes Verzeichnis einzutragen.

(5) Der Präsident ist verpflichtet, die schriftliche Ausfertigung der Anfrage sofort dem zu befragenden Mitglied der Landesregierung und weitere Ausfertigungen jenen Klubs zuzustellen, denen das anfragende Mitglied des Landtages nicht angehört. Erhält das zu befragende Mitglied der Landesregierung die schriftliche Ausfertigung der Anfrage nicht mindestens eine Woche vor Beginn der Fragestunde, in der die Frage aufgerufen werden soll, persönlich zugestellt, so darf die Anfrage in der Fragestunde vom Präsidenten nicht aufgerufen werden.

In Kraft seit 30.06.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 50 K-LTGO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 50 K-LTGO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 50 K-LTGO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 50 K-LTGO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 50 K-LTGO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-LTGO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 49 K-LTGO
§ 51 K-LTGO